TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/25 405-1/390/1/8-2019

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Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Z16
WRG 1959 §38 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Mag. AB AA, AF-Straße, AE, vertreten durch Rechtsanwälte AH AG & Partner, AI-Straße, LL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg (belangte Behörde) vom 07.02.2019, Zahl XXX-2018,

z u R e c h t:

I.     Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, als die unter Spruchabschnitt 2. verhängte Geldstrafe auf € 55,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden) reduziert wird.


Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf € 30,-.

III.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Mag. AB AA als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der AA CC-Verwaltungs OG zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass am 09.08.2017 (Feststellungszeitpunkt) auf dem GN ZZZ/1 KG AE (AE) vorgelagert dem GN YYY/1 KG AE eine zusätzliche Schwimmstegfläche (Liegefläche) an der Südost-Seite des bestehenden Steges errichtet worden sei, obwohl diese Maßnahme

1.   nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig und

2.   für diese Maßnahme eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei.

Er habe dadurch

1.   eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs 1 NSchG iVm § 2 Z 2 ALV und der TR Seen-Landschaftsschutzverordnung begangen und wurde eine Geldstrafe gemäß §1 Abs 1 1. Strafrahmen in der Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

2.   eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG begangen und wurde eine Geldstrafe gemäß § 137 Abs 1 1. Einleitungssatz WRG in der Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

Zusätzlich der Verfahrenskosten in der Höhe von € 40,- wurde eine Gesamtstrafe in der Höhe von € 440,- ausgesprochen.

In der Begründung wurde nach (wörtlicher) Wiedergabe aller Verfahrensschritte und der maßgeblichen Rechtsvorschriften lediglich ausgeführt, dass die Behörde aufgrund der vorliegenden Sachverhaltsmitteilung sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Übertretungen als erwiesen annehme. Zur Strafbemessung wurde nur ausgeführt, dass die verhängten Strafen in der Höhe von je € 200,- als tat- und schuldangemessen erachtet würden. Ausführungen zum Verschulden oder zu allfälligen Milderungs- oder Erschwernisgründen fehlen, es wurde aber von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten mangels Angaben ausgegangen.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2019 erhob Herr Mag. AB AA rechtsfreundlich vertreten Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst vorgebracht, dass dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen sei, warum die AA CC-Verwaltungs OG bzw. deren unbeschränkt haftender Gesellschafter belangt werde. Das GN YYY/1 KG AE befinde sich im Hälfteeigentum von Mag. AB und Ing. EE AA, ein Zusammenhang mit der AA CC-Verwaltungs OG sei nicht ersichtlich. Die Passivlegitimation werde bestritten. Das Straferkenntnis enthalte weder eine Begründung noch eine Beweiswürdigung, dies widerspreche § 44a VStG (die Anforderungen werden in der Folge näher dargelegt). Im Straferkenntnis werde als Zeit der Begehung „09.08.2017 (Feststellungszeitpunkt)“ angeführt. Weitere Feststellungen zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Tatbegehung gäbe es nicht. Dies wäre aber zur Beurteilung, ob der vorgeworfene Sachverhalt verwirklicht worden sei bzw. oder nicht, zuletzt im Hinblick auf die Gefahr einer Doppelbestrafung unbedingt erforderlich. Es werde konkret die Errichtung einer zusätzlichen Schwimmstegfläche ohne Angaben wie diese ausgeführt worden sei, wie groß diese Schwimmstegfläche sei und wie lange diese errichtet gewesen wäre, vorgeworfen. Eine Errichtung sei ein Dauerdelikt und sei die Anführung eines Feststellungszeitpunktes für die Prüfung nicht ausreichend. Nur wenn die Parameter des Zeitraumes, der Art und Weise und die Größe bekannt seien könne beurteilt werden, ob es sich tatsächlich um eine „Errichtung“ oder nur um ein „kurzfristiges Aufstellen oder Verankern“ im Sinne des § 2 Z 2 ALV gehandelt habe. Im Spruchpunkt 2 werde der Vorwurf Punkt 1 wortgleich wiederholt, aber sei diesem nicht zu entnehmen, warum die Voraussetzungen des § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG vorlägen. Es wäre für die Tatbildmäßigkeit zB erforderlich, dass ein „Einbau“ vorliege, der nicht der Ausnahme des § 38 Abs 2b WRG unterliege. Ob dies der Fall sei, könne nicht geprüft werden. Es fehle demnach jegliche Begründung, warum die Schwimmstegfläche einer naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Der Einschreiter habe ein subjektives Recht darauf, dass ihm die vorgeworfene Tat richtig und vollständig vorgehalten werde. Der maßgebliche Sachverhalt wäre zu ermitteln und festzustellen gewesen, was zur Gänze fehle. Der Spruch leide iS des § 44a VStG an wesentlichen Mängeln, sodass die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und die Einstellung des Verfahrens beantragt werde.

