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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gemäß § 42 Abs. 1 AVG. § 42 Abs. 1 AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als "bekannte Beteiligte" - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären (vgl. VwGH 9.11.2011, 2010/06/0131).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070446.L03Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019