Entscheidungsdatum
01.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Braun über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. 1970, StA. Serbien), vom 29.11.2018, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 06.11.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2019, den
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG, §§ 76 Abs. 1 und 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.02.2019, Zl. VGW-KO-..., mit € 163,00 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 in der Zeit zwischen 09.00 Uhr bis 12.03 Uhr beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien die genannten Barauslagen durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 1200 0006 9621 2729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "VGW-KO-..." binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
sowie
IM NAMEN DER REPUBLIK
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit der Gültigkeit von zwölf Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Darüber hinaus handle es sich bei der vom Beschwerdeführer am 15.02.2017 geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe, womit ein absoluter Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliege.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitige – Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" begehrt. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend dargelegt, warum diese hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zu einem anderen Ergebnis kommt als das Bezirksgericht C., welches den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung nach § 117 FPG freigesprochen habe. Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf einen Bericht der LPD gestützt und es unterlassen, eigene Ermittlungen zu führen. Auch sei der Strafakt des Bezirksgerichtes C. nicht beigeschafft worden. Zur Frage des ausreichenden Einkommens werde ehestbaldigst ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt werden.
1.3. Mit Schreiben vom 12.12.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss der bezughabenden Akten zur Entscheidung vor.
1.4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 15.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einvernommen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung aufgetragen, binnen zwei Wochen weitere Unterlagen vorzulegen.
1.5. Mit E-Mail der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 24.02.2019 wurden weitere Urkunden vorgelegt.
2. Feststellungen:
2.1. Der am …1970 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Sein serbischer Reisepass ist bis 08.07.2025 gültig.
Der Beschwerdeführer hat am 15.02.2017 die österreichische Staatsbürgerin, Frau D. E., geboren am ...1966, in C. (NÖ) geheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben sich– nachdem sie einander schon zuvor kennengelernt, aber danach aus den Augen verloren haben – ca. ein Jahr vor der Eheschließung näher bzw. intensiver kennengelernt und regelmäßigen persönlichen und telefonischen Kontakt gehalten. Die Eheschließung fand schließlich in C. im kleinen Kreis statt. Anwesend waren neben dem Brautpaar eine Standesbeamtin, die Ehegattin des Bruders von Frau D. E., ein Verwandter des Beschwerdeführers und eine Dolmetscherin. Eine große Hochzeitsfeier fand aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel nicht statt. Der Ehe entstammen keine Kinder. Das Ehepaar führt zwar ein räumlich getrenntes, aber stabiles Eheleben. Der Beschwerdeführer besucht seine Ehegattin - für kürzere, aber auch längere Zeiträume - regelmäßig in Österreich. Diese gemeinsame Zeit verbringen die Beiden überwiegend mit gemeinsamen Spaziergängen und Besuchen bei Verwandten der Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich. Dem Ehepaar ist es wichtig, die Zeiten, in denen sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, gemeinsam zu verbringen. In dieser Zeit wird das Ehepaar auch regelmäßig miteinander intim und hat Geschlechtsverkehr. Während seiner Aufenthalte in Österreich wohnt der Beschwerdeführer ausnahmslos bei seiner Ehegattin in einer Mietwohnung in Wien, F.. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist Hauptmieterin dieser 44,64 m² großen Wohnung, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Vorraum, Bad, WC und einem Balkon. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist an dieser Wohnung dauerhaft wohnhaft. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf € 495,00 und wird von der Ehegattin des Beschwerdeführers monatlich auf das Konto der Vermieterin überwiesen. Wenn der Beschwerdeführer in Österreich ist, hilft er seiner Ehegattin im Haushalt (bspw. Auspacken und Einschlichten des Einkaufes; Hinunterbringen des Mülls) und leistet – im Rahmen seiner Möglichkeiten – auch einen Beitrag zu den Haushaltskosten, indem er sich an den Einkaufskosten beteiligt. Darüber hinausgehend unterstützt sich das Ehepaar nicht finanziell; jeder trägt in der Zeit der räumlichen Trennung – der Beschwerdeführer in Serbien und seine Ehegattin in Österreich – seine Kosten selbst. Ist der Beschwerdeführer in Serbien aufhältig wird der Kontakt zwischen dem Ehepaar über Viber und Mobiltelefon aufrechterhalten. Die Eheleute haben nahezu täglich miteinander Kontakt. Sie tauschen sich über ihre Probleme, Bedürfnisse und Erlebnisse aus und sind – emotional – füreinander da.
2.2. Am 23.02.2017 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Familienangehöriger“.
2.3. Der Beschwerdeführer geht in Serbin einer unselbständigen Beschäftigung nach und bezieht daraus ein monatliches Nettoeinkommen von umgerechnet rund € 450,00. Der Beschwerdeführer wird von seiner Ehegattin nicht finanziell unterstützt. Er lebt in Serbien von seinem Lohn und bezahlt damit die Fahrtkosten nach Österreich.
2.4. Der Beschwerdeführer hat mit der G. GmbH, H.-straße, C., einen unter der Voraussetzung der Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels aufschiebend bedingten Dienstvertrag betreffend eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung als Hilfsarbeiter abgeschlossen. Für diese unselbständige Tätigkeit bei der G. GmbH werden dem Beschwerdeführer ein monatlicher Bruttomonatslohn von € 1.990,00 sowie ein monatliches Taggeld in der Höhe von € 180,00 zugesichert. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sofern und sobald ihm der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird, das Arbeitsverhältnis mit der G. GmbH entsprechend dem geschlossenen Dienstvertrag einzugehen.
2.5. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 01.01.2019 arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 26,00/Tag. Zuletzt war sie von 02.03.2015 bis 31.12.2018 als Angestellte bei der „I. GmbH“ beschäftigt und bezog aus dieser unselbständigen Tätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.601,82.
2.6. Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 05.02.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer und seine Ehegattin Anklage wegen des Verdachtes der Verwirklichung des Tatbestandes des § 117 FPG erhoben. Mit Urteil des Bezirksgerichtes C. vom 04.04.2018 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von dieser Anklage freigesprochen.
2.7. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn wurden nicht erlassen.
2.8. Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf A1-Niveau.
2.9. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben keine offenen Kredite. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat monatliche Mietzinszahlungen für die Wohnung in Wien, F., in der Höhe von € 495,00 zu leisten, die monatlichen Stromkosten betragen € 26,00, die monatlichen Gaskosten € 9,6. Die monatlichen Telefonkosten belaufen sich auf rund € 18,00. Für Internet und Kabelfernsehen hat die Ehegattin des Beschwerdeführers € 31,00 pro Monat zu bezahlen. Ferner hat die Ehegattin des Beschwerdeführers für die abgeschlossene Lebensversicherung monatliche Versicherungsprämien in der Höhe von € 32,25 zu leisten.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einsichtnahme in den beigeschafften Strafakt des Bezirksgerichtes C. zur GZ ..., Würdigung des Parteienvorbringens sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Ehegattin, Frau D. E., als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2019.
3.2. Die Staatsbürgerschaft und die Gültigkeit des Reisepasses des Beschwerdeführers ergeben sich aus besagtem Reisepass.
3.3. Dass der Beschwerdeführer am 15.02.2017 die österreichische Staatsbürgerin, D. E., in C. (NÖ) geheiratet hat, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung zum Eheleben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2019. Aus deren Angaben hat sich für das Verwaltungsgericht Wien schlüssig das Bild einer dem Grunde nach stabilen Eheführung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ergeben, wie sie bei der vorliegenden räumlichen Trennung zwischen Österreich und Serbien gewöhnlich zu erwarten ist.
Dass der Beschwerdeführer seine Ehegattin regelmäßig – sofern es ihm beruflich möglich ist - in Österreich besucht und darüber hinaus auch ein intensiver Kontakt zwischen den Eheleuten besteht, haben die Eheleute bei ihrer persönlichen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht glaubwürdig dargelegt und hat sich dies auch durch die Einsichtnahme in den Chat- und Anrufverlauf des Mobiltelefons des Beschwerdeführers durch das erkennende Gericht bestätigt.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung („Wenn ich in Österreich bin, wohne ich bei meiner Ehegattin in F. in … Bezirk“), als auch aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in Österreich seinen Wohnsitz in der Mietwohnung der Beschwerdeführerin hat und dort gemeinsam mit seiner Ehegattin lebt. Dies wird auch von der Zeugin D. E. bestätigt, die anlässlich ihrer Einvernahme angibt, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in ihrer Wohnung zu wohnen.
Dass das Ehepaar die Zeit, in der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält, gemeinsam verbringt und dabei über ihre Bedürfnisse, Probleme und Erlebnisse spricht und füreinander da ist sowie dass es während den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich regelmäßigen zu Intimitäten und Geschlechtsverkehr zwischen den Eheleuten kommt, war aufgrund der diesbezüglichen glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin D. E. nicht in Zweifel zu ziehen.
Das erkennende Gericht kommt somit im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass zwischen den Eheleuten eine emotionale Verbindung besteht und sich das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin im Wesentlichen so darstellt, wie von den beiden in der mündlichen Verhandlung geschildert. Daran vermag auch das dem vorliegenden Abschluss-Bericht der LPD vom 12.01.2018 angeschlossene Protokoll über die am 12.01.2018 stattgefundene Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers, bei welcher dieser erklärte, dass es sich gegenständlich um eine Aufenthaltsehe handle, nichts zu ändern. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner gerichtlichen Einvernahme nicht dezidiert bestritten, diese Aussage vor der Polizei getroffen zu haben, er konnte dem erkennenden Gericht aber glaubwürdig darlegen, dass er diese Aussage anders gemeint hat. Der Beschwerdeführer und die Zeugin D. E. vermittelten dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und ehrlichen Eindruck. Zu keinem Zeitpunkt entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine intensivere Bindung vortäuschen als sie tatsächlich besteht, oder auf Basis getroffener Absprachen ein Eheleben konstruieren, das tatsächlich gar nicht existiert. Zwar mögen Widersprüche in ihren Aussagen vorhanden gewesen sein, doch betrafen diese entweder unwesentliche Details oder Punkte, die auch jahrelang glücklich verheiratete Ehepaare nicht zwingend übereinstimmend beantworten, ohne sogleich an ihrer Partnerschaft zu zweifeln.
3.4. Die Feststellungen zur Größe und Ausgestaltung der Mietwohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Mietvertrag sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung.
3.5. Die Feststellungen zur unselbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Serbien gründen auf seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
3.6. Die Feststellungen zur derzeitigen Arbeitslosigkeit und der früheren Beschäftigung der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihrem derzeitigen und früheren Einkommen ergeben sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere einer Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 15.01.2019, den vorgelegten Lohnbestätigungen betreffend die Monate Oktober 2018 bis Dezember 2018 sowie einem vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Versicherungsdatenauszug. Darüber hinaus hat die Ehegattin in ihrer gerichtlichen Einvernahme bestätigt, derzeit arbeitslos zu sein.
3.7. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von der wider sie erhobenen Anklage wegen des Verdachtes der Verwirklichung des Tatbestandes des § 117 FPG freigesprochen wurden, ergibt sich aus dem im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beigeschafften Strafaktes des Bezirksgerichtes C., insbesondere dem darin befindlichen Urteil vom 04.04.2018.
3.8. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf A1-Nieveau verfügt, hat er durch Vorlage eines ÖSD-Zertifikates vom 22.06.2018 nachgewiesen.
3.9. Die Feststellungen betreffend das vorvertragliche Verhältnis zur G. GmbH ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstvertrag vom 18.02.2019. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – vorbehaltlich der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung - bei der G. GmbH als Hilfsarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einem Monatslohn von ca. € 1.990,00 brutto zzgl. Taggeld von rund € 180,00 im Monat beschäftigt werden wird.
3.10. Die Feststellungen zu den regelmäßigen Aufwendungen und dem Nichtvorliegen offener Kredite bzw. Verbindlichkeiten ergibt sich zum Einen aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin und den vorgelegten Urkunden (Mietvertrag, Überweisungsbestätigungen, Jahresabrechnung von Wien Energie bezüglich Gasverbrauch, Kontoauszüge der Ehegattin des Beschwerdeführers, Selbstauskünfte des Kreditschutzverbands).
3.11. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist und auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn erlassen wurden, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Führungszeugnis und einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Auszug aus dem Zentralgen Fremdenregister.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, lauten:
" 4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2.
