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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1. des JS und
2. der LS, beide in P, beide vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in Purgstall, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. November 1998, Zl. WA 1-38.239/3-98, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Sch. (BH) vom 30. November 1994 wurde den Beschwerdeführern sowie F. und K. H. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Brücke über den S.-Bach erteilt.
Auf Grund einer Fertigstellungsmeldung vom 15. Februar 1995 wurde mit Bescheid der BH vom 24. Oktober 1997 festgestellt, dass die Anlage der Bewilligung entsprechend ausgeführt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin begehrten sie eine Abänderung des Bescheides in der Richtung, dass die Brücke die Privatbrücke der Beschwerdeführer sei. Sie machten außerdem geltend, die Brücke sei nicht nach ihren Vorstellungen errichtet worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. November 1998 wies die belangte Behörde die Berufung ab.
In der Begründung heißt es, im Zuge des Berufungsverfahrens sei eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieser habe auf Grund eines Lokalaugenscheines am 12. März 1998 ausgeführt, dass die Brücke bescheidgemäß errichtet worden sei. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die verfahrensgegenständliche Brücke sei Teil eines Privatweges der Beschwerdeführer. Als Konsenswerber im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung der Brücke seien laut Verhandlungsschrift der BH vom 28. November 1994 sowohl F. und K. H. als auch die Beschwerdeführer aufgetreten. Unter Androhung eines Prozesses seitens des Rechtsvertreters der Ehegatten H. seien die Beschwerdeführer damals zur Unterschriftsleistung gedrängt worden, um überhaupt ein entsprechendes wasserrechtliches Verfahren zu ermöglichen. Da kein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung seitens der Beschwerdeführer oder der Güterweg-Gemeinschaft S., welche in der Zwischenzeit aufgelöst worden sei, vorliege, sei sowohl der Bewilligungsbescheid als auch der Überprüfungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Interesse der Familie H. an der Errichtung der Brücke sei darin begründet gewesen, dass über diese die Zufahrt zu ihrer Liegenschaft erfolgen sollte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wäre allerdings von der Behörde zu überprüfen gewesen, inwieweit eine Antragstellung durch F. und K. H. neben den dafür zweifellos berechtigten Beschwerdeführern überhaupt dem Gesetz entsprochen habe. § 102 WRG 1959 lege als Parteien ausdrücklich u.a. den Antragsteller fest. Allerdings sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die wasserrechtliche Bewilligung sowohl den Grundeigentümern als auch F. und K.H. erteilt worden sei und im Hinblick auf Dauerauflagen (z.B. Erhaltung der Brücke) nicht unerhebliche Auswirkungen für die Zukunft habe. Insbesondere bleibe auch ungeklärt, ob die Dauerauflagen F. und K.H. persönlich oder die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft in O., auf die weder im Bewilligungsbescheid noch im Überprüfungsbescheid Bezug genommen werde, träfen. Im Zuge des nunmehr angefochtenen Bescheids, welcher zwar nur die Übereinstimmung der tatsächlichen Ausführung der Brücke mit dem Bewilligungsbescheid überprüfe, sei diese Rechtsunsicherheit durch Bezugnahme auf die Bewilligungsinhaber F. und K.H. sowie die Beschwerdeführer aufrechterhalten worden, was als inhaltlicher Mangel gerügt werde. Die Brücke sei im Übrigen nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer errichtet worden, wobei sowohl Mängel der Brücke als auch der Böschung bestünden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumasse zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen.
Die Überprüfung nach § 121 WRG 1959 setzt keinen Antrag voraus; sie kann auch von Amts wegen erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. April 1993, 93/07/0041).
Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid. Ob der Bewilligungsbescheid als Adressaten der Bewilligung zu Recht sowohl die Beschwerdeführer als auch F. und K.H. bezeichnet, war daher von der belangten Behörde nicht mehr zu überprüfen.
Die Feststellung, dass die ausgeführte Anlage mit der überprüften übereinstimmt, hat die belangte Behörde auf die durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf das Gutachten des von ihr beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen gestützt. Dass und warum dieses Gutachten unrichtig sein sollte, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Ihre Ausführungen, dass die Brücke nicht ihren Vorstellungen entsprechend gebaut worden sei, vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070052.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016