TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/25 VGW-103/042/5049/2017, VGW-002/042/5052/2017, VGW-002/042/5207/2017, V

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr 2016 §23 Abs3
WettenG Wr 2016 §23 Abs5
AVG §8
AVG §62 Abs4
VStG §17
VStG §39

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der C. GmbH, vertreten durch RA,

1. (protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, und

2. (protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde,

zu Recht:

1) zu VGW-103/042/5049/2017: Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse):

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, A.-g., situierten Lokalität gemäß § 23 Abs. 5 Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-103/042/5050/2017: Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße:

„I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird festgestellt, dass der gegenständliche Schließungsbescheid der in Wien, B.-str., situierten Lokalität gemäß § 23 Abs. 5 Wr. WettenG ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden der C. GmbH, vertreten durch RA, gegen

1. (protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde,

2. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden,

3. (protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde,

4. (protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt wurden,

den

B E S C H L U S S

1) zu VGW-002/042/5052/2017: Beschlagnahme Wien, A.-gasse:

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/V/042/5207/2017: objektiver Verfall Wien, A.-gasse:

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

3) zu VGW-002/042/5053/2017: Beschlagnahme Wien, B.-straße:

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

4) zu VGW-002/V/042/5208/2017: objektiver Verfall Wien, B.-straße:

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße (richtig: Wien, A.-gasse), Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5049/2017) lauten wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass exakt zum angelasteten Zeitpunkt die belangte Behörde eine Lokalkontrolle durchgeführt habe, und deshalb davon auszugehen sei, dass exakt zu diesem Zeitpunkt keine Wettvermittlung stattgefunden haben könne. Obgleich der gegenständliche Schließungsbescheid erst nach dem 14.2.2017 erlassen worden sei, sei mit diesem bereits für den Zeitraum ab dem 14.2.2017 die Betriebsschließung ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführerin seien an den Standorten Wien Wien, B.-straße und Wien, A.-gasse, für die Dauer von 6 Monaten Bewilligungen (zu den Zln. ... und ...) zur Vermittlung von Wettkunden erteilt worden. Auch werde durch das Wr. WettenG in unzulässiger Weise gegen die verfassungsrechtlich garantierte Erwerbsausübungsfreiheit verstoßen; zumal der Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Gesetzes im Hinblick auf die beiden oa Standorte Bewilligungen zur Vermittlung von Wettkunden erteilt gewesen waren, und trotz Stellung eines am 18.3.2016 gestellten Antrags auf Erteilung einer Verlängerung der Bewilligungen über diese Anträge erstbehördlich noch nicht abgesprochen worden sei.

Der Spruch des am 16.3.2017 zugestellten (vgl. AS 50) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von acht Gegenständen (Wettterminals und Wettannahmeschalter) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5052/2017) lautet wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 11:50 Uhr, in Wien, A.-gasse, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. – FK Austria Wen; Gesamtquote 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

1. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 35,50 EUR

2. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 2,-- EUR

3. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 33,50 EUR

4. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 74,-- EUR

5. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 6,-- EUR

6. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 8,-- EUR

7. 1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal WT1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 15,-- EUR

8. 1 Stk. Wettannahmeschalter:

Technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: Epson M244A

Seriennummer: ...

Computer (z.B. PC, Laptop):

Modell/Type: AF. Optiplex x 62

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kassa 83,70 EUR

Gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt.

Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten (vgl. AS 54) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, (protokolliert zu VGW-002/V/042/5207/2017) lautet wie folgt:

„Gemäß § 24 Abs. 2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBI. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, A.-gasse, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit Vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:

1. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 35,50 EUR

2. Wettannahmeautomat:

Modeil/Type: AF. Standterminal ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 2,-- EUR

3. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 33,50 EUR

4. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminal ST1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 74,-- EUR

5. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminal Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 6,- EUR

6. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminai ST1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 8,-- EUR

7. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT1 Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 15,-- EUR

8. Wettannahmeschalter:

technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker:

Modell/Type: Epson M244A Seriennummer: ... Computer (z.B. PC. Laptop):

Modell/Type: AF. Optiplex x 62 Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 83,70 EUR

Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Wettbüro durch die C. GmbH (FN ...) mit Sitz in E., F.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Einzelwette: SK Sturm Z. - FK Austria Wien; Gesamtquote: 2,15; Max. Ausz.: € 4,09; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. vorlag.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt.

