TE OGH 2019/3/25 13Fss1/19d

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner über die in der Strafsache gegen Dr. Peter H***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 St 75/13b der Staatsanwaltschaft Salzburg, gestellten Fristsetzungsanträge der Mag. Elisabeth He*****-E***** und José Arturo He***** J***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2019 beantragten Mag. Elisabeth He*****-E***** und José Arturo He***** J*****, der Oberste Gerichtshof möge „dem Oberlandesgericht Linz als in gegenständlicher Strafrechtssache gemäß § 44 StPO zuständiges Gericht für die Vornahme von Verfahrenshandlungen, nämlich:

1. die Erledigung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung vom 11. 12. 2017,

2. die Erledigung des Antrages auf Ablehnung des Präsidenten des LG Salzburg vom 03. 05. 2018 und

3. die Entscheidung über den gegenständlichen Fortführungsantrag vom 29. 11. 2017

eine angemessene Frist setzen.“

Rechtliche Beurteilung

Zu 1:

Mit dem nach dem Vorbringen der Fristsetzungsanträge „zur Vermeidung von weiteren Schäden“ am 11. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht Linz gestellten „Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung, nämlich die Unterbrechung aller anhängigen Verfahren hinsichtlich der Liegenschaftsanteile *****, bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Strafsache“ wird keine Kompetenz des Oberlandesgerichts angesprochen. Da solcherart nicht zu ersehen ist, welches Verfahren das Oberlandesgericht hätte einleiten sollen, kann dieser Antrag nicht zum Gegenstand eines Fristsetzungsantrags gemäß § 91 GOG gemacht werden (vgl 11 Fs 1/03).

Zu 2:

Den angesprochen Ablehnungsantrag hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz mit Beschluss vom 4. Februar 2019, AZ 5 Ns 3/19h, zurückgewiesen, womit es den Fristsetzungsanträgen insoweit an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer fehlt (RIS-Justiz RS0059274; Fellner/Nogratnig, GOG4 § 91 GOG Anm 13).

Soweit die davon verständigten Mag. Elisabeth He*****-E***** und José Arturo He***** J***** mit Eingabe vom 19. Februar 2019 erklärten, ihren Antrag dennoch aufrecht zu erhalten, ist zu entgegnen, dass die Aufrechterhaltung des Antrags gemäß § 91 Abs 2 GOG nur der Prüfung durch das übergeordnete Gericht dient, ob das Gericht, dessen Säumigkeit behauptet wurde, tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen bereits durchgeführt hat und die Partei damit klaglos gestellt ist. Wird das von der Partei – wie hier – nicht bestritten, fehlt ihr an der Aufrechterhaltung des Antrags ein schutzwürdiges Interesse (Fellner/Nogratnig, GOG4 § 91 GOG Anm 22).

Zu 3:

Die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO kommt nicht dem Oberlandesgericht, sondern dem Landesgericht als Senat von drei Richtern zu (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO). Die Behauptung einer Säumigkeit des Oberlandesgerichts im Sinn des § 91 GOG geht daher schon im Ansatz ins Leere.

Im Übrigen wies das (sachlich und örtlich zuständige) Landesgericht Salzburg als Drei-Richter-Senat die Anträge der Mag. Elisabeth He*****-E***** und des José Arturo He***** J***** auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 30. August 2018, AZ 49 Bl 46/18y, gemäß § 196 Abs 2 StPO als unzulässig zurück.

Die Fristsetzungsanträge waren somit insgesamt zurückzuweisen.

Textnummer

E124472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:013FSS00001.19D.0325.000

Im RIS seit

05.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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