1.3.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 27.02.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Teilnahme an dieser verzichtet wird.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde mit Schreiben vom 07.03.2019 der Verwaltungsakt der Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde übermittelt.

Am 22.03.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Meldungsleger, welcher zeugenschaftlich einvernommen wurde, teilnahmen. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zur Verhandlung.

Vom Rechtsvertreter wurde zusammengefasst dargelegt, dass es unstrittig sei, dass es eine zusätzliche Schwimmstegfläche gegeben habe, es aber strittig sei wie lange diese dort gewesen sei. Bestätigt werde aufgrund des vorliegenden historischen Firmenbuchauszugs, dass die AA CC-Verwaltungs OG Rechtsnachfolgerin der FF AA & Söhne GesmbH & Co KG sei. Dass die GG HH OG die Mitteilung der Beseitigung eingebracht habe, sei wohl auf eine Verwechslung zurückzuführen, da der Beschwerdeführer auch Geschäftsführer dieser Firma sei und diese Produktionsfirma den ganzen Büroapparat aufweise. Auf richterliche Nachfrage, wer den Schwimmsteg errichtet habe, führt der Rechtsvertreter aus, dass dieser Schwimmsteg vom benachbarten Segelclub, der diesen nicht mehr benötigt habe, ausgeborgt worden sei und kurzfristig angebracht worden sei. Am 09.08.2017 sei diese jedenfalls vorhanden gewesen, wann genau die Beseitigung erfolgt sei, könne jedoch nicht gesagt werden, am 11.09.2017 sei nur die Mitteilung ergangen. Diese Mitteilung sei von einer Mitarbeiterin der GG HH OG am 11.09.2017 an die Behörde ergangen. Bestätigt werde, dass es sich bei den mit der Mitteilung übersandten Lichtbildern um die verfahrensgegenständliche Schwimmstegfläche handle.

Vom Zeugen wurde ausgesagt, dass es im Jahr 2017 im Zuge eines anderen Außendienstes zur Überprüfung gekommen sei, wobei festgestellt habe werden können, dass die genehmigte Steganlage im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Bescheid ausgeführt worden sei, jedoch zusätzlich eine Schwimmstegfläche errichtet worden sei. Bei der Überprüfung seien aber keine Fotos angefertigt worden. Es handle sich aber um die Steg-anlage laut Lichtbilder mit Email vom 11.09.2017. Bei der Überprüfung haben sich weder Badegäste auf der Steganlage befunden noch sei ein Boot angelegt gewesen.

Auf Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass diese nur kurzfristig angebracht worden sei, führte der Zeuge aus, dass diese schon in einer stabilen Verbindung mit der Steganlage gestanden sei. Die Befestigung selbst habe er aufgrund einer uferseitig bestehenden Zugangsbeschränkung nicht direkt, sondern nur von der Entfernung gesehen. Nach der Mitteilung vom 11.09.2017 habe es keine neuerliche Überprüfung vor Ort mehr gegeben.

Vom Rechtsvertreter wird zu dem Foto, welches die Schwimmstegfläche an Land zeige, zu den ersichtlichen Befestigungen mitgeteilt, dass sich diese noch auf die alte Verwendung beim Segelclub beziehen würden, wo die Fläche stabil mit der Steganlage verbunden gewesen sei. Diese sei als Verlängerung der dortigen Steganlage für das Anlegen von Booten verwendet worden. Aufgrund der Lage der Schwimmstegfläche im gegenständlichen Fall mitten in den Seerosen und aufgrund der seichten Stelle sei eher nicht davon auszugehen, dass Boote an diesem Stegteil angelegt haben. Auf Vorhalt des Fotos, dass die Steganlage nur mit Hilfe eines Kranes bewegt werden habe können, führt der Rechtsvertreter aus, dass dies schon einen erheblichen Aufwand versursacht habe. In der Schlussäußerung verwies er letztlich darauf, dass nicht einmal behauptet worden sei, dass die Schwimmstegfläche über einen längeren Zeitraum errichtet worden sei, sodass die schriftlichen Beschwerdeanträge aufrechterhalten werden.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg als Wasserrechts- und Naturschutzbehörde vom 08.03.2012 wurde der FF AA & Söhne GmbH & Co KG, vertreten durch Mag. AB und Ing. EE AA, die wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung zur Sanierung und Erweiterung der bestehenden Steganlage südlich der sog. „Alten AA-Werft“ auf GN ZZZ/1 KG AE erteilt. Die Fertigstellung wurde von der Konsensträgerin am 08.05.2014 bei der Behörde eingebracht.

Bei einer Überprüfung am 09.08.2017 wurde von einem Behördenorgan festgestellt, dass eine nicht bewilligte zusätzliche Schwimmstegfläche an der Südost-Seite des bestehenden Steges errichtet worden ist. Von der Behörde erging an die Konsensträgerin mit Schreiben vom 31.08.2017 unter Androhung der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens der Auftrag, diese bis 30.09.2017 zu entfernen. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erfolgte eine Anzeige an das Strafamt.

Mit Schreiben vom 04.09.2017 bestätigte die AA CC-Verwaltungs OG den Erhalt des Schreibens vom 04.09.2017 und teilte mit, dass die Angelegenheit überprüft wird. Mit Email vom 11.09.2017 wurde von der GG HH OG (deren unbeschränkt haftender Gesellschafter ebenfalls der Beschwerdeführer ist) mitgeteilt, dass die Schwimmstegfläche beseitigt worden ist und wurden Fotos übermittelt (siehe Lichtbilder). Die Lichtbilder zeigen die Steganlage mit Schwimmstegfläche und ohne, wobei sich die Schwimmstegfläche mitten in einem Bereich von Seerosen und einem seichten Gewässerbereich befunden hat. Auf einem der Lichtbilder ist ersichtlich, dass die Schwimmstegfläche mit Hilfe eines Kranes beseitigt und an Land gebracht wurde.

In dem (ebenfalls) gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren unter Aktenzahl QQQ-2017 wurde im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung ebenfalls auf die Eingabe der GG HH OG verwiesen. Das in der Folge in diesem Strafverfahren erlassene Straferkenntnis wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 19.02.2018, Zl. 405-1/275/1/4-2018 wegen Angabe des falschen Tatorts aufgehoben.

Von der Behörde erfolgte mit Schreiben vom 13.03.2018 neuerlich eine Strafanzeige, wobei als Tatzeitraum der 09.08.2017 (Tag der Überprüfung) bis 11.09.2017 (Tag der Mitteilung der Beseitigung) angegeben wurde. Gegen die Strafverfügung vom 16.03.2018 erhob der Beschwerdeführer Einspruch, eine Stellungnahme des Meldungslegers wurde dazu eingeholt (Email vom 16.04.2018). Diese wurde von der belangten Behörde erst am 19.09.2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Am 07.02.2019 wurde in der Folge das nun angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Die Steganlage, für welche die naturschutzbehördliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Sanierung und Erweiterung mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.03.2012 erteilt wurde, befindet sich auf der Seefläche des AE GN ZZZ/1 vorgelagert dem GN YYY/1 KG AE (im grundbücherlichen Miteigentum von Herrn Mag. AB und Ing. EE AA) und somit im Landschaftsschutzgebiet TR Seen. Seitlich im südöstlichen Bereich der bestehenden Steganlage wurde eine über die der FF AA & Söhne GesmbH & Co KG erteilten Bewilligungen hinausgehende Erweiterung der Steganlage durch die Anbringung eines seitlichen Schwimmsteges ausgeführt (siehe Lichtbilder im Verwaltungsakt).

