TE Vwgh Beschluss 2019/2/28 Ro 2018/01/0009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §31

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über die Revision des G P in R, vertreten durch die Petsche-Demmel Pollak Rechtsanwaelte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 7a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 17. Jänner 2018, Zl. E 176/01/2017.001/013, E 176/01/2017.002/013, betreffend Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung nach der StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) eine Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers "wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 3. Mai 2017 durch Sicherstellung von Gegenständen und Daten im Zuge der staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung der Unternehmensräumlichkeiten der T(...) A(...) GmbH in (...) und Durchsuchung des Dienstfahrzeugs des Bf" als unzulässig zurück.

2 Mit Spruchpunkt II. dieses Beschlusses wurde dem Revisionswerber die Bezahlung von Verfahrenskosten in näher bezeichneter Höhe auferlegt. In Spruchpunkt III. sprach das LVwG aus, dass eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Der Revisionswerber erachtet sich durch den angefochtenen Beschluss "in seinen ihm nach den §§ 110 ff, § 112, § 119 StPO, § 157 Abs 2 StPO und § 5 StPO zukommenden Rechten" verletzt.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0300, mwN).

6 Im Hinblick auf den normativen Gehalt in Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig) käme vorliegend alleine die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Entscheidung in der genannten Sache, d.h. auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde, in Betracht (vgl. für viele etwa VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125, jeweils mwN). Dieses Recht ist aber von den vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtsverletzungen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht umfasst.

7 Die Revision gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses ist daher schon aus diesem Grund mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf die im Beschluss bzw. in der Revision enthaltene Begründung zur Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen (vgl. nochmals VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070).

8 Im Zusammenhang mit dem von der Anfechtungserklärung der Revision mitumfassten Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses (Vorschreibung von Verfahrenskosten) ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschluss noch die Revision Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG enthalten, weshalb die Revision in diesem Umfang mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen ist.

9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 47 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 2 Z 1 und § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

10 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 28. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010009.J00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten