Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §25 Abs3Rechtssatz
Dass eine Unterbrechung des Studiums – gleich aus welchem Grund – nicht in die zweijährige Frist gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz NAG eingerechnet wird, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, zumal nicht auf die zurückgelegten Semester, sondern vielmehr auf einen Zeitraum von zwei Jahren abgestellt wird.
Schlagworte
Aufenthaltsbewilligung Student; außerordentliches Studium; ordentliches Studium; Zulassung; Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfungen; StudienerfolgAnmerkung
VwGH v. 9.9.2020, Ra 2019/22/0127; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.032.2582.2019Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020