Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
BVergG 2018 §2 Z22 litcRechtssatz
Die Auftraggeberin hat in einem nicht offenen Verfahren ohne Vergabebekanntmachung Unternehmer zu Angebotslegung eingeladen, die ihr als zuverlässig bekannt waren.
Dies erübrigt nicht die Festlegung von Eignungskriterien: Nur wenn die Auftraggeberin die Mindestanforderungen bekannt gibt, die sie an die „Zuverlässigkeit“ (die Eignung) stellt, ist die Entscheidung, ein eingeladenes Unternehmen als „zuverlässig“ (geeignet) anzusehen, transparent und nachprüfbar.
Schlagworte
Vergaberecht, Eignungskriterien, nicht offenes Verfahren ohne VergabebekanntmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.314.1.2019.R11Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019