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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1295;Rechtssatz
Für die Ermittlung der konkreten Schadenshöhe iZm. Weiderechten ist die den Geschädigten treffende Verpflichtung zur Schadensminimierung gemäß § 1304 ABGB zu beachten. Ein Antragsteller ist dann, wenn ihm eine andere Auftriebsmöglichkeit offen steht, verpflichtet, von dieser Auftriebsmöglichkeit Gebrauch zu machen, um den Schaden, den er durch das rechtswidrige Verhalten des Obmannes erlitten hat, möglichst gering zu halten (vgl. VwGH 24.7.2008, 2007/07/0150, 0157).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070451.L01Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019