Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Univ.-Prof. Dr. ***** A*****, und 2. Univ.-Prof. Dr. ***** R*****, beide vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Stadt L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Eckhard Pitzl und Dr. Gerhard W. Huber LL.M. Anwaltspartnerschaft in Linz, wegen 1. 86.898,12 EUR sA und 2. 36.285 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2018, GZ 11 Ra 36/18w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Dies ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht begründete seine klageabweisende Entscheidung unter Bezugnahme auf den im Anlassfall ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25. 9. 2018, G 191-193/2018-18 (ON 20), damit, dass nach der auf das Dienstverhältnis der Kläger anzuwendenden Bestimmung des § 113h Abs 1 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes (Oö. LGG) die Entfallszulage keine Anspruchsgrundlage für Abfertigungen biete. Eine allenfalls nicht jeden Beschwerdepunkt eigens behandelnde und damit unter Umständen nicht ganz zureichende Begründung der bekämpften Entscheidung kann höchstens eine einfache, nicht aber auch eine mit Nichtigkeit bedrohte Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (RIS-Justiz RS0007484 [T5]).
Mit dem oben genannten Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung eines Antrags der Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit folgender Begründung abgelehnt: Wenn der Gesetzgeber in
§ 139d des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002 (Oö. StGBG 2002), § 113h des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes (Oö. LGG) und § 64 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 (Oö. GG 2001) vorsieht, dass das anstelle der Ärzteanteile an den Ambulanzgebühren monatlich gewährte Äquivalent keine Anspruchsgrundlage für Abfertigungen bildet, hat er angesichts seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums die ihm nach Art 21 Abs 1 B-VG zustehende Kompetenz zur Regelung des Dienstrechts von Vertragsbediensteten des Landes bzw der Gemeinden nicht überschritten.
Nach Auffassung der Revisionswerber stünden die übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0059222; zuletzt 9 ObA 69/13g), wonach auf die Dienstverhältnisse der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung kommen, weil das Land Oberösterreich von der den Ländern bezüglich dieser Bediensteten eingeräumten Regelungskompetenz nicht Gebrauch gemacht haben. Mit dieser Argumentation lassen sie aber außer Betracht, dass der oberösterreichische Landesgesetzgeber im Zuge der im Jahr 2015 erfolgten Einigung zwischen dem Land Oberösterreich und der Ärztekammer für Oberösterreich auf ein neues Gehaltssystem für Spitalsärzte die Sonderbestimmung des § 139d Oö. StGBG 2002 für Ärzte in Krankenanstalten sowie für pflegende, therapeutische oder diagnostische Gesundheitsberufe geschaffen hat (vgl RV 1502/2015 Blg Oö Landtag 27. GP). Diese sieht in Abs 1 ua vor, dass auf die in einer Krankenanstalt nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997) tätigen Ärzte – also unstrittig auch auf die Kläger – die Bestimmungen des Abschnitts IIA Oö. LGG sowie die Übergangsbestimmung des § 113h Oö. LGG sinngemäß anzuwenden sind. Soweit die außerordentliche Revision ihre weiteren Überlegungen ausschließlich auf den in § 1 Oö. StGBG 2002 normierten Anwendungsbereich stützt, greift dies daher zu kurz.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Kläger zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Textnummer
E124482European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00005.19D.0227.000Im RIS seit
08.04.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019