RS Lvwg 2019/3/26 LVwG-314-1/2019-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

BVergG 2018 §2 Z22 litc
BVergG 2018 §31 Abs4
BVergG 2018 §193 Abs1
BVergG 2018 §248 Abs1

Rechtssatz

Beim nicht offenen Verfahren ohne Vergabebekanntmachung muss der Auftraggeber die Eignungskriterien bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Angebotslegung festgelegt haben. Eine nachträgliche Bekanntgabe der Eignungskriterien genügt nicht. Bei einer späteren Festlegung wäre die Gleichbehandlung der Bieter nicht gewährleistet.

Schlagworte

Vergaberecht, Eignungskriterien, nicht offenes Verfahren ohne Vergabebekanntmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.314.1.2019.R11

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten