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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0157Rechtssatz
Abs. 1 der Übergangsbestimmung des § 78a AWG 2002 erfasst IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden. Gemäß § 56 Abs. 1 AWG 2002 dürfen Behandlungsanlagen schon vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides gemäß den §§ 37, 44 oder 52 AWG 2002 errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn nur der Antragsteller gegen den Bescheid berufen hat und die Auflagen dieses Bescheides eingehalten werden. Das Kriterium, dass die Anlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sein muss, kann nur dahin verstanden werden, dass das rechtmäßige In-Betrieb-Genommen-Werden damit gemeint ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050054.L03Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019