Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §25 Abs3Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 erster Satz (die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises sowie die Erbringung eines Nachweises über die Zulassung zum ordentlichen Studium) müssen kumulativ vorliegen (arg. "und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist"). Es kann sohin – im Hinblick darauf, dass nicht innerhalb von zwei Jahren der Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erbracht wurde – dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus der erforderliche Studienerfolg erbracht wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsbewilligung Student; außerordentliches Studium; ordentliches Studium; Zulassung; Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfungen; StudienerfolgAnmerkung
VwGH v. 9.9.2020, Ra 2019/22/0127; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.032.2582.2019Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020