RS Lvwg 2019/2/1 VGW-021/054/8983/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TabakG 1995 §1 Z11
TabakG 1995 §13 Abs1
TabakG 1995 §13 Abs2
TabakG 1995 §13a Abs2
TabakG 1995 §13c Abs1 Z2
TabakG 1995 §13c Abs2 Z3
TabakG 1995 §14 Abs4
VStG §9 Abs7
VStG §19

Rechtssatz

Dem Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Tabakgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass jene Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, ausschließlich dem Zweck des Rauchens dienen dürfen. Die beiden einzigen im Gesetz vorgesehenen zwingenden Vorgaben für eine zulässige Bezeichnung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist, sind 1. das Verbot, dass Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und 2. dass das Rauchverbot mit der Einrichtung des Raucherraumes nicht umgangen wird, was etwa dann zuträfe, wenn der Raucherraum eine für die Kunden „bessere“ Ausstattung und Infrastruktur bzw. ein größeres Flächen- bzw. Platzangebot als der Nichtraucherraum aufweist.

Schlagworte

Öffentlicher Ort; Wettlokal; Rauchverbot; Raucherraum; Nebenraum; Ausstattung; Schutzzweck der Norm; TNRSG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.054.8983.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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