Gemäß historischen Firmenbuchsauszug ist die AA CC-Verwaltungs OG, mit Sitz in AE, FN ÜÜÜ, seit 2016 Rechtsnachfolgerin der FF AA & Söhne GesmbH & Co KG. Der Beschwerdeführer ist einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschafter.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten. Die Einkommensverhältnisse wurden nicht bekannt gegeben. Es bestehen keine Sorgepflichten.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage des Verwaltungsstrafaktes und des Verwaltungsaktes der Naturschutz- und Wasserrechtsbehörde sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Als unstrittig war festzustellen, dass jedenfalls am 09.08.2017 die verfahrensgegenständliche Schwimmstegfläche an der südöstlichen Seite der bestehenden Steganlage Bestand hatte. An welchem Tag genau die Beseitigung der Schwimmstegfläche erfolgte war nicht festzustellen.

Als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar war die Angabe, dass es sich nur um eine kurzfristige Errichtung gehandelt haben soll, zu bewerten, da es doch einen erheblichen Aufwand bedeutet, mittels Krananlage die mehrere m² große Schwimmstegfläche in den See zu verbringen und an der Hauptsteganlage zu verankern. Dass dies nur für 2-3 Tage erfolgt sein soll, erscheint lebensfremd. Eine Nutzung als Bootsanlegestelle war aufgrund der Lage im Bereich von Seerosen und aufgrund des seichten Gewässers nicht anzunehmen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 61 Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 - NSchG, LGBl 73/1999 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 14.600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 7 Abs 2, 8, 10 zweiter Satz, 11 Abs 3, 14, 15, 17 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20, 21, 22a, 22b, 23 Abs 4, 24, 25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34 Abs 8 und 10, 35 Abs 3, 38 Abs 2 und 3, 39 Abs 1, 46 Abs 3, 50 Abs 3, 52 oder 56 Abs 3a oder den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

Unstrittig ist, dass sich die bestehende Steganlage auf der Seefläche des AE GN ZZZ/1 KG AE im Landschaftsschutzgebiet TR-Seen befindet und über die erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung hinaus eine zusätzliche Liegefläche durch eine Schwimmstegfläche im Südosten der bestehenden Steganlage errichtet wurde.

Gemäß § 2 Abs 1 der TR Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 109/1986 idgF findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.

Gemäß § 2 Z 2 Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV, LGBl. Nr. 89/1995 idgF sind folgende Maßnahmen nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

1.       ….

2.       die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z 1 fallenden Anlagen

3.       

Eine über die genehmigte Erweiterung hinausgehende Erweiterung der Steganlage hätte somit jedenfalls einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft, welche jedoch nicht vorlag. Warum es einer genauen Ermittlung bedurft hätte, wie diese zusätzliche Schwimmstegfläche errichtet wurde, wie groß sie war und wie lange diese errichtet war, ist nicht nachvollziehbar, da durch die Beschreibung „zusätzliche Schwimmstegfläche (Liegefläche) an der Südost-Seite des bestehenden Steges“ eine ausreichende Konkretisierung der Maßnahme bzw. Anlage erfolgt ist.

Dass es sich um eine bewilligungsfreie nur „kurzfristige Aufstellung oder Verankerung“ gehandelt hat, ist - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - auszuschließen. Unter dem Begriff „kurzfristig“ ist in der Regel ein Zeitraum von höchstens 48 Stunden zu bezeichnen (siehe Loos, Naturschutzrecht in Salzburg, Kommentar - Teil II Verordnung, Schriftenreihe des Landespressebüro Nr. 116, S 14).

Gemäß § 137 Abs 1 Z 16 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl Nr. 215/1959 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen … nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt.

Gemäß § 38 WRG ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, …. nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich eindeutig, dass die Abänderung, sprich im gegenständlichen Fall die Erweiterung der Steganlage über das mit Bescheid vom 08.03.2012 genehmigte Ausmaß hinaus einer zusätzlichen wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, welche jedoch nicht vorlag. Bei dieser Erweiterung handelt es sich aufgrund ihrer Größe auch nicht um eine bloß geringfügige Abweichung vom erteilten wasserrechtlichen Konsens, welche im Wege eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 121 WRG nachträglich genehmigt hätte werden können. Auch handelt es sich nicht um eine bewilligungsfreie Errichtung eