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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §23;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/20/0398 E 8. Juni 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des MS in Graz, geboren am 15. Mai 1970, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Oktober 1998, Zl. 201.141/0-V/13/98, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzleramt) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste am 16. September 1996 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 27. September 1996 Asyl.
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Oktober 1996 durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dort gab er - soweit entscheidungswesentlich - folgendes an:
"1988 bin ich am 16.12. aus Liberia in den Sudan ausgewandert, da ich dort ein Stipendium hatte. Dort war ich bis 1993. Dann fuhr ich mit dem Schiff nach Saudi-Arabien, wo ich bis vor meiner Flucht aufhältig war."
Auf die Frage, warum er Saudi-Arabien verlassen habe:
"...
Als ich in X war, im Juli 1991 habe ich einmal auf Urlaub nach Liberia fahren wollen und wurde mir vom liberianischen Botschafter in X gesagt, daß ich in Liberia gesucht würde, da ich Mitglied der NDPL gewesen bin.
Ich war 1991 in X, da es von Sudan keinen Direktflug nach Liberia gegeben hat. Ich habe vom Kanzler des Botschafters erfahren, daß ich verfolgt werde.
Ich mußte meinen Paß verlängern lassen."
Auf den Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, daß er vom
liberianischen Botschafter darauf hingewiesen worden wäre, er würde
in Liberia verfolgt:
"Es ist aber so.
In Liberia werde ich als Angehöriger der Mandingos von Angehörigen der Mano und Giyo verfolgt, so wie alle anderen Stammesmitglieder auch. Die Mano und Giyo sind andere Stämme, die Charles Taylor unterstützen.
Tatsächlich gebe ich zu, möchte ich deshalb nicht nach Liberia, weil dort Bürgerkrieg herrscht und ich Angst habe, daß mir dort etwas passieren könnte.
Möchten Sie noch etwas ergänzen? Nein."
Der diesen Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes
vom 17. Jänner 1997 wurde wie folgt begründet:
"Sie (gemeint: der Beschwerdeführer) haben ausdrücklich angegeben, daß Sie nicht mehr in Ihre Heimat Liberia zurück wollen, da dort Bürgerkrieg herrscht und die einzelnen Stämme sich gegenseitig bekriegen. Eine konkrete Verfolgung ihrer Person aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe haben Sie nicht behauptet.
Die Tatsache allein, daß es im Heimatland des Asylwerbers zu kriegerischen Handlungen kommt, ist noch kein Grund, darin gegen den Asylwerber selbst konkret gerichtete Verfolgungshandlungen zu erblicken (Verwaltungsgerichtshof 20.12.1989, 89/01/0283-0286). Für die Gewährung von Asyl müssen jedoch konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete (bzw. ihm drohende) Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er im wesentlichen ausführte:
"Hiemit bekräftige ich, daß alle bei der niederschriftlichen Einvernahme am 1. Okt. 1996 gemachten Aussagen der Wahrheit entsprechen und halte diese im vollen Umfang aufrecht.
...
Weiters ist anzumerken, daß mich der Berater (nicht wie fälschlich übersetzt der 'Kanzler') des liberianischen Botschafters in X tatsächlich und ausdrücklich vor einer Rückkehr nach Liberia gewarnt hat, da ich dort als Madingo von Angehörigen der Mano und Giyo verfolgt und exekutiert werden würde. Der Vorhalt der o.a. Behörde, daß diese Behauptung unglaubwürdig sei, da ein Mitarbeiter einer offiziellen Vertretung des Staates Liberia mich nicht vor einer eventuellen Verfolgung in meiner Heimat warnen würde, entbehrt jeder Grundlage, da Repräsentanten eines Staates im Ausland nicht generell mit der Lage in ihrem Heimatland einverstanden sein müssen und auch selbst bei einer Rückkehr, in etwa aufgrund gravierender innenpolitischer Veränderungen, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten, sei es aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, politischen Einstellung oder ähnlichem.
