Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1Rechtssatz
Zur Begründung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nicht zusammenleben, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126; VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243).
Schlagworte
Aufenthaltsehe; Eheleben; Geschlechtsgemeinschaft; Wohnungsgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; ortsübliche Unterkunft; finanzielle Belastung einer GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.089.16554.2018Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019