TE Vwgh Beschluss 2019/3/19 Ra 2017/16/0185

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art133 Abs4
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der U H M in D, vertreten durch die Cabjolsky & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Dezember 2016, Zl. RV/7100308/2016, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin kaufte von ihrem Vater Liegenschaftsanteile und entrichtete den vereinbarten Kaufpreis. Die Grunderwerbsteuer wurde vom Vertragserrichter selbstberechnet. Unter Berufung auf einen gut vier Monate später geschlossenen und bereits eine Aufsandungserklärung enthaltenden Aufhebungsvertrag beantragte die Revisionswerberin, die Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG nicht festzusetzen. Diesen Antrag wies das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ab.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab, weil u. a. der Kaufpreis nicht rückerstattet worden sei. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 23.1.2003, 2002/16/0111) abgewichen, wonach es für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nur auf den Erwerb eines Rechtstitels für die Übereignung ankomme und nicht darauf, ob das Titelgeschäft in der Folge erfüllt werde, und dass damit insbesondere eine bücherliche Eintragung des Eigentumserwerbes für den Erwerber gerade nicht von Bedeutung sei.

7 Das Bundesfinanzgericht stützte demgegenüber seine Entscheidung (auch) darauf, dass die gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG erforderliche Wiederherstellung des früheren Zustandes auch in der Rückstellung der Gegenleistung ihren Niederschlag findet. Darauf kam es in dem von der Revisionswerberin für ihre Zulässigkeitsbegründung zitierten Erkenntnis jedoch nicht an, weil nach dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt der Kaufpreis erst gar nicht entrichtet wurde. Schon deshalb liegt eine Abweichung von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160185.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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