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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §46Rechtssatz
Dem Leitfaden "Mindestanforderungen an den Stauanlagenverantwortlichen von ,Kleinen Stauanlagen'",BMLFUW bzw. Österreichische Staubeckenkommission, Fassung 12/2009, kommt der Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens zu, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180; 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigengutachtenVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L08Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019