RS Lvwg 2019/3/4 VGW-151/032/2582/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §25 Abs3
NAG §64 Abs1 Z4
NAG §64 Abs2
NAG-DV §8 Z8 litb

Rechtssatz

Die Zulassung zum ordentlichen Studium nach mehr als zwei Jahren beseitigt nicht das Erteilungserfordernis in § 64 Abs. 2 erster Satz NAG, wonach "spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem [ordentlichen] Studium" nachgewiesen werden muss, weil die Beschwerdeführerin ihren zu verlängernden Aufenthaltstitel aus § 64 Abs. 1 Z 4 NAG ableitet und daher trotz mittlerweile erfolgter Aufnahme eines Studiums iSd § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ein "Fall des Abs. 1 Z 4 NAG" vorliegt.

Schlagworte

Aufenthaltsbewilligung Student; außerordentliches Studium; ordentliches Studium; Zulassung; Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfungen; Studienerfolg

Anmerkung

VwGH v. 9.9.2020, Ra 2019/22/0127; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.032.2582.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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