Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-197/001-2018, betreffend die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Ö Aktiengesellschaft in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 17. Jänner 2018 ordnete die Landeshauptfrau von Niederösterreich an, dass eine näher bezeichnete Eisenbahnkreuzung an der ÖBB-Strecke Klein Wolkersdorf - Wiener Neustadt Hbf Gleisgruppe 500 bzw. Ausfahrbahnhof gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei.
2 Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG).
3 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das LVwG den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurück. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die Landeshauptfrau von Niederösterreich habe in dem angefochtenen Bescheid zwar einen Ausspruch über die nach der EisbKrV gesollte Sicherungsform der Eisenbahnkreuzung getroffen. Ein Abspruch über allfällig notwendige Anpassungen finde sich darin aber ebensowenig wie ein solcher über die Subsumierbarkeit unter § 102 Abs. 3 EisbKrV. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass zur Anpassung zwar keine baulichen Maßnahmen zu setzen sein würden. Die mitbeteiligte Partei mache aber geltend, dass die verwendete Software angepasst werden müsste. Ermittlungen zur zentralen Frage, ob die Sicherung bereits derzeit zur Gänze den Anforderungen der EisbKrV entspreche oder die Anlage (wie die mitbeteiligte Partei vorbringe) unter § 102 Abs. 3 Satz 1 EisbKrV zu subsumieren sei, seien nicht erfolgt. Die unterlassenen Ermittlungen zur zentralen Frage des Grades der Anpassungsbedürftigkeit der Anlage und damit der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 102 Abs. 3 EisbKrV, was sich auch im Fehlen eines diesbezüglichen Abspruchs im angefochtenen Bescheid widerspiegle, rechtfertigten eine Aufhebung des Bescheides nach § 28 Abs. 3 zweiter Fall VwGVG.
5 Dagegen richtete sich die Amtsrevision der Landeshauptfrau von Niederösterreich, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es nicht meritorisch entschieden habe. Gravierende Ermittlungslücken, die eine Aufhebung des Bescheides nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erlaubt hätten, lägen fallbezogen nicht vor. Allfällige ergänzende Ermittlungen hätte das LVwG selbst vornehmen müssen. Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Aussprüche die Behörde bei der Überprüfung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen vorzunehmen habe, insbesondere auch, ob festzustellen sei, ob und welche Anpassungen an bestehenden Anlagen durchgeführt werden müssten.
6 Die mitbeteiligte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, die Amtsrevision zurückzuweisen, hilfsweise sie als nicht berechtigt abzuweisen.
Die Revision ist nicht zulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Die Amtsrevision macht geltend, dass das LVwG von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte abgewichen sei. Auch vermisst die Amtsrevision höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, welche Aussprüche im Zuge der Überprüfung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 102 Abs. 1 EisbKrV in Verbindung mit § 49 Abs. 2 EisbG von der Behörde getroffen werden müssen.
9 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Amtsrevision vermisste Auslegung von § 102 Abs. 1 und 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 216/2012 (EisbKrV), in seinem zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Erkenntnis vom 5. September 2018, Ro 2018/03/0017, vorgenommen und damit die Rechtslage hinreichend geklärt hat. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG grundsätzlich auf dieses Erkenntnis verwiesen.
10 Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Verwaltungsbehörde nach den in Rede stehenden Bestimmungen Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung, sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen habe, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können. Daraus folgt, dass dann, wenn (wie im vorliegenden Fall) eine Überprüfung nach § 102 Abs. 1 erster Satz EisbKrV vorzunehmen ist, dabei gemäß § 102 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch darüber zu entscheiden ist, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 des § 102 EisbKrV beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der genannten einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach § 102 Abs. 1 EisbKrV bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach § 102 Abs. 1 zweiter Satz EisbKrV und lässt sich daher davon nicht trennen.
11 Vor diesem Hintergrund hat der Spruch der auf Basis der Überprüfung ergehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen: Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV aufzuweisen hat. Im zweiten Spruchteil sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Kann die bestehende Anlage nicht beibehalten werden, ist eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendigen Änderungen festzusetzen, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV endet. Sollte aber die bestehende Sicherung bereits der im ersten Spruchteil angeordneten Art der Sicherung entsprechen, ist auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. In diesem Fall bedarf es weder der Festsetzung einer Ausführungsfrist noch einer Festlegung, wie lange die Beibehaltung der Bestandanlage zulässig ist. Entspricht die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erfüllt sie aber die Voraussetzungen des § 102 Abs. 3 EisbKrV, so hat die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden darf. Dabei hat sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen darf. Dementsprechend ist in jenen Fällen, in denen die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden darf, ein auf sachverständiger Grundlage ermittelter Endtermin auszusprechen. Darf die Anlage im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV "längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung" beibehalten werden, so ist anzugeben, bis zu welchem Termin diese Höchstfrist fallbezogen ausgeschöpft werden darf. Die so präzise umschriebene Beibehaltungsdauer ist damit gleichzeitig auch die Ausführungsfrist für die Anpassung der Anlage an die im ersten Spruchteil angeordnete Art der Sicherung, sodass mit Ablauf der Beibehaltungsdauer der gesetzmäßige Zustand entsprechend dem ersten Spruchteil der Entscheidung hergestellt sein muss.
12 Auf dieser (rechtlichen) Grundlage wäre auch der vorliegende Fall zu entscheiden (gewesen). Dem LVwG ist darin zuzustimmen, dass sich die Landeshauptfrau von Niederösterreich in ihrer Entscheidung lediglich mit der künftig erforderlichen Sicherung der Eisenbahnkreuzung nach den Bestimmungen der EisbKrV beschäftigt hat, die weiteren - oben dargestellten - Aussprüche wurden hingegen unterlassen und die dafür erforderlichen Ermittlungen nicht getätigt.
13 Ausgehend davon hat das LVWG auch nachvollziehbar und vertretbar dargelegt, dass am Maßstab der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 28 VwGVG (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) eine Ausnahme von der meritorischen Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Die Amtsrevision vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, dass das LVwG von der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. März 2019
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030064.L00Im RIS seit
04.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019