TE OGH 2019/2/25 2Nc7/19f

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen L***** C*****, zuletzt *****, über den Delegierungsantrag des Witwers R***** C*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 17. 7. 2018 beantragte der nach der Aktenlage als alleiniger Testamentserbe berufene Witwer die Delegierung des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Delegierungsanträge nach § 31 JN stellen (RIS-Justiz RS0046292). Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach § 31 JN zu (RIS-Justiz RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS-Justiz RS0115675). Da der Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.

Textnummer

E124398

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00007.19F.0225.000

Im RIS seit

04.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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