Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*****, geboren am ***** 2009, *****, wegen Regelung des Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ah*****, vertreten durch Mag. Bernd Gahler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2018, GZ 45 R 57/18t-93, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde 2014 geschieden. Die alleinige Obsorge für das Kind kommt der Mutter zu. Der Vater lebt seit 2012 in Algerien.
Mit Beschluss vom 5. 12. 2017 wies das Erstgericht den Antrag des Vaters auf Einräumung eines über bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewilligte Skypekontakte hinausgehenden Kontaktrechts ab. Dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 AußStrG auf.
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass der Vater die Einräumung eines persönlichen, allenfalls begleiteten Kontakts begehrt. Eine weitere Konkretisierung des Antrags war nicht möglich, da der Vater wiederholt dafür angesetzte gerichtliche Termine nicht wahrgenommen hat.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt der Vater jedoch ausschließlich eine Ausweitung der Skypekontakte. Gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in der derzeitigen Situation keine verlässliche Grundlage für die Erfüllung der dem Kindeswohl entsprechenden Voraussetzungen der Durchführung eines persönlichen Kontaktrechts besteht, wendet sich das Rechtsmittel dagegen nicht.
Auch wenn im außerstreitigen Verfahren der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten muss, muss er jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet (§ 9 AußStrG). Wie ein konkreter Antrag zu verstehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Textnummer
E124406European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00095.18P.0124.000Im RIS seit
05.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019