Da die Verhältnisse in Liberia im Laufe der letzten Jahre völlig außer Kontrolle gerieten, ist es durchaus möglich, daß Angehörige liberianischer Vertretungen im Ausland selbst Angst vor Verfolgung in ihrer/meiner Heimat haben, und Landsleute von der dort herrschenden Situation in Kenntnis zu setzen versuchen."
Im Zuge des Berufungsverfahrens hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Juli 1998 vor, daß sich die Situation in Liberia gemäß einem vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Note vom 25. Mai 1998 übersandten, von der österreichischen Botschaft in X erstellten Länderbericht vom April 1998 nunmehr wie folgt darstelle:
"Aufgrund des geschlossenen Abkommens von Abuja im August 1996 sowie aufgrund der entschlosenen Haltung der von der afrikanischen Staatengemeinschaft eingesetzten internationalen Friedenstruppe ECOMOG konnten die vormals zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise in Liberia herrschenden Bürgerkriegshandlungen beendet werden. Insbesondere die Bildung sogenannter sicherer Zonen durch die ECOMOG bildet die Basis für die Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Land sowie für die Möglichkeit der Rückkehr von Flüchtlingen. Seit diesem Zeitpunkt findet eine sukzessive Entwaffnung der vormaligen Bürgerkriegsparteien seitens der internationalen Friedenstruppe statt. Am 19. Juli 1997 wurden in Liberia erfolgreich demokratische Wahlen abgehalten und standen diese Wahlen unter der Beobachtung der Vereinten Nationen. Die abgehaltenen Wahlen fanden geordnet und ohne Gewaltakte oder Einschüchterungen statt.
Die Übergangsregierungen und natürlich auch die neue Regierung unter Präsident Taylor haben alles daran gesetzt, von legistischer Seite her einen Mindeststandard an Menschen- und Bürgerrechten wieder in Kraft zu setzen bzw. zu schaffen. Die neue Regierung hat im November 1997 überdies eine Kommission für Menschenrechte eingerichtet. Mittlerweile vermögen verschiedene Menschenrechtsgruppen im Land frei zu arbeiten. Gemäß internationalen Medienberichten sowie gemäß der Einschätzung internationaler Beobachter befindet sich Liberia daher auf dem Weg zur Demokratisierung und Wiederherstellung der staatlichen Institutionen. Aufgrund der unter Mithilfe der ECOMOG bewirkten Verbesserung der allgemeinen Sicherheitssituation sind bis dato etwa 100.000 Personen (intern Vertriebene und Flüchtlinge) in ihre Heimatorte zurückgekehrt. Die Repatriierung von in die Nachbarstaaten geflohenen Liberianern erfolgt überdies unter Hilfe von UNHCR. Die liberianischen Behörden arbeiten mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Unterstützung von Flüchtlingen - insbesondere aus Sierra Leone - zusammen.
Aufgrund der nunmehr in Ihrem Heimatstaat geänderten Verhältnisse scheinen für die erkennende Behörde die Gründe, welche Sie zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, nicht mehr vorzuliegen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß Sie sich pro futuro aufgrund wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung außerhalb Ihres Heimatstaates befinden.
Zu diesen aufgezeigten bzw. begründeten Fällen wird Ihnen hiemit Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen."
Dazu erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. August 1998 nachangeführte - auszugsweise - Stellungnahme:
"Aus einem Bericht im Internet 'MAIL&Guardian' unter dem Titel 'Why the world's alarmed at Liberia' geht hervor, daß es, wenn die Regierung Taylors einen Schritt nach vor geht sie gleichzeitig zwei Schritte zurück macht. Die brutale Ermordung von Sam Dokie und seiner Familie und die ständige Unterdrückung und Bedrohung der Presse, das tägliche Verschwinden von Bürgern sind Zeichen dafür, daß man nicht allgemein annehmen kann, daß der Demokratisierungsprozess auch wirklich vorangeht und daß ehemalige Flüchtlinge nach einer etwaigen Rückkehr auch wirklich Schutz vor Verfolgung finden können.
