RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2018/05/0054

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37;
AWG 2002 §44;
AWG 2002 §52;
AWG 2002 §56 Abs1;
AWG 2002 §78a Abs1 idF 2013/I/103;
AWG 2002 §78a idF 2013/I/103;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157

Rechtssatz

Abs. 1 der Übergangsbestimmung des § 78a AWG 2002 erfasst IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 AWG 2002 dürfen Behandlungsanlagen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 AWG 2002 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden. Das Kriterium, dass die Anlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sein muss, kann nur dahin verstanden werden, dass das rechtmäßige In-Betrieb-Genommen-Werden damit gemeint ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L03

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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