Der Spruch und die Begründung des am 8.3.2017 zugestellten (vgl. AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.2.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-103/042/5050/2017) lauten wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF. (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Gemäß § 23 Abs. 3, Wiener Wettengesetz, LGBl. 26/2016 idgF, wird daher die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro D., verfügt.

Begründung

Gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

Gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.

Am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der C. GmbH (FN ...) in Wien, B.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung D., durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF), und zwar an die D. Co. Ltd., ..., Malta, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:

1.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: ------

2.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ------

Betrag i. d. Kasse: -----

3.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ------

Betrag i. d. Kasse: € 45,10

4.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: € 20,--

5.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: € 10,—

6.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: € 114,20

Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 in der geltenden Fassung vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.

Gemäß § 23 Abs. 5 des Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt.

Der Spruch des am 2.3.2017 zugestellten (vgl. AS 47) Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.02.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von sechs Gegenständen (Wettterminals) sowie der darin befindlichen Geldbeträge angeordnet wurde, (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/042/5053/2017), lautet wie folgt:

„Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 14.02.2017, um 14:40 Uhr, in Wien, B.-straße, Wettlokal D., die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt hat, ohne die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin) und § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Standortbewilligung) erlangt zu haben.

Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

1.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: ------

2.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ------

Betrag i. d. Kasse: -----

3.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ------

Betrag i. d. Kasse: 45,10 EUR

4.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 20,-- EUR

5.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 10,-- EUR

6.1 Stk. Wettterminal:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 114,20 EUR

Gemäß § 23 Abs. 2. in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Geldbeträge angeordnet.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt.

Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 6.3.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für objektiv verfallen erklärt wurde, 6. (Beschwerde protokolliert zu VGW-002/V/042/5208/2017) lauten wie folgt:

„Gemäß § 24 Abs. 2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten LGBl. Nr. 26/2016 i.d.g.F. (Wiener Wettengesetz) werden folgende im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, B.-straße, Wettlokal „D.“, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. betriebsbereit vorgefundenen Wettannahmeautomaten und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld für verfallen erklärt:

1. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: ------

2. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ------

Betrag i. d. Kasse: -----

3. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ------

Betrag i. d. Kasse: 45,10 EUR

4. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 20,-- EUR

5. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Wandterminal WT 1 

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 10,-- EUR

6. Wettannahmeautomat:

Modell/Type: AF. Standterminal ST 1

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 114,20 EUR

Zu diesem Zeitpunkt wurde in diesem Wettbüro durch die C. GmbH (FN ...) mit Sitz in E., F.-straße, die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels Probewette: Benfica Lissabon - Borussia Dortmund; Gesamtquote: 3,30; Max. Ausz.: € 6,27; Preis: € 1,90, an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt, obwohl dafür keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. vorlag.

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) i.d.g.F. regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Gemäß § 2 Z. 4 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. ist eine Wettunternehmerin oder ein Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

Gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. können Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals „D.“, in Wien, A.-gasse, am 14.02.2017, um 11:50 Uhr unter Leitung der MD-OS - Gruppe Sofortmaßnahmen sowie um 14:40 Uhr unter der Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen durch die C. GmbH (FN ...) an eine Buchmacherin, nämlich an die D. Co. Ltd., ..., Malta, ausgeübt wurde.

ln dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt sechs Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz i.d.g.F., welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Es wurde weiters ein Wettannahmeschalter vorgefunden, welcher im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit war.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (sechs Wettterminals jeweils dreimal der Type „AF. Standterminal ST1 und dreimal der Type AF. Wandterminal WT1 sowie ein Wettannahmeschalter), der in der Kasse des Wettannahmeschalters bzw. der Wettterminals befindlichen Geldbeträge von insgesamt € 189,30 und des in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheines war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.

Für diese Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen lag weder eine Bewilligung gemäß § 3 oder § 4 Abs. 1 nach dem Wiener Wettengesetz, i.d.g.F vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF galt.

Mit Bescheid vom 24.02.2017 zur Zahl MA 36 - 160207 - 2017 wurden die am 14.02.2017 beschlagnahmte sechs Wettannahmeautomaten samt des sich darin befindlichen Bargeldbetrages bescheidmäßig beschlagnahmt.

Da die im Spruch genannten Geräte Wettterminals sind, die entgegen dem Wiener Wettengesetz i.d.g.F. aufgestellt, betrieben und verwendet wurden, ist auf Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 Abs. 1 Wiener Wettengesetz i.d.g.F. der objektive Verfall dieser Geräte samt des sich in diesen befindenden Geldes auszusprechen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der zur Zl. zu VGW-103/042/5049/2017 protokollierten, obdargelegten Beschwerde ausgeführt.

Aus den den Beschwerden beigeschlossenen Akten ist nachfolgender (unstrittiger) Sachverhalt zu erschließen:

Am 14.2.2017 erfolgte ab 11.50 Uhr durch Organe der belangten Behörde die Kontrolle des in Wien, A.-g., situierten Lokals namens D..

In diesem Lokal wurden sieben eigenständige Wettannahmeterminals und ein Wettannahmeschalter angetroffen. In den Wettterminals und der Kasse des Wettannahmeschalters befanden sich EUR 257,70.

Da für den gegenständlichen Lokalstandort keine aufrechte Bewilligung nach dem Wr. WettenG vorlag, wurden die sieben Wettannahmeterminals und die Geräte des Wettannahmeschalters (vorläufig) beschlagnahmt.

Laut einem am 14.2.2017 verfassten Aktenvermerk der Leiterin der Kontrolle (fälschlich als Niederschrift bezeichnet) wird ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle im Lokal Herr G. H., Herr I. J. und Herr K. J. angetroffen worden seien. Gegenüber der Leiterin der Kontrolle habe Herr G. H. erklärt, dass alle Unterlagen für die Erteilung von Bewilligungen der Magistratsabteilung 36 vorgelegt worden seien. Da davon ausgegangen werde, dass die C. Ges.m.b.H. über alle Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung verfüge, werde von der Berechtigung zum Betrieb des Wettlokals ausgegangen.

Weiters wurde im Lokal (jedenfalls) mit jedem der Wettannahmeterminals jeweils eine Probewette für eine jeweils näher bezeichnete Sportwette durchgeführt. Auf jedem aufgrund einer Probewette erlangten Wettannahmeschein lautet der Kopf dieses Wettannahmescheins wie folgt:

„D.

C. GmbH, A.-gasse, Wien“

Am untersten Abschnitt des jeweiligen Wettscheins wurde wörtlich ausgeführt:

„Vermittelt an: D. Co. Ltd., ..., Malta. Bei Fragen zu Ihrem Wettschein kontaktieren Sie uns bitte über support@D..com“

Ohne nähere Angabe von Beweismitteln vermerkten die Kontrollorgane zudem, dass der Lokalbetreiber wie auch der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte Herr I. J. sei.

In einem anderen Vermerk führt dagegen die Behörde wieder ohne Angabe von Beweismittel aus, dass in diesem Lokal die C. Ges.m.b.H. als Wettkundenvermittlerin an die Buchmacherin D. Co Ltd, Malta, auftrete, und dass diese (und sohin nicht Herr I. J.) als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte einzustufen sei.

Am 14.2.2017 erfolgte zudem ab 14.40 Uhr durch Organe der belangten Behörde die Kontrolle des in Wien, B.-str., situierten Lokals namens D. statt.