Auch Amnesty International stellt in seinem Jahresbericht fest, daß die Situation in Liberia weiterhin instabil ist. Zum Beispiel gibt es außerhalb von Monrovia kein funktionierendes Justizsystem. Während des Wahlkampfes im Vorjahr sollen ehemalige Kombattanten, vor allem im Norden und Südosten des Landes, sowie ehemalige Mitglieder der Nationalen Patriotischen Front von Liberia Wähler eingeschüchtert und schikaniert haben. Beiden Gruppierungen wurde vorgeworfen, Zivilisten und einige zurückgekehrte Flüchtlinge bedroht zu haben. Die im November 1996 begonnene freiwillige Entwaffnung wurde im Februar 1997 abgeschlossen. Doch auch nach diesem Datum entdeckte man noch mehrere Waffendepots. Auch die Rückführung von Flüchtlingen sollte bis 21. Jänner abgeschlossen werden. Sie blieb aber hinter dem Zeitplan zurück, da im Südosten, laut Angaben der ECOMOG, ehemalige NPFL-Kombattanten die Rückkehr von Flüchtlingen behindern.
Im Mai 1997 begann der UNHCR ein auf 18 Monate begrenztes freiwilliges Repatrierungsprogramm. Allerdings waren keine angemessenen rechtlichen Strukturen vorhanden, um sich der Menschenrechtsprobleme anzunehmen, die sich aus der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen ergeben könnten. Im Oktober 1997 setzte die Regierung eine Menschenrechtskommission ein, um die Menschenrechte in Liberia zu fördern und zu schützen. Die Kommission sollte keine Befugnisse haben, Untersuchungen anzuordnen, und es ist ihr ausdrücklich untersagt, die Gesetzgebung zu beeinflussen. Ende des Jahres 1997 hatte die Kommission ihre Arbeit noch nicht aufgenommen.
Amnesty berichtet auch, daß sowohl die liberianische Polizei als auch ECOMOG-Soldaten für Folterungen und Mißhandlungen verantwortlich waren, und daß es noch immer nicht möglich ist, öffentlich Kritik an der Regierung zu üben. So wurden z.B. Journalisten verhaftet, die in ihren Zeitungen über die noch immer vorhandenen Mißstände schrieben.
Ich war Mitglied der NDPL, der Partei Samuel Doe's. Ich wurde von der NDPL vor Ausbruch des Bürgerkrieges im Dezember 1988 in den Sudan geschickt, um dort zu studieren. Als ich im Jahr 1991 für einen kurzen Aufenthalt nach Liberia zurückkehren wollte, wandte ich mich an den liberianischen Botschafter von X. Dieser war durch die NDPL zum Botschafter geworden. Er erzählte mir, daß Studenten, die durch die Regierung Doe zum Studium in andere Länder geschickt wurden, keine Chance auf Rückkehr nach Liberia haben. Sie würden immer als Repräsentanten der NDPL angesehen werden. Einer meiner Studienkollegen, er hielt sich bis Jänner 1997 in Malaysia auf, beschloß, dann nach Liberia zurückzukehren. Wir waren während seines Aufenthalts in Malaysia immer in Kontakt. Wir haben auch vereinbart, daß er sich nach seiner Rückkehr bei mir melden wird. Bis heute habe ich nichts mehr von ihm gehört. Ich weiß nicht, ob er überhaupt noch lebt.
Ich selbst kann mit Sicherheit nicht nach Liberia zurückkehren, da ich niemals die Regierung Taylors unterstützen könnte. Seine bisherige brutale Vorgangsweise gegenüber seinen Landsleuten, die Bedrohung von Wählern durch seine Leute zeigt deutlich, daß Taylor nicht daran interessiert ist, Liberia zu einer funktionierenden Demokratie zu führen. Sein Bestreben ist es, nach wie vor seine Meinung und seine Vorstellungen zu verwirklichen, die aber mit einer Demokratie nichts zu tun haben.
Ich müßte mich weiterhin gegen die Regierung Taylor stellen und somit sind Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, Freiheitsentzug, Folter, Unterdrückung oder meine Ermordung anzunehmen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab.
