RS Lvwg 2019/3/4 VGW-151/032/2582/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §25 Abs3
NAG §64 Abs1 Z4
NAG §64 Abs2
NAG-DV §8 Z8 litb

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 erster Satz (die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises sowie die Erbringung eines Nachweises über die Zulassung zum ordentlichen Studium) müssen kumulativ vorliegen (arg. "und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist"). Es kann sohin – im Hinblick darauf, dass nicht innerhalb von zwei Jahren der Nachweis über die Zulassung zu einem ordentlichen Studium erbracht wurde – dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus der erforderliche Studienerfolg erbracht wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung Student; außerordentliches Studium; ordentliches Studium; Zulassung; Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfungen; Studienerfolg

Anmerkung

VwGH v. 9.9.2020, Ra 2019/22/0127; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.032.2582.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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