RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/05/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37;
AWG 2002 §56 Abs1;
AWG 2002 §78a Abs2;
AWG 2002 §78a;
AWG 2002 Anh5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157

Rechtssatz

Auch wenn der Gesetzgeber im § 78a Abs. 2 AWG 2002 weder auf einen bestimmten Zeitpunkt der Genehmigung der IPPC-Behandlungsanlagen abstellt noch darauf, dass sie vor einem bestimmten Zeitpunkt bereits in Betrieb genommen wurden, ist diese Übergangsbestimmung dahin zu verstehen, dass sie sich auf IPPC-Behandlungsanlagen bezieht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bestimmte Tätigkeiten des Anhanges 5 rechtmäßig durchführen. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Behandlungsanlage auf der Grundlage einer rechtskräftigen abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung oder vor rechtskräftiger Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AWG 2002 erfolgt. § 78a Abs. 2 AWG 2002 erfasst keine IPPC-Behandlungsanlagen, die die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten durchführen sollen, für die das Genehmigungsverfahren gemäß § 37 AWG 2002 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 103/2013, am 21. Juni 2013 auf Grund von Beschwerden von Nachbarn anhängig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L05

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten