TE OGH 2019/3/1 12Fss1/19x

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Brenner über den in der Strafvollzugssache des Constantin-Thomas R*****, AZ 190 Bl 70/18a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, gestellten Fristsetzungsantrag des Verurteilten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seinem am 6. Februar 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangten „Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG“ brachte Constantin-Thomas R***** vor, das Oberlandesgericht Wien „als Höchstgericht gemäß § 16a StVG“ habe seinen Fristsetzungsantrag vom 11. September 2018 nicht erledigt. In diesem habe er gefordert, dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eine angemessene Frist für die Entscheidung über seine Beschwerde vom 1. Juni 2018 gegen die Entscheidung der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 18. Mai 2018 zu GZ 436/16-A/2018 zu setzen.

Dem Oberlandesgericht Wien kommt für Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit eine österreichweite Zuständigkeit für die Entscheidung zu (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG). Dabei entscheidet es –

grundsätzlich unter Anwendung des AVG (mit bestimmten Ausnahmen), taxativ aufgezählter Bestimmungen des VStG und einzelner Vorschriften des VwGVG, nicht jedoch der StPO (§ 17 Abs 2 StVG; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19 ff) – als Höchstgericht. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (Pieber in WK² StVG § 16a Rz 1 f).

Solcherart finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines dem Oberlandesgericht Wien „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (vgl RIS-Justiz RS0121791).

Textnummer

E124490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:012FSS00001.19X.0301.000

Im RIS seit

07.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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