RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/05/0054

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §40 Abs1;
AWG 2002 §42 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157

Rechtssatz

Wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Verfahrensvorschriften in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (vgl. VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2013 (BGBl. I Nr. 103) am 21. Juni 2013 war das Verfahren vor dem UVS, ab dem 1. Jänner 2014 als Beschwerdeverfahren vor dem VwG, anhängig. Das erstinstanzliche Verfahren war somit in diesem Zeitpunkt abgeschlossen. § 40 Abs. 1 AWG 2002 betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen, der das erstinstanzliche (bzw. nunmehr: verwaltungsbehördliche) Genehmigungsverfahren für eine IPPC-Behandlungsanlage betrifft, wurde im verwaltungsbehördlichen (erstinstanzlichen) Verfahren mangels Vorliegens einer IPPC-Anlage in diesem Verfahrensstadium zu Recht nicht angewendet. Die nunmehrigen Regelungen über das Verfahren betreffend IPPC-Anlagen durfte das VwG daher schon aus diesem Grund auch nicht auf Grund der Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde für die Begründung der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit heranziehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L07.1

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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