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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/07/0435 B 15. November 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der Lauf der Frist zur Behebung der Mängel einer außerordentlichen Revision wird durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass die Frist mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt. Verstreicht die Mängelbehebungsfrist ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen wurde, so gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070439.L01Im RIS seit
03.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019