In diesem Lokal wurden sechs eigenständige Wettannahmeterminals und ein Wettannahmeschalter angetroffen. In den Wettterminals befanden sich EUR 189,30.

Da für den gegenständlichen Lokalstandort keine aufrechte Bewilligung nach dem Wr. WettenG vorlag, wurden die sechs Wettannahmeterminals (vorläufig) beschlagnahmt.

                                                                             

Laut einem am 14.2.2017 verfassten Aktenvermerk der Leiterin der Kontrolle (fälschlich als Niederschrift bezeichnet) wird ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle im Lokal Frau L. M., Frau N. O., Frau P. Q. und Herr G. J. angetroffen worden seien. Gegenüber der Leiterin der Kontrolle habe Herr G. H. erklärt, dass die Wettannahmeschalter in diesem Lokal nur für Gewinnauszahlungen verwendet werden. Es sei nie von der Behörde mitgeteilt worden, dass „nicht im gesetzlichen Rahmen“ gearbeitet werden dürfe. Frau N. O. habe erklärt, dass sie gestern die Abrechnung gemacht habe, und dass sich deshalb kein Geld in der Kasse des Wettannahmeschalters befinde. Gegenüber der Leiterin der Kontrolle habe Herr G. H. erklärt, dass alle Unterlagen für die Erteilung von Bewilligungen der Magistratsabteilung 36 vorgelegt worden seien. Da davon ausgegangen werde, dass die C. Ges.m.b.H. über alle Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung verfüge, werde von der Berechtigung zum Betrieb des Wettlokals ausgegangen.

Weiters wurde im Lokal (jedenfalls) mit jedem der Wettannahmeterminals jeweils eine Probewette für eine jeweils näher bezeichnete Sportwette durchgeführt. Auf jedem aufgrund einer Probewette erlangten Wettannahmeschein lautet der Kopf dieses Wettannahmescheins wie folgt:

„D.

C. GmbH, B.-straße, Wien“

Am untersten Abschnitt des jeweiligen Wettscheins wurde wörtlich ausgeführt:

„Vermittelt an: D. Co. Ltd., ..., Malta. Bei Fragen zu Ihrem Wettschein kontaktieren Sie uns bitte über support@D..com“

Ohne nähere Angabe von Beweismittel vermerkten die Kontrollorgane zudem, dass der Lokalbetreiber wie auch der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte Herr I. J. sei.

In einem anderen Vermerk führt dagegen die Behörde wieder ohne Angabe von Beweismittel aus, dass in diesem Lokal die C. Ges.m.b.H. als Wettkundenvermittlerin an die Buchmacherin D. Co Ltd, Malta, auftrete, und dass diese (und sohin nicht Herr I. J.) als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte einzustufen sei.

Aus einer von der belangten Behörde durchgeführten GISA-Abfrage ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme, und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr I. J..

Gemäß dem am 23.2.2017 von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. sind Herr I. J. und Herr H. G. seit dem 29.3.2013 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Vom 9.12.2014 bis zum 3.1.2017 war auch Herr K. J. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer. Dieser ist seit dem 23.12.2016 Prokorist der Gesellschaft. Gesellschafter dieser Gesellschaft sind zu gleichen Teilen Herr H. G. und Herr I. J..

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn H. G. durchgeführt. Demnach war dieser am Kontrolltag nicht zur Sozialversicherung (weder in der Eigenschaft als unselbständiger Dienstnehmer noch in der Eigenschaft als selbständiger Unternehmer) angemeldet.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn I. J. durchgeführt. Demnach ist dieser seit dem 2.4.2013 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherung gemeldet.

