RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2017/07/0071

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §134 Abs7
WRG 1959 §23a

Rechtssatz

§ 134 Abs. 7 WRG 1959 stellt eine besondere Aufsichtsbestimmung dar. Sie ermöglicht die Vorschreibung der Anwendung unter anderem des § 23a WRG 1959 auf "kleinere Stauanlagen", "soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint". Der Begriff der "allgemeinen Sicherheit" kann in diesem Fall mit dem Begriff der "öffentlichen Sicherheit" gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L03

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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