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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157Rechtssatz
Auch wenn der Gesetzgeber im § 78a Abs. 2 AWG 2002 weder auf einen bestimmten Zeitpunkt der Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlagen abstellt noch darauf, dass sie vor einem bestimmten Zeitpunkt bereits in Betrieb genommen wurden, ist diese Übergangsbestimmung dahin zu verstehen, dass sie sich auf IPPC-Behandlungsanlagen bezieht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestimmte Tätigkeiten des Anhanges 5 rechtmäßig durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Behandlungsanlage auf der Grundlage einer rechtskräftigen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung oder vor rechtskräftiger Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AWG 2002 erfolgt. § 78a Abs. 2 AWG 2002 erfasst keine IPPC-Behandlungsanlagen, die die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten durchführen sollen, für die das Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 103/2013, am 21. Juni 2013 auf Grund von Beschwerden von Nachbarn anhängig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L05Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019