RS Lvwg 2019/3/1 VGW-151/089/16554/2018

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Veröffentlicht am 01.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs1 Z4
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs2 Z2
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §30 Abs1
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2

Rechtssatz

Zur Begründung des Vorliegens einer Aufenthaltsehe kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Frau nicht zusammenleben, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel im Ausland abzuwarten (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126; VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243).

Schlagworte

Aufenthaltsehe; Eheleben; Geschlechtsgemeinschaft; Wohnungsgemeinschaft; Wirtschaftsgemeinschaft; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; ortsübliche Unterkunft; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.089.16554.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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