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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde 1. der TS und
2. des AS, beide in B, beide vertreten durch D, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. April 1996, Zl. I-5/3/Blu/96, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. T Gesellschaft m.b.H. in B, 2. Stadt Bludenz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (je zu gleichen Teilen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 17. Mai 1993 beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagerhallenzubaues im Ausmaß von 60,90 m Länge, 17,50 m Breite und einer Höhe von 8,93 m zum bestehenden Betriebsgebäude auf den näher angeführten beiden Liegenschaften. Die Ausführung erfolgt im Untergeschoß in Massivbauweise und das Ober- und das Dachgeschoß werden als Stahlkonstruktion mit 10 cm starken Isolierplatten (zur Verbesserung der Wärme- und Schalldämmwerte) und Profilblechverkleidung erstellt. Alle drei Geschosse werden ausschließlich zu Lagerzwecken verwendet. Nach dem im vorliegenden Bauverfahren geltenden Flächenwidmungsplan sind die vorliegenden Grundstücke als Baufläche/Betriebsgebiet gewidmet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. Juni 1994 wurde die landschaftsschutzrechtliche und die gewerberechtliche (Betriebsanlagen-)Genehmigung für das angeführte Bauvorhaben erteilt.
Im Protokoll über die baurechtliche Verhandlung am 14. Juni 1993 ist festgehalten, dass abweichend von den vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen das Fluchtstiegenhaus an die Außenseite des Gebäudes verlegt werden soll. Diesbezüglich würden noch Deckpläne vorgelegt. In dieser baurechtlichen Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer u.a. den Einwand, dass das Objekt zu hoch ausgeführt werde und dass sie in Bezug auf die in der Verhandlung zur Sprache gekommene Änderung betreffend die Außenstiege die genaueste Prüfung auf Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen verlangten.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1994 übermittelte die Erstmitbeteiligte die gewünschten Ergänzungspläne betreffend die Abänderung der Stiege im Kellergeschoß. Danach werde die Treppe vom Keller ins Erdgeschoß in massiver Bauweise an der Außenwand des Kellers situiert. Der Fluchtweg vom Obergeschoß erfolge durch eine an der Außenwand etwa in der Mitte der Lagerhalle, 1,25 m breite Stahltreppe, welche mit einer Überdachung versehen werde.
Mit Schriftsatz der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober 1994 wurde u.a. den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Bludenz parallel zum Bauverfahren das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren abgewickelt habe und die Baubehörde beabsichtige, die in diesem Verfahren aufgenommenen Beweise im Bauverfahren ebenfalls zu berücksichtigen. Im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs wurden u.a. die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen in die bisherigen Aktenvorgänge beim Bauamt der zweitmitbeteiligten Gemeinde Einsicht zu nehmen und eine allfällige abschließende Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführer nahmen dazu mit Schriftsatz vom 8. November 1994 in der Weise Stellung, dass sie darauf hinwiesen, es sei die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Planänderung (Stahltreppe an der Außenwand) noch zu prüfen. Die im Gesetz vorgesehenen Mindestabstandsflächen würden im Übrigen im gegenständlichen Fall nicht genügen. Insbesondere aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit (insbesondere Belichtung) genüge der vom Bauherr bisher vorgesehene Abstand zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer nicht. In Anbetracht der Größe des geplanten Lagers und der Brandgefährlichkeit der gelagerten Kunststoffe, insbesondere der Hitzeentwicklung im Brandfall, sei zumindest eine Verdoppelung der Abstandsflächen unbedingt erforderlich. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bei Einhaltung der vom Bauwerber beabsichtigten Abstandsflächen werde auf das beiliegende Gutachten des Psychiaters Dr. B. verwiesen. Weiters werde die Ergänzung des brandschutztechnischen Gutachtens im Hinblick auf die Abstandsflächen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigung des "Riesenbaues" beantragt. Der derzeit gültige Flächenwidmungsplan würde die Errichtung der vorliegenden Lagerhalle nicht zulassen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 20. April 1995 wurde die beantragte baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe des näher angeführten Sachverhaltes und der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten und auf die verwiesen werde, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In Spruchpunkt I. B sind 13 brandschutztechnische Auflagen enthalten.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Bescheid der Stadtvertretung Bludenz vom 9. Oktober 1995 in seinem Spruchpunkt I. B (Brandschutztechnische Vorschreibungen) Punkt 11, insoferne abgeändert, als die genannte Vorschreibung zu lauten habe: "Am Brunnenbach ist eine Saugstelle für Löschzwecke im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Ortsfeuerwehr, dem Obmann der Brunnenbachinteressentschaft und dem Landeswasserbauamt Bregenz als Verwalter des öffentlichen Wassergutes zu errichten und zu kennzeichnen. Die erforderliche Genehmigung bzw. die privatrechtlichen Vereinbarungen sind vor Baubeginn einzuholen bzw. abzuschließen." Im Übrigen wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde - soweit dies für die Beschwerde relevant ist, - im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde gemäß § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz auch größere als die in Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände festsetzen könne, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung erwarten lasse. Die eingewendete Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens resultiere jedoch aus der Gestaltung und Größe des geplanten Gebäudes, nicht jedoch aus dessen vorgesehener Verwendung. Die Vorschreibung größerer Abstände zur Gewährung eines besseren Lichteinfalls oder zur Erhaltung der bisherigen Aussicht scheide daher aus. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Errichtung einer Lagerhalle mit der bestehenden Widmung "Baufläche-Betriebsgebiet" vereinbar. Was die Verwendung des Grundstreifens zwischen Lagerhalle und Grundstücksgrenze für Lagerzwecke anlange, sei festzuhalten, dass dadurch ein Bewilligungstatbestand des Baugesetzes nicht berührt werde. Zu den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes sei festzuhalten, dass das Vorarlberger Baugesetz keinen generellen Immissionsschutz zugunsten des Nachbarn vorsehe. Das Mitspracherecht des Nachbarn beschränke sich auf den durch § 30 Abs. 1 lit. b Vbg. Baugesetz gegebenen Rahmen. Nun bestehe auf Grund des § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz für die Baubehörde die Verpflichtung, bei einem aus dem Ortsüblichen herausfallenden Verwendungszweck größere Abstände vorzuschreiben. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit sei insbesondere auf die Flächenwidmung abzustellen. Die Errichtung der vorliegenden Lagerhalle lasse jedoch das Entstehen von Beeinträchtigungen, die mit der bestehenden Widmung als Baufläche-Betriebsgebiet nicht vereinbar wären, nicht befürchten. So stehe auf Grund der im Akt einliegenden brandschutz- bzw. brandbekämpfungstechnischen Gutachten, die im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens eingeholt worden seien unzweifelhaft fest, dass mit der beabsichtigten Verwendung als Lagerhalle eine erhöhte Brandgefahr nicht verbunden sei. Selbst bei tatsächlichem Entstehen eines Brandfalles würde im Vergleich zu anderen Gebäuden keine erhöhte Beeinträchtigung bzw. Gefahr für die Nachbargrundstücke resultieren, da sich die gelagerten Erzeugnisse im Brandverhalten nicht wesentlich von allgemein gebräuchlichen Naturstoffen unterschieden und zur Brandbekämpfung keine speziellen Löschmittel erforderlich seien. Was die zur Verfügung stehende Löschwassermenge anlange, sei im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren im Berufungsbescheid vom 28. März 1995 dargelegt worden, dass die erforderliche Löschwassermenge unter Berücksichtigung der gegebenen Löschwasserleitungen auch bei Trockenfallen des Brunnenbaches jederzeit ausreichend gegeben sei. Die Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Staueinrichtung mit Saugstelle am Brunnenbach könne somit dahingestellt bleiben, da eine entsprechende Löschwasserversorgung jederzeit gewährleistet sei. Den Einwendungen betreffend den Brandschutz kämen daher keine Berechtigung zu.
