RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/07/0451

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1295;
ABGB §1304;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Ermittlung der konkreten Schadenshöhe iZm. Weiderechten ist die den Geschädigten treffende Verpflichtung zur Schadensminimierung gemäß § 1304 ABGB zu beachten. Ein Antragsteller ist dann, wenn ihm eine andere Auftriebsmöglichkeit offen steht, verpflichtet, von dieser Auftriebsmöglichkeit Gebrauch zu machen, um den Schaden, den er durch das rechtswidrige Verhalten des Obmannes erlitten hat, möglichst gering zu halten (vgl. VwGH 24.7.2008, 2007/07/0150, 0157).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070451.L01

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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