RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2018/07/0439

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0435 B 15. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Lauf der Frist zur Behebung der Mängel einer außerordentlichen Revision wird durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass die Frist mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt. Verstreicht die Mängelbehebungsfrist ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen wurde, so gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070439.L01

Im RIS seit

03.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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