Die am selben Tag durchgeführte Abfrage bezüglich Frau P. Q. ergab, dass diese seit dem 15.7.2015 bei der C. Ges.m.b.H. unselbständig beschäftigt wird. Laut Abfrage ist zudem Frau N. O. seit dem 19.3.2015 bei der C. Ges.m.b.H. laufend beschäftigt.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 19.4.2017 eine Sozialversicherungsabfrage zu Herrn K. J. durchgeführt. Demnach wird dieser seit dem 18.6.2014 laufend bei der C. Ges.m.b.H. unselbständig beschäftigt.

Aus dem seitens des erkennenden Gerichts am 19.4.2017 beigeschafften GISA Auszugs zur C. Ges.m.b.H. ist zu ersehen, dass am Standort Wien, A.-g., die C. Ges.m.b.H. seit dem 28.4.2011 über die Gewerbeberechtigung der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (mit Betriebsstandorten insbesondere in Wien, B.-straße, und Wien, A.-gasse), und seit dem 25.11.2015 über die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und des Verkaufs von Getränken in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt, verfügt. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Ges.m.b.H. ist laut dem GISA-Auszug Herr I. J..

Mit Schriftsätzen des erkennenden Gerichts vom 20.4.2017 wurden die die C. Ges.m.b.H. und die belangten Behörde aufgefordert, 1) bekannt zu geben, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte war und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesen Geräten hatte, sowie bekannt zu geben, wer der Inhaber des kontrollierten Lokals zum Kontrollzeitpunkt war bzw. wer nunmehr der Lokalinhaber ist, und in welchem rechtlichen Verhältnis der Lokalinhaber zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist. Zudem wurde der Auftrag erteilt, allfällige Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu belegen.

Dieser Aufforderung kam die C. Ges.m.b.H. überhaupt nicht nach.

Mit Schriftsatz vom 20.4.2017 wurden zudem an die C. Ges.m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet:

„Weiters möge angegeben werden, wer der Inhaber (Mieter oder Eigentümer) des gegenständlichen Lokals ist und in welchem rechtlichen Verhältnis der Lokalinhaber zu den beschlagnahmten Geräten gestanden ist.

Weiters werden Sie aufgefordert anzugeben, zu welchem Zweck die lokalinhabende Person das Lokal am Kontrolltag genutzt hat.

Weiters werden Sie im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen:

1. Verfügt die „D. Co Ltd Malta“ (im Hinkunft: „oa angefragte Gesellschaft“) über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?

Bejahendenfalls:

1.a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt

1.b. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes

1.c. Betätigt sich die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind

Bejahendenfalls

1.d. welcher Art sind diese Spiele und

1.e. wo werden sie angeboten

2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die „oa angefragte Gesellschaft“ in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig

2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte

2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste

3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der „oa angefragte Gesellschaft“

3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo

3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet

3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust

4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel

4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der „oa angefragten Gesellschaft“ befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde

4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können

4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen

5.a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die „oa angefragte Gesellschaft“ an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)

5.b. Wieviele Mitarbeiter sind bei der „oa angefragten Gesellschaft“ zur Sozialversicherung gemeldet

Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden:

1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die „angefragte Gesellschaft“ errichtet worden ist.

2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht.

3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. Der „oa angefragten Gesellschaft“

3) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche die „oa angefragte Gesellschaft“ im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt.

4) Kaufvertrag durch welchen die „oa angefragte Gesellschaft“ das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie) erworben hat.

5) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen

5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge

falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre

6) alle aufrechten Verträge, welche die „oa angefragte Gesellschaft“ in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat.

7) Dienstverträge aller Beschäftigten der „oa angefragten Gesellschaft“, Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft

8) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre

9) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter der „oa angefragten Gesellschaft“

10) ein Firmenbuch- bzw. Handelsregisterauszug der „oa angefragten Gesellschaft“ vom Staat des Gesellschaftssitzes

11) Alle der „oa angefragten Gesellschaft“ erteilten Bewilligungen im Hinblick auf eine Tätigkeit im Wirtschaftsbereich der Wetten bzw. Glücksspieldienstleistungen

Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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