Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.02.2019Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TabakG 1995 §1 Z11Rechtssatz
Dem Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Bezeichnung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist, sind 1. das Verbot, dass Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und 2. dass das Rauchverbot mit der Einrichtung des Raucherraumes nicht umgangen wird, was etwa dann zuträfe, wenn der Raucherraum eine für die Kunden „bessere“ Ausstattung und Infrastruktur bzw. ein größeres Flächen- bzw. Platzangebot als der Nichtraucherraum aufweist.
Schlagworte
Öffentlicher Ort; Wettlokal; Rauchverbot; Raucherraum; Nebenraum; Ausstattung; Schutzzweck der Norm; TNRSGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.054.8983.2016Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019