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4.
eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5.
eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6.
er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1.
der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2.
der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3.
der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4.
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5.
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), , rechtzeitig erfüllt hat, und
7.
in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), , geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4.
der Grad der Integration;
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[...]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), , entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), , übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption
§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
2. Hauptstück
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
[…]"
4.2. Zum Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe
Das erkennende Gericht geht aus folgenden Gründen davon aus, dass keine Aufenthaltsehe vorliegt:
Eine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG 2005 liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 MRK führt. (VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243)
Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG 2005 angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Art. 8 MRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126; VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243)
Entsprechend dieser Judikatur kann zur Begründung einer Aufenthaltsehe nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht zusammenleben, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten.
Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht eine Ehe aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026; 23.03.2004, 2001/11/0075).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nicht zusammenlebt. Aus diesem Umstand allein kann jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung noch nicht abgeleitet werden, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, zumal der Beschwerdeführer gezwungen ist, die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten.
Nach den getroffenen Feststellungen führen die Eheleute – obgleich ihrer räumlichen Trennung - ein stabiles Eheleben. Die Eheleute haben regelmäßig sowohl persönlichen als auch telefonischen Kontakt. Darüber hinaus besteht zwischen ihnen auch eine sexuelle Beziehung.
Damit ist zwischen den Eheleuten zwar (derzeit noch) keine Wohn-, wohl aber eine Geschlechtsgemeinschaft gegeben.
Zur erforderlichen Wirtschaftsgemeinschaft ist folgendes auszuführen:
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0216).
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, besucht der Beschwerdeführer seine Ehegattin regelmäßig in Österreich. Die Zeit während seinen Aufenthalten verbringen die Eheleute gemeinsam, sie machen gemeinsame Spaziergänge oder Verwandtenbesuche. Das Ehepaar tauscht sich über ihre Probleme, Bedürfnisse und Erlebnisse aus und ist füreinander emotional da. Sohin leisten sich die Eheleute aus Sicht des erkennenden Gerichtes gegenseitigen Beistand und ist schon aus diesem Grund vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen.
Darüber hinaus wohnt der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich bei seiner Ehegattin und unterstützt diese im Haushalt (bspw. Auspacken und Einschlichten des Einkaufes; Hinunterbringen des Mülls). Auch leistet er – im Rahmen seiner Möglichkeiten – einen Beitrag zu den Haushaltskosten, indem er hin und wieder den Einkauf bezahlt oder seiner Ehegattin Geld für den Einkauf gibt. Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht ebenfalls das klare Bild einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Eheleuten. Wenngleich sich die Eheleute während ihrer räumlichen Trennung – sohin in Zeiten, während denen sich der Beschwerdeführer in Serbien und die Ehegattin in Österreich aufhält – nicht, etwa durch Überweisungen von Gelbeträgen, finanziell unterstützen, so tragen die Eheleute jedenfalls während ihres – kurzen oder auch längeren – Zusammenlebens in Österreich gemeinsam zur Deckung ihres Lebensbedarfes bei.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass zwischen dem Ehepaar zwar (derzeit noch) keine Wohn-, wohl aber eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegt. Dass der Beschwerdeführer mit der Eheschließung nur beabsichtigte, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, kann somit gegenständlich nicht unterstellt werden.
4.3. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen ist Folgendes auszuführen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass Frau D. E. als österreichische Staatsbürgerin, die in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist.
Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG in Bezug auf die Aufenthaltsehe, nicht behauptet.
Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG bedarf es eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft. Hierbei reicht ein familienrechtlicher Titel aus (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau D. E., ist Hauptmieterin einer Wohnung in F., Wien, bestehend aus einem Zimmer, Küche, Vorraum, Bad, VC und einem Balkon, mit einer Größe von ca. 44,64 m². Eine derartige Wohnung ist im Hinblick auf ein gemeinsam lebendes Ehepaar jedenfalls als ortsübliche Unterkunft anzusehen. Damit hat der Beschwerdeführer als Ehegatte der Hauptmieterin aufgrund seiner familienrechtlichen Ansprüche dieser gegenüber auch einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verfügt der Beschwerdeführer über einen - mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aufschiebend bedingten - Dienstvertrag über die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich. Darüber hinaus ist er ein gemäß § 123 ASVG anspruchsberechtigter Angehöriger eines in Österreich Versicherten. Damit hat er als Ehegatte Anspruch auf eine Mitversicherung gemäß § 123 ASVG (VwGH, 20.07.2016, Ro 2015/22/0030).
Dementsprechend liegt gegenständlich ein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung vor. Der Beschwerdeführer hat daher nicht den Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, zu erbringen (VwGH 07.12.2016, Fe 2015/22/0001; 22.02.2018, Ra 2017/22/0151).
Die Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:
Bei der Frage der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153; 22.03.2018, Ra 2017/22/0177).
Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut § 11 Abs. 5 NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.
Hinsichtlich seines Einkommens, bzw. der zur Verfügung stehenden Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 5 NAG hatte der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass das Haushaltsnettoeinkommen den „Familienrichtsatz“ gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für gemeinsam lebende Ehepaare, sohin einen Betrag von € 1.398,97, erreicht.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Frau D. E. seit 01.01.2019 arbeitslos ist und über ein monatliches Arbeitslosengeld in der Höhe von netto € 790,83 (€ 26,00/Tag) bezieht. Der Beschwerdeführer wird in Zukunft für seine bereits vertraglich zugesicherte – jedoch noch aufschiebend bedingte - unselbständige Tätigkeit bei der G. GmbH über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.918,71 (inklusive Sonderzahlungen und Taggeld) verfügen. Damit errechnet sich ein monatliches Familieneinkommen von € 2.709,54.
Die monatlichen regelmäßigen Belastungen belaufen sich auf einen Betrag von durchschnittlich € 611,85. (Miete: € 495,00; Strom: € 26; Gas: € 9,6; Telefon: € 18,00; Internet und Kabelfernseher: € 31,00; Lebensversicherung: € 32,25).
Unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station laut § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 294,65 verbleibt somit ein Betrag von € 317,20, der von Haushaltseinkommen abzuziehen ist.
Das damit zu erwartende verfügbare Haushaltseinkommen von netto € 2.392,34 übersteigt sohin den im vorliegenden Fall notwendigen ASVG-Richtsatz für Ehegatten für das Jahr 2019 von € 1.398,97 um € 993,37. Dazu ist anzumerken, dass bei der Berechnung die voraussichtliche Wiederaufnahme der unselbständigen Tätigkeit durch die Ehegattin des Beschwerdeführers noch gar nicht berücksichtigt wurde, sondern den Berechnungen ihr Einkommen im Falle ihrer weiteren Arbeitslosigkeit zugrunde gelegt wurde.
Damit fällt die vom erkennenden Gericht zu treffende Prognoseentscheidung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zugunsten des Beschwerdeführers aus.
Die übrigen Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 2 NAG liegen ebenso vor, insbesondere hat der Beschwerdeführer auch den Nachweis von Deutschkenntnissen gem. § 21a Abs. 1 NAG erbracht.
Es liegen daher alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.
4.4. Zum Beschluss über die auferlegten Kosten:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2012, 2010/06/0108).
Die Übersetzung zum mündlichen Verhandlungstermin am 15.02.2019 war auf Grund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für eine gänzlich unbeeinträchtigte Verständigung sowie zur verlässlichen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.
Dem Verwaltungsgericht Wien stand eine amtliche Dolmetscherin oder ein amtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine externe Person zur Übersetzung beigezogen.
Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung am 15.02.2019 ihre Gebührennote, diese wurde dem Beschwerdeführer vorgelegt; dagegen wurden keine Einwendungen erhoben.
Die in der Gebührennote (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. 136/1975) verzeichneten Gebühren hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und in der im Spruch genannten Höhe für in Ordnung befunden (vgl. den Beschluss vom 20.02.2019, Zl. VGW-KO-...). Die Buchhaltungsabteilung der Stadt Wien wurde zur Bezahlung der Gebühr aus Amtsmitteln angewiesen (vgl. zu alldem § 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz AVG).
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie § 53b AVG hat die beschwerdeführende Partei für diese Barauslagen aufzukommen.
4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsehe; Eheleben; Geschlechtsgemeinschaft; Wohnungsgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; ortsübliche Unterkunft; finanzielle Belastung einer GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.089.16554.2018Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019