TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2019/02/0006

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Z, verstorben am 12. Februar 2019, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Oktober 2018, Zl. LVwG 30.10-1876/2018-18, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe am 17. Februar 2018 ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr betragen habe; der Alkoholgehalt der Atemluft habe 0,26 mg/l betragen. Dadurch habe der Revisonswerber § 37a iVm § 14 Abs. 8 FSG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt wurde.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abbzw. Zurückweisung der Revision beantragt.

4 Mit Note vom 1. März 2019 teilte der Revisionswerbervertreter mit, dass der Revisionswerber am 12. Februar 2019 verstorben sei und mit Note vom 18. März 2019, dass der Revisionswerber die Geldstrafe nicht bezahlt habe.

5 Ein Revisionsverfahren ist gemäß § 33 VwGG einzustellen, wenn kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Revision das Recht des Revisionswerbers zum Gegenstand hatte, nicht bestraft zu werden. Dabei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Da auch die verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wurde, geht es auch nicht um einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Nachlasses. Mit dem Tod des Revisionswerbers ist die vorliegende Revision daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Revisionseverfahren war einzustellen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2007/09/0364).

6 Hinsichtlich der Kostenentscheidung hatte § 58 Abs. 2 VwGG zum Tragen zu kommen. Welcher Partei Kosten zuzusprechen sind, hängt nach dieser Vorschrift davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Revision ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, so kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies ist hier der Fall. Von seiner Möglichkeit der Beurteilung der Kostenfrage nach freier Überzeugung macht der Verwaltungsgerichtshof mit der Festlegung Gebrauch, dass jede Partei des Verfahrens ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020006.L00.1

Im RIS seit

08.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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