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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis des VwG nach § 27 VwGVG 2014 ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Eine weitere Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung ergeben. Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfanges findet insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, u.a., mwN). Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht nur innerhalb dieser Prüfungsbefugnis (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008 u.a.).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L06Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019