Nach einer auszugsweisen Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, insbesondere des Inhaltes des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 29. Juli 1998 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. August 1998 führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:
"Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme - welche, wie obzitiert, im gegenständlichen Verfahren die zentrale und unmittelbarste Erkenntnisquelle zur Einschätzung der Glauwürdigkeit eines Antragstellers darstellt - gab der Antragsteller auf bezughabenden Vorhalt der Unglaubwürdigkeit seines bisherigen Vorbringens betreffend eine angeblich erfolgte Warnung seitens eines Botschaftsangehörigen letztlich zu Protokoll, tatsächlich in seinen Heimatstaat 'bloß' deshalb nicht zurückkehren zu wollen, da dort Bürgerkrieg herrsche und er - wenn auch begründete - Angst habe, daß ihm dort etwas passieren könnte. Hiezu wird ausdrücklich hervorgehoben, daß der Antragsteller - und so der Wortlaut der Übersetzung durch den Dolmetscher - auf den in Rede stehenden Vorhalt zu Protokoll gab: 'Tatsächlich gebe ich zu ...', was der erkennenden Behörde den eindeutigen und überzeugenden Hinweis liefert, daß sein bisheriges, erstattetes Vorbringen offenbar nicht den Tatsachen entsprochen hat.
Dem bezughabenden, - auf den vom Antragsteller im Rahmen der Einvernahme endlich in Abrede gestellten Aussagen
aufbauenden - Berufungsvorbringen (und ist dem Inhalt der Berufungsschrift per se wegen der - gegenüber dem niederschriftlichen Einvernehmungsprotokoll - zu erkennenden Mittelbarkeit, geringere Beweiskraft beizumessen), nämlich im Rahmen einer Kontaktnahme mit der liberianischen Auslandsvertretungsbehörde vor einer Rückkehr sowie einer konkret seine Person betreffenden Verfolgung gewarnt worden zu sein, war daher ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zuzumessen.
Hiezu wird weiters ausdrücklich festgehalten, daß dem Antragsteller im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme letztlich abschließend neuerlich Gelegenheit geboten wurde, ein allfälliges ergänzendes, seine Fluchtgründe betreffendes Vorbringen zu erstatten und er dies ablehnte.
...
Substantiell wird hervorgehoben, daß der vom Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahme relevierte Artikel der Electronic Mail & Guardian sich auf einen Zeitraum bis Ende Jänner 1998 bezieht (Datum des Berichtes 29.1.1998). Demgegenüber liefert der nunmehr der erkennenden Behörde vorliegende - und dem Antragsteller vorgehaltene - Lagebericht der für die betreffende Region zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde einen Situationsbericht über die jüngst sich entwickelnde Situation bis April 1998 (!), weshalb dem letztgenannten Bericht jedenfalls aktuellere Beweiskraft betreffend die gegenwärtige Situation bzw. im Hinblick auf eine zu erstellende Prognose für die künftige Entwicklung in Liberia beizumessen ist. Überdies darf erwähnt werden, daß gemäß der Ansicht der erkennenden Behörde generell einem offiziellen Bericht einer österreichischen Behörde - und dies aufgrund der Verpflichtung aller österreichischer Behördenorgane zur wahrheitsgemäßen Erfüllung ihrer Tätigkeit bzw. objektiven Berichterstattung - grundsätzlich größere Beweiskraft gegenüber Lage- bzw. Situationsberichten von seiten Privater (Printmacher etc.) bzw. sogar non-governmental organisations beizumessen ist. Das Obzitierte gilt für den vom Antragsteller relevierten Bericht von amnesty international - Liberia 1998, welcher einen Berichtszeitraum Jänner bis Dezember 1997 (!) aufweist. In dem in Rede stehenden Bericht wird überdies zwar einerseits von Menschenrechtsverletzungen berichtet, andererseits zeigt der genannte Bericht auch auf, daß sich die Sicherheitssituation im gesamten Land während des letzten Jahres (gemeint: 1997) verbessert hat und damit im Zusammenhang stehend eine Abnahme der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen war. Zugestanden wird im in Rede stehenden Bericht ebenfalls, daß auch