RS Vwgh 2019/3/14 Ra 2018/20/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0070 B 27. Juli 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. B 19. April 2016, Ra 2016/02/0062). Nichts anderes kann in einem Fall gelten, in dem letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird (vgl. B 23. Februar 2017, Ra 2017/07/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200398.L01

Im RIS seit

05.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten