Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen L***** C*****, zuletzt *****, über den Delegierungsantrag des Witwers R***** C*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 17. 7. 2018 beantragte der nach der Aktenlage als alleiniger Testamentserbe berufene Witwer die Delegierung des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Delegierungsanträge nach § 31 JN stellen (RIS-Justiz RS0046292). Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach § 31 JN zu (RIS-Justiz RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS-Justiz RS0115675). Da der Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.
Textnummer
E124398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00007.19F.0225.000Im RIS seit
04.04.2019Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019