hinsichtlich des Zeitplans für die Entwaffnung der Bürgerkriegsarmeen, der Demobilisierung und der generell abzuhaltenden Wahlen weitgehende Fortschritte erreicht werden konnten, sowie daß die international eingesetzte, den Waffenstillstand beobachtende, Friedenstruppe ECOMOG bei der Implementierung des Waffenstillstandsvertrages partizipiert hat. Weiters wird auf die Teilnahme von 13 politischen Parteien bei der abgehaltenen Wahl hingewiesen sowie, daß es während des Wahlkampfes zu einer größeren Zahl von Einschüchterungen und Übergriffen seitens der NPLF-Kombattanten - und dies im Norden und Südosten des Landes - gekommen ist. Demgegenüber steht jedoch auch das eindeutige Wahlergebnis, welches dem nunmehrigen Präsidenten Charles Taylor eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen sichert. Desweiteren wird im in Rede stehenden Bericht auch darauf hingewiesen, daß die ursprüngliche Verfassung von 1985 reinstitutiert wurde, sowie daß trotz zeitweiser auftretender Probleme bei der Rückführung von Flüchtlingen das unter der Aufsicht der UNHCR stattfindende Repatriierungsprogramm voranschreitet. Desweiteren wurde - und dies in Übereinstimmung mit dem der erkennenden Behörde vorliegenden Bericht des Außenamtes - von der Einsetzung einer nationalen Menschenrechtskommission berichtet, sowie, daß Präsident Taylor auch mit dem Weiterverbleib der ECOMOG-Truppen über den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt hinaus sich einverstanden erklärt hat.
Die im obgenannten Bericht weiters angeführten Menschenrechtsverletzungen vermögen jedoch auch nach Einschätzung der erkennenden Behörde keine hinreichende Basis dafür zu bieten, daß die nunmehr der Behörde vorliegende Einschätzung seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten für eine günstige Prognose der Situation pro futuro sich als falsch darstellt. Desweiteren ist dem in Rede stehenden Bericht ausdrücklich zu entnehmen, daß die Demobilisierung von Soldaten unter Aufsicht der ECOMOG voranschreitet; wenn auch unter Problemen. Die sich daraus ergebenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme sowie die resultierende allgemeine schlechte Menschenrechtssituation in Liberia vermögen jedoch pro futuro keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Gefährdung des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr nach Liberia aufzuzeigen.
Dem vom Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.8.1998 an sein ursprüngliches - bereits von der Erstbehörde ad absurdum geführtes und vom Antragsteller bereits in Abrede
gestelltes - Vorbringen (zur Kontaktnahme mit dem Botschafter einer liberianischen Auslandsvertretung) anknüpfenden Ausführungen, konnte ebenfalls keine Beweiskraft beigemessen werden, da diese - wenn auch per se betrachtet nachvollziehbaren - Angaben sich auf einen von der Behörde als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizierenden Vorbringensteil beziehen und der Antragsteller keine neuen Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgungsgefährdung - und dies insbesondere vor dem Hintergrund der gänzlich geänderten Verhältnisse - zu liefern vermochte. Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß es dem Antragsteller im Falle der Rückkehr nach Liberia jedenfalls möglich ist, sich unter den Schutz bzw. in den Schutz- bzw. Einflußbereich der Regierung oder der, mit der Regierung kooperierenden ECOMOG-Friedenstruppen zu begeben und er daher nicht zu befürchten hat, von seiten Angehöriger einer der vormals agierenden Rebellenarmeen behelligt zu werden.
...
Aufgrund der nunmehr grundlegend geänderten Verhältnisse im Heimatstaat liegen die Gründe, welche den Antragsteller zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, objektiv nicht mehr vor, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß er sich pro futuro auf wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung berufen kann. Gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I, Nr. 28/1998 (mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten), i.V.m.
