Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
BVergG 2018 §2 Z22 litcRechtssatz
Beim nicht offenen Verfahren ohne Vergabebekanntmachung muss der Auftraggeber die Eignungskriterien bereits zum Zeitpunkt der Einladung zur Angebotslegung festgelegt haben. Eine nachträgliche Bekanntgabe der Eignungskriterien genügt nicht. Bei einer späteren Festlegung wäre die Gleichbehandlung der Bieter nicht gewährleistet.
Schlagworte
Vergaberecht, Eignungskriterien, nicht offenes Verfahren ohne VergabebekanntmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2019:LVwG.314.1.2019.R11Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019