Die Behandlung der zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, B 1699/96-9, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In der nach der Aufforderung ergänzten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass gemäß § 6 Abs. 10 Vbg. Baugesetz größere Abstandsflächen vorgeschrieben werden könnten, als sie in den Abs. 2 bis 8 vorgesehen seien, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Der Verwendungszweck des Bauwerkes sei nun unstrittig die Lagerung von Plastikbehältern, welche im Brandfalle eine enorme Gefahr für die angrenzenden Liegenschaften, also auch für die Liegenschaft der Beschwerdeführer darstellten. Diese Verwendung des Bauwerkes könne zu einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer führen. Dies beweise das im Gewerbeverfahren vorgelegte Gutachten von Dr. B. und hätte sich die Baubehörde daher mit diesem Einwand auseinander setzen müssen. Die belangte Behörde führe in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass auf Grund der im Gewerbeverfahren vorliegenden Gutachten davon auszugehen sei, dass keine erhöhte Beeinträchtigung bzw. Gefahr für die Nachbargrundstücke auch im Brandfall vorliege und dass eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehe. Allein der im Gewerbeverfahren erörterte Brandfall bei der Firma E. in W. und die damit dokumentierte enorme Gefahr für die Nachbarschaft, die durch die Stellungnahme der Brandverhütungsstelle bestätigt worden sei, hätte dazu führen müssen, dass eine zumindest doppelte Abstandsfläche als die im Gesetz vorgesehene Abstandsfläche im Bescheid hätte vorgeschrieben werden müssen. Es bedürfe keiner näheren Begründung, dass bei lediglich einem Hydranten im Bereich des Werksgeländes im Falle eines trockenen Brunnenbaches, womit unbestrittenermaßen jederzeit gerechnet werden müsse, ausreichend Löschwasser bei weitem nicht vorhanden sei. Mangels Vorliegens der brandschutztechnischen Voraussetzungen hätte die Baubewilligung überhaupt nicht erteilt werden dürfen.
Gemäß § 30 Abs. 1 Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG.), ist über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die u.a. durch folgende Vorschriften begründet werden, in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:
"b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm betrifft."
Gemäß § 6 Abs. 10 BauG kann die Behörde auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt.
Gemäß § 14 Abs. 5 Vbg. Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1973 (RPG.), der im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten hat, sind Betriebsgebiete Gebiete, in denen nur gewerbliche und industrielle Betriebsanlagen errichtet werden dürfen. In Betriebsgebieten ist auch die Errichtung von betriebsnotwendigen Wohnungen für das Aufsichts- und Wartungspersonal, wie von Gebäuden und Anlagen zulässig, die der Versorgung und den sozialen Bedürfnissen der in solchen Gebieten arbeitenden Bevölkerung dienen. Personalunterkünfte sind nur zulässig, wenn keine Gefahren oder Belästigungen für ihre Bewohner zu erwarten sind. Betriebsgebiete können nach der zulässigen Art der Betriebe und nach dem zulässigen Maß der Störwirkungen in Zonen unterteilt werden (der letzte Satz wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, G 112, 113/96-8 und G 289, 290/96-6, als verfassungswidrig festgestellt, da mittlerweile das Raumplanungsgesetz 1996 in Kraft getreten war; die Kundmachung des Landeshauptmannes erfolgte mit LGBl. Nr. 33/1997).
Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass § 6 Abs. 10 BauG darauf abstellt, dass der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt. Ihre Auffassung, dass die Errichtung der vorliegenden Lagerhalle (zur Lagerung von Plastikbehältern) das Entstehen von Beeinträchtigungen, die mit der bestehenden Widmung als Baufläche - Betriebsgebiet nicht vereinbar wären, nicht befürchten lasse, stützte die belangte Behörde auf die dazu erstatteten brandschutz- bzw. brandbekämpfungstechnischen Gutachten. So wird in der Zusammenfassung des brandschutztechnischen Gutachtens vom 30. März 1994 festgestellt, dass die in der geplanten Lagerhalle untergebrachten Kunststofferzeugnisse weder hinsichtlich ihrer Entzündlichkeit noch hinsichtlich ihrer Feuerausbreitungsgeschwindigkeit ein überdurchschnittlich gefährliches Brandgut darstellten. Diese Erzeugnisse unterschieden sich im Brandverhalten grundsätzlich nicht wesentlich von allgemein gebräuchlichen Naturstoffen, es sei denn u.U. hinsichtlich stärkerer Qualm- und Rauchbildung. Für den Fall eines Brandausbruches sei - von dessen geringer Eintrittswahrscheinlichkeit abgesehen - durch die vorgesehene Rauchmeldeanlage eine Früherkennung und damit das erfolgversprechende Löschen eines Feuers bereits im Anfangsstadium möglich. Die in Richtung der Nachbarobjekte gelegene Wandkonstruktion sei imstande, einem Brand selbst ohne dessen Bekämpfung mindestens 90 Minuten Widerstand zu leisten. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen, auf das Brenn- und Brandverhalten der gegenständlichen Grundstoffe abgestimmten vorbeugenden bzw. bau- und anlagetechnischen Maßnahmen, sowie die ungehinderte Zufahrt für die Feuerwehr und die gesicherte Löschwasserversorgung vorausgesetzt, sei beim gegenständlichen Bauvorhaben den Erfordernissen des Brandschutzes im Sinne des Vbg. Baugesetzes nicht nur für den Betrieb selbst, sondern auch im Hinblick auf die Nachbarschaft entsprochen. Die Beschwerdeführer sind diesen schlüssigen Darlegungen des brandschutztechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im gewerberechtlichen Berufungsbescheid vom 28. März 1995 wird ausgeführt, der anzunehmende Löschwasserbedarf der Erstmitbeteiligten im Falle eines Brandes von rund 2.700 l Wasser pro Minute sei unter Berücksichtigung der gegebenen Löschwasserleitungen der umliegenden Hydranten, des Betriebspumpwerkes der Fa.G. samt Einspeisungs- und Druckerhöhungsanlage für das Stadtnetz des Wasserwerkes sowie des Wasserbehälters mit einem Inhalt von 80 m3 bei der Erstmitbeteiligten auch bei "Trockenfallen" des Brunnenbaches jederzeit ausreichend gegeben sei. Die Beschwerdeführer begründen in ihrer Beschwerde auch nicht, warum sie sowohl gegen diese Auffassung der Gewerbebehörde als auch die wiedergegebenen Schlussfolgerungen des brandschutztechnischen Sachverständigen Bedenken hätten. Nach diesen Ausführungen ist auch bei der Frage der ausreichenden Löschwassermenge nicht ausschließlich von dem auf dem Werksgelände befindlichen Hydranten auszugehen. In Bezug auf den von den Beschwerdeführern im Besonderen herangezogenen, in W. vorgekommenen Brandfall hat der Sachverständige im Besonderen darauf verwiesen, dass es sich dabei um im Freien gelagerte, großteils zerkleinerte und daher auch brandanfälligere Plastikabfälle gehandelt habe (vgl. auch den gewerberechtlichen Berufungsbescheid vom 28. März 1995). Wenn sich die Beschwerdeführer auf die Feststellung des von ihnen im Gewerbeverfahren vorgelegten medizinischen Gutachtens von Dr. B. berufen, dass die Gebäudehöhe von 9 m zu einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer führe, ist dieses Argument im Lichte des § 6 Abs. 10 Vbg. BauG schon deshalb nicht von Bedeutung, weil diese allfällige Beeinträchtigung nicht in dem Verwendungszweck des Bauwerkes, worauf § 6 Abs. 10 Vbg. BauG abstellt, begründet ist. Die belangte Behörde ist daher - wie die Berufungsbehörde - zutreffend davon ausgegangen, dass keine Rechtsverletzung im Sinne des § 6 Abs. 10 Vbg. BauG der Beschwerdeführer vorliegt.
Im Übrigen machen die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Wahrung des Parteiengehörs geltend. In diesem Zusammenhang ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass Verfahrensrechte immer nur soweit verletzt sein können, als eine Verletzung in materiellen Rechten in Betracht kommt. Nachdem eine Verletzung in materiellen Rechten - wie dargelegt - nicht vorliegt, ist auch eine Verletzung im Parteiengehör nicht möglich. Abgesehen davon wird darauf verwiesen, dass die Gutachten des Gewerbeverfahrens und auch die ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen bereits vor der Aufforderung der erstinstanzlichen Behörde vom 18. Oktober 1994 an die Beschwerdeführer erstattet worden waren (so das gewerbetechnische Gutachten in der gewerberechtlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1993, das brandschutztechnische Gutachten in der Verhandlung im Gewerbeverfahren vom 3. Juni 1993, die ergänzenden brandschutztechnischen Stellungnahmen vom 24. Jänner und vom 30. März 1994, weiters die medizinischen Gutachten des Dr. P. vom 21. Juni 1993, des Dr. B. vom 16. Februar 1994, und die ergänzende Stellungnahme des Dr. B. vom 21. März 1994). Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde nicht näher aus, welche für die Entscheidung im Bauverfahren maßgeblichen Gutachten nach dem 8. November 1994 (dem Ende der ihnen eingeräumten Stellungnahmefrist) eine Rolle gespielt hätten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997060221.X00Im RIS seit
20.11.2000