§ 67d AVG kann eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat mit der Maßgabe unterbleiben, daß der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage unter zentraler Berücksichtigung des niederschriftlichen Vorbringens in Verbindung mit der Berufung und dem objektiven - und vom Antragsteller nicht durch fundierte gleichzuhaltende Quellen ernsthaft in Zweifel gezogenen - vorliegenden obzitierten Länderbericht - und wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens des Antragstellers kein neues Tatsachenvorbringen erstattet - geklärt ist, konnte gemäß Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach § 7 AsylG ist Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (im folgenden: Flkonv) droht und keiner der im Art. 1 Abschnitt C oder F Flkonv genannten Endigungs- oder Ausschlußgründe vorliegt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 Flkonv (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde gegen die Argumente, mit denen die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneinte, und insbesondere gegen die Annahme, die Verhältnisse in Liberia hätten sich insgesamt so gebessert, daß dem Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr mehr drohen könne. Geltend gemacht wird vor allem, die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde besonders hervorgehoben:
"Für den BF ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde, die auf die Stellungnahme des BF vom 13.8.1998 Bezug nimmt, für den BF nicht zugänglich gemacht wurden, damit dieser die Möglichkeit hat, aufgrund dieser Ausführungen der belangten Behörde eine entsprechende Stellungnahme bzw. eine Replik auf das nunmehrige neue Vorbringen der belangten Behörde zu erstatten, und hat diesbezüglich die belangte Behörde zweifelsohne eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen.
...
Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich einer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.
Die Begründung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach nach Ansicht der belangten Behörde einem aktuellen Situationsbericht seitens einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde höhere Beweiskraft beizumessen sei, als anderen Quellen, wie z.B. Printmedien, stellt sich als Formalbegründung dar und kann den strengen Erfordernissen der §§ 58 bzw. 60 AVG nicht gerecht werden.
...
Die belangte Behörde läßt im gegenständlichen Fall unberücksichtigt, daß der BF als Mitglied der NDPL in seinem Heimatland gegen das herrschende Regime Charles Taylor's tätig war und wird der BF in seinem Heimatland als Regimegegner angesehen, sodaß er sich entgegen der Ausführungen der belangten Behörde zweifelsohne nicht dem staatlichen Schutz, geschweige denn dem Schutz der ECOMOG-Truppen unterstellen kann.
...
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß der BF ...
unter anderem als Mandingo von Angehörigen der Mano und Giyo in
seinem Heimatland verfolgt wurde.
...
Die Asylbehörde wäre verpflichtet gewesen, den Asylwerber zu den aufgeworfenen Fragen vor Bescheiderlassung einzuvernehmen, um das als unglaubwürdig betrachtete Vorbringen auf geeignete Weise zu überprüfen, anstatt die Unglaubwürdigkeitsargumente der schriftlichen Bescheidausfertigung vorzubehalten.
Gerade im konkreten Fall könnten die von der Asylbehörde gefundenen Widersprüche auch das Ergebnis von Sprachschwierigkeiten, Übersetzungsfehlern, und der kulturellen oder psychologischen Kommunikationsprobleme oder schlichten Mißverständnissen sein, was im gegenständlichen Fall auch vorliegt."
Diese Ausführungen führen die Beschwerde zum Erfolg, weil sich die belangte Behörde - anders als die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid - beweiswürdigend mit den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Ersteinvernahme, insbesondere auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Berufungsschrift auseinandergesetzt hat, sowie ihren Bescheid überdies auf im Berufungsverfahren durchgeführte Ermittlungen und damit begründete Sachverhaltsfeststellungen gestützt hat, ohne eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durchzuführen:
Im Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0339, hat der Verwaltungsgerichtshof (unter Verweis auf die Begründung im hg. Vorerkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0308) die rechtlichen Voraussetzungen für das Absehen einer Verhandlung durch die belangte Behörde dargestellt und ausgeführt, die auch im vorliegenden Fall gewählte Begründung für ein solches Vorgehen treffe zu, wenn der Sachverhalt "nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt" und in der Berufung "kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet" werde. Der Verwaltungsgerichtshof fügte in dem bezogenen Vorerkenntnis hinzu, dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindruckes für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers. Auch die belangte Behörde spricht in ihrem Bescheid davon, daß die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstelle. Im vorliegenden Fall würdigte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (erstmals) dahingehend, daß diese unglaubwürdig seien. Sie qualifizierte auch das weitere vom Beschwerdeführer in der Berufung erstattete Vorbringen unter Heranziehung einer von ihm in erster Instanz getätigten niederschriftlichen Aussage, der sie die Bedeutung eines Eingeständnisses der Unwahrheit von politischen Fluchtgründen des Beschwerdeführers beimaß, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Vorhalt zu machen.
