RS Vfgh 2019/3/1 G380/2018 (G380/2018-8)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2019
beobachten
merken

Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
Sbg BaupolizeiG 1997 §7, §16
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des Sbg BaupolizeiG betreffend den Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn und Eigentümern angrenzender Hauptversorgungseinrichtungen bei nachträglicher Bewilligung konsenslos errichteter Anlagen nach Ablauf von fünf Jahren; Anregung eines baupolizeilichen Verfahrens, Beschleunigung nachträglicher Bewilligungsverfahren und Vermeidung nachbarschaftlicher Rechtsstreitigkeiten vermögen den Ausschluss der Parteistellung sachlich nicht zu rechtfertigen

Rechtssatz

Aufhebung des §7 Abs10 Sbg BauPolizeiG idF LGBl 96/2017:

Der Umstand, dass die Baubehörde in einem Verfahren über die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen von Amts wegen in gleicher Weise zu wahren habe wie in einem "ordentlichen" Baubewilligungsverfahren, vermag den Ausschluss der Parteistellung gemäß §7 Abs10 Sbg BauPolG nicht zu rechtfertigen. Die behördliche Pflicht zur Berücksichtigung dem Bewilligungsansuchen entgegenstehender Interessen ändert nichts daran, dass §7 Abs10 Sbg BauPolG Nachbarn und Eigentümern von Hauptversorgungseinrichtungen (Energieversorgungs-, Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen samt Sicherheitsabständen) die ihnen ansonsten in Bewilligungsverfahren gemäß §7 Abs1 Sbg BauPolG zukommende Stellung als Partei entzieht: Nachbarn und Eigentümern angrenzender Hauptversorgungseinrichtungen kommt in Verfahren betreffend die nachträgliche Bewilligung konsenslos oder konsenswidrig errichteter Anlagen nach Ablauf von fünf Jahren ab Vollendung bzw Benützung der Anlage kein Mitspracherecht als Partei mehr zu.

Die in den Materialien zu §7 Abs10 Sbg BauPolG angenommene Möglichkeit des Nachbarn oder Eigentümers von Hauptversorgungseinrichtungen iSd §7 Abs1 Z1 und Z2 Sbg BauPolG, zeitgerecht selbstständig einen Rechtsbehelf gegen konsenslos oder konsenswidrig vorgenommene Baumaßnahmen am benachbarten Grund "wahrzunehmen", besteht nach dem Sbg Baupolizeigesetz in dieser umfassenden Hinsicht nicht. §16 Abs6 Sbg BauPolG räumt Nachbarn iSd §7 Abs1 Z1 Sbg BauPolG ausschließlich ein subjektives (Antrags-)Recht auf behördliche Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen Abstandsbestimmungen ein. In allen anderen Fällen bescheidwidriger oder nicht bewilligter Ausführungen einer baulichen Maßnahme ist es Nachbarn und Eigentümern iSd §7 Abs1 Z1 und Z2 Sbg BauPolG nicht möglich, die Einhaltung ihrer subjektiven Nachbarrechte selbstständig zu relevieren und zu verfolgen.

Die Möglichkeit von Nachbarn und Eigentümern von Hauptversorgungseinrichtungen iSd §7 Abs1 Z1 und Z2 Sbg BauPolG, ein baupolizeiliches Verfahren bei der Behörde anzuregen, reicht zur Begründung des Ausschlusses der Parteistellung in nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach fünf Jahren ab Vollendung der konsenslosen oder konsenswidrigen Baumaßnahme nicht aus. Es handelt sich bei der Möglichkeit zur Anregung eines behördlichen Verfahrens um keinen Rechtsbehelf zur Wahrung der Interessen des Nachbarn oder Eigentümers angrenzender Hauptversorgungseinrichtungen. Hinzu kommt, dass konsenslos oder konsenswidrig vorgenommene Baumaßnahmen - anders als Abstandsgrenzen - für den betroffenen Nachbarn oder Eigentümer angrenzender Hauptversorgungseinrichtungen nicht in jedem Fall erkennbar (oder überprüfbar) sind.

Das Ziel der Regelung des §7 Abs10 Sbg BauPolG, nachträgliche Baubewilligungsverfahren zu beschleunigen, vermag die Sachlichkeit der Regelung ebenso wenig zu begründen. Selbst wenn der Ausschluss der Parteistellung gemäß §7 Abs10 Sbg BauPolG tatsächlich eine Verfahrensbeschleunigung bewirken könnte, ist die Bestimmung (auch) im Lichte dieses Ziels unsachlich: Diesfalls würde §7 Abs10 Sbg BauPolG den Bauwerber gerade dazu "einladen", mit der Bewilligung des Bauvorhabens nach Errichtung zuzuwarten, um so nach fünf Jahren ab Vollendung der baulichen Maßnahme die Mitsprache von Nachbarn bzw Eigentümern von Hauptversorgungseinrichtungen im nachträglichen Bewilligungsverfahren zu umgehen.

Gleiches gilt für das Ziel der Sicherung des "nachbarlichen Rechtsfriedens". Es ist für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie der in §7 Abs10 Sbg BauPolG vorgesehene Entfall der Parteistellung des Nachbarn und des Eigentümers iSd §7 Abs1 Z1 und Z2 Sbg BauPolG Nachbarschaftsstreitigkeiten vermeiden soll. Den von einer baulichen Maßnahme in seinen subjektiven Rechten Betroffenen von der Teilnahme am Bewilligungsverfahren auszuschließen, stellt kein taugliches Mittel zur Vermeidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten dar.

Aufhebung auch des letzten Satzes des §7 Abs10 Sbg BauPolG, weil dieser ein unverständlicher Torso wäre.

(Anlassfall E2616/2018, E v 01.03.2019; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Parteistellung Baurecht, Nachbarrechte, Baubewilligung, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G380.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten