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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
§ 134 Abs. 7 WRG 1959 und § 23a WRG sollen nicht zuletzt dazu beitragen, ein Katastrophenereignis, etwa in Form eines Dammbruchs, zu verhindern; dies jedoch vor dem Hintergrund der mit einem solchen Ereignis verbundenen Folgen. Der Beurteilung sind vor allem die (unter anderem) bei einem allfälligen Dammbruch zu befürchtenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Der bauliche Zustand einer Stauanlage kann zwar in die Prüfung miteinbezogen werden, er ist jedoch nicht als entscheidendes Kriterium anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus einer Zusammenschau mit weiteren Bestimmungen des WRG 1959. So dürfte ein Vorhaben (hier: eine Talsperre bzw. Stauanlage), bei dem eine sachverständig begründete Befürchtung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestünde, gar nicht oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden (vgl. dazu § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959; VwGH 7.9.1973, 1937/71, VwSlg. 8450). Ferner sieht das WRG 1959 bereits an anderen Stellen unter anderem Instandhaltungsverpflichtungen der Wasserberechtigten (§ 50 legcit.), die Verpflichtung zur Anordnung eines wasserpolizeilichen Auftrages etwa bei Nichteinhaltung des erteilten wasserrechtlichen Konsenses, wenn dies das öffentliche Interesse erfordert (vgl. § 138 legcit.), oder die Möglichkeit der Abänderung von Bewilligungen unter den Voraussetzungen des § 21a legcit., wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, vor. Angesichts der nach den zitierten Bestimmungen des WRG 1959 in den genannten Fällen ohnehin bereits bestehenden Möglichkeiten bzw. Verpflichtungen ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Wege des § 134 Abs. 7 WRG 1959 die Anwendung des § 23a WRG 1959 nur auf jene "kleineren Stauanlagen" beabsichtigte, bei denen bereits bauliche Mängel vorliegen oder die sich nicht in einem konsensgemäßen Zustand befinden. Mit der besonderen Aufsichtsbestimmung des § 134 Abs. 7 iVm § 23a WRG 1959 verfolgt der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, (auch) bei jenen "kleineren" Talsperren und Speichern, die sich zwar in einem konsensgemäßen Zustand befinden und bei denen auch regelmäßige Kontrollbegehungen durchgeführt werden, bei denen jedoch im Falle eines - wenngleich aufgrund des Zustandes der Anlagen nicht zu erwartenden - Katastrophenszenarios eine Gefährdung der allgemeinen Sicherheit zu erwarten ist, eine bereits im Voraus wirkende zusätzliche Maßnahme zur Verhinderung eben eines solchen Vorfalles durch die Bestellung eines Talsperrenverantwortlichen zu setzen. Mit einer entsprechenden Überwachung soll ein Versagen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L04Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019