Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter im
Ablehnungsverfahren betreffend ***** sowie ***** (in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. Jänner 2019, GZ 8 Nc 22/18g-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Rekurs des Ablehnungswerbers vom 24. 1. 2019 wird gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.
2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Text
Begründung:
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Ablehnungsantrag des nunmehrigen Rekurswerbers gegen ***** und ***** zurückgewiesen. Es führte aus, der neuerliche Ablehnungsantrag erschöpfe sich in der wiederholenden Pauschalablehnung des ***** und des *****. Darüber hinaus bestehe das – für diese Entscheidung beachtliche – Vorbringen, wonach im Gerichtssprengel Tirol-Vorarlberg ein Befangenheit begründender Korpsgeist herrsche, die Verlassenschaft geschädigt werden solle und ***** „offenbar Druck ausübe“, aus verworrener Kritik an der österreichischen Justiz, deren Sinngehalt über weite Bereiche nicht nachvollziehbar sei. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Ablehnungsantrags nach § 86a Abs 2 ZPO seien gegeben.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, der zurückzuweisen ist.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Rekurswerber vorbringt, § 86a Abs 2 ZPO sei nicht anzuwenden (offenbar weil das dem Ablehnungsverfahren letztlich zugrundeliegende Verfahren ein – außerstreitiges – Verlassenschaftsverfahren ist), ist ihm zu entgegnen, dass nach § 10 Abs 6 AußStrG die Bestimmung des § 86a ZPO im Außerstreitverfahren sinngemäß gilt.
Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers – wie dem Obersten Gerichtshof aus zahlreichen Verfahren (2 Ob 13/17a, 2 Ob 14/17y, 2 Ob 83/17w, 2 Ob 106/17b, 2 Ob 126/17v, 2 Ob 212/17s, 2 Ob 9/18i, 4 Ob 94/18d, 2 Ob 150/18z, 2 Ob 155/18k) bekannt ist – in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen („Ablehnungskaskaden“). Die Voraussetzungen für die Zurückweisung auch des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses ohne Verbesserungsversuch gemäß § 86a Abs 2 ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG liegen daher vor (vgl 3 Ob 8/16x).
Textnummer
E124458European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00021.19F.0226.000Im RIS seit
04.04.2019Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019