Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §25 Abs3Rechtssatz
Die Zulassung zum ordentlichen Studium nach mehr als zwei Jahren beseitigt nicht das Erteilungserfordernis in § 64 Abs. 2 erster Satz NAG, wonach "spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem [ordentlichen] Studium" nachgewiesen werden muss, weil die Beschwerdeführerin ihren zu verlängernden Aufenthaltstitel aus § 64 Abs. 1 Z 4 NAG ableitet und daher trotz mittlerweile erfolgter Aufnahme eines Studiums iSd § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ein "Fall des Abs. 1 Z 4 NAG" vorliegt.
Schlagworte
Aufenthaltsbewilligung Student; außerordentliches Studium; ordentliches Studium; Zulassung; Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfungen; StudienerfolgAnmerkung
VwGH v. 9.9.2020, Ra 2019/22/0127; AufhebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.032.2582.2019Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020