RS Lvwg 2019/3/26 LVwG-314-1/2019-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

BVergG 2018 §2 Z22 litc
BVergG 2018 §31 Abs4
BVergG 2018 §193 Abs1
BVergG 2018 §248 Abs1

Rechtssatz

Die Auftraggeberin hat in einem nicht offenen Verfahren ohne Vergabebekanntmachung Unternehmer zu Angebotslegung eingeladen, die ihr als zuverlässig bekannt waren.

Dies erübrigt nicht die Festlegung von Eignungskriterien: Nur wenn die Auftraggeberin die Mindestanforderungen bekannt gibt, die sie an die „Zuverlässigkeit“ (die Eignung) stellt, ist die Entscheidung, ein eingeladenes Unternehmen als „zuverlässig“ (geeignet) anzusehen, transparent und nachprüfbar.

Schlagworte

Vergaberecht, Eignungskriterien, nicht offenes Verfahren ohne Vergabebekanntmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.314.1.2019.R11

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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