RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis des VwG nach § 27 VwGVG 2014 ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Eine weitere Einschränkung der Prüfungsbefugnis kann sich in Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung ergeben. Eine weitere Einschränkung des Prüfungsumfanges findet insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das VwG kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, u.a., mwN). Auch die Verpflichtung zur amtswegigen Berücksichtigung von Unionsrecht besteht nur innerhalb dieser Prüfungsbefugnis (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008 u.a.).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L06

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten