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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §134 Abs7 idF 1997/I/074Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 23a und 134 Abs. 7 WRG 1959 wurden mit der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, eingefügt. Die Vorschreibung der Anwendung des § 23a WRG 1959 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500.000 m3 zurückgehalten wird ("kleinere Stauanlagen"), sowie auf Flusskraftwerke durch die Wasserrechtsbehörde wurde auf Fälle beschränkt, in denen dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070071.L01Im RIS seit
20.08.2019Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019