Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
FSG 1997 §28 Abs1Rechtssatz
Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen ist, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung ist aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl VwGH 92/11/0205). […] Eine nachträgliche Korrektur dieser Prognoseentscheidung ist auf Grund der Bindungswirkung verwehrt [hier: im Verfahren zur Wiederausfolgung des Führerscheins].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Führerschein; Wiederausfolgung; Strafvollzug; Lenkberechtigung; Entziehungsverfahren; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.201.001.2019Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019