RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §46
AVG §52
VwRallg
WRG 1959 §134 Abs7
WRG 1959 §23a

Rechtssatz

Dem Leitfaden "Mindestanforderungen an den Stauanlagenverantwortlichen von ,Kleinen Stauanlagen'",BMLFUW bzw. Österreichische Staubeckenkommission, Fassung 12/2009, kommt der Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens zu, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte. Diese einschlägigen Regelwerke können von den Sachverständigen als Grundlage ihrer Gutachten herangezogen werden (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180; 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigengutachtenVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L08

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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