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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §134 Abs7Rechtssatz
§ 134 Abs. 7 WRG 1959 stellt eine besondere Aufsichtsbestimmung dar. Sie ermöglicht die Vorschreibung der Anwendung unter anderem des § 23a WRG 1959 auf "kleinere Stauanlagen", "soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint". Der Begriff der "allgemeinen Sicherheit" kann in diesem Fall mit dem Begriff der "öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L03Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019