Da die Beschwerde mit Recht darauf hinweist, daß dem Vorbringen des Beschwerdeführers - im Falle seiner Glaubwürdigkeit - Asylrelevanz zukommen kann (der Beschwerdeführer gab u.a. an, als politischer Gegner der Gruppe um Charles Taylor angesehen und als Angehöriger der "Mandingos" von anderen Stämmen, die Charles Taylor unterstützten, im Falle der Rückkehr umgebracht zu werden), kommt dem angeführten Verfahrensmangel Entscheidungsrelevanz zu.
Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß der Verfahrensvorschrift des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG überdies schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde selbst ein Ermittlungsverfahren durchführte und gestützt auf dessen Ergebnisse zusätzliche, neue Sachverhaltsfeststellungen traf. Die belangte Behörde stützte sich nach den diesbezüglichen Bescheidausführungen auf einen Bericht der österreichischen Botschaft in X über die aktuelle politische Lage in Liberia, auf welchen sie in der Begründung ihres Bescheides Bezug nahm.
Eine gesetzliche Rechtsvermutung dafür, daß derartige Länderberichte einer Botschaft "den Tatsachen entsprechen", besteht nicht. Es bedarf vielmehr einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Inhalt solcher Berichte, um daraus Schlußfolgerungen auf deren Richtigkeit in Abwägung mit weiteren, auch gegenteiligen Beweisquellen ziehen zu können. Mangels Vorhandenseins dieser Berichte im vorgelegten Verwaltungsakt besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, die von der belangten Behörde aus diesen Berichten gezogene Schlußfolgerung auf deren Richtigkeit nachprüfen zu können. Diese wurden offenbar auch dem Beschwerdeführer nicht zur Einsichtnahme übermittelt. Es genügt für ein mängelfreies Verfahren aber nicht, daß Tatsachen nur bei der Behörde "notorisch" sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0304).
Mangels Vorhandenseins des im Bescheid bezeichneten Länderberichtes in den Verwaltungsakten ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in der Lage zu prüfen, ob dieser auf einer "aktuelleren" Erkenntnisgrundlage beruht als die vom Beschwerdeführer bezeichneten Berichte; ob diese beigeschafft und tatsächlich den - offenbar teilweise -im Bescheid wiedergegebenen Inhalt aufweisen, ist ebenfalls aus dem Akt nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die ihm vorgehaltene Annahme der belangten Behörde, er müsse aufgrund der geänderten Verhältnisse in Liberia keine Furcht vor Verfolgung mehr haben, ausdrücklich bestritten.
Wenn die belangte Behörde demgegenüber darauf abstellte, daß aufgrund der seit den vom Beschwerdeführer angegebenen Ereignissen geänderten politischen Verhältnisse in Liberia für diesen - ungeachtet des Zutreffens seiner Behauptungen - keine aktuelle Verfolgungsgefahr (mehr) bestünde, hat sie im Ergebnis Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv angewendet. Diese Bestimmung besagt, daß eine Person, auf die die Bestimmung des Art.1 Abschnitt A Z 2 zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt
"wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt."
Der belangten Behörde ist grundsätzlich beizupflichten, daß grundlegende politische Veränderungen in dem Heimatstaat des Asylwerbers die Annahme begründen können, daß der Anlaß für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne dieser Bestimmung mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1998, Zl. 96/20/0925, vgl. weiters:
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 135).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde aufgrund einer unter wesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht damit auseinandergesetzt, ob die von ihr festgestellten geänderten politischen Verhältnisse selbst vor dem Hintergrund der von ihm behaupteten Bedrohung (entgegen der weiteren Annahme der belangten Behörde gab der Bfr. nicht an, aus Liberia geflüchtet zu sein, sondern aus Furcht vor Verfolgung dorthin nach seiner Ausreise zum Zwecke eines Studiums nicht zurückkehren zu können) derart wesentliche Umstände darstellen, daß er bei Rückkehr nach Liberia keine Furcht vor Verfolgung (mehr) haben müßte.
Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. April 1999
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200567.X00Im RIS seit
03.05.2001