TE OGH 2019/2/28 17Ob1/19z

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Musger und Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei (richtig) Dr. M***** S*****, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, über die Revision des ehemaligen Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 26. September 2018, GZ 2 R 200/17i-31, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 25. September 2017, GZ 9 C 454/16t-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf Dr. M***** S***** richtiggestellt.

2. Die vom ehemaligen Insolvenzverwalter erhobene Revision wird zurückgewiesen.

3. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

In einem Prüfungsprozess iSv § 110 IO gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Der Insolvenzverwalter erhob dagegen am 23. Oktober 2017 Berufung.

Das Erstgericht hatte das dem Prüfungsprozess zugrunde liegende Schuldenregulierungsverfahren schon mit Beschluss vom 14. September 2017 nach § 139 IO aufgehoben, wobei es diesen Beschluss noch am selben Tag in der Insolvenzdatei bekanntmachte (§ 123 Abs 1 Satz 1 IO). Rechtsmittel wurden nicht erhoben. Am 17. November 2017 merkte das Erstgericht die Rechtskraft der Aufhebung in der Insolvenzdatei an (§ 123 Satz 2 IO).

Das Berufungsgericht gab der Berufung am 26. September 2018 nicht Folge. Das Urteil wurde den Vertretern des Insolvenzverwalters am 7. November 2018 zugestellt. Der Insolvenzverwalter erhebt nun Revision.

Auf dieser Grundlage ist die Bezeichnung der beklagten Partei richtigzustellen, die Revision ist zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 14. September 2017 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Mit Ablauf der dadurch ausgelösten Rechtsmittelfrist wurde die Aufhebung rechtskräftig (RIS-Justiz RS0065237, RS0110969). Damit war das Verfahren gegen den (früheren) Insolvenzschuldner fortzusetzen; dieser trat an die Stelle des Insolvenzverwalters (RIS-Justiz RS0065564; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 58, G. Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 IV [2006] § 110 KO Rz 104). Die Bezeichnung der beklagten Partei war entsprechend richtigzustellen.

2. Auf die Insolvenzaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens – auch im Revisionsstadium   – von Amts wegen Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0065564 [T3]). Die Funktion des Insolvenzverwalters hat mit rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsver-fahrens geendet (3 Ob 82/08t Pkt e; G. Kodek in Buchegger4 IV § 139 KO Rz 20). Er ist daher nicht mehr zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Das führt zur Zurückweisung seiner Revision.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40 ZPO. Die Klägerin hat in der – nicht jedenfalls unzulässigen (RIS-Justiz RS0124565) – Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Die Beantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich.

Textnummer

E124443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0170OB00001.19Z.0228.000

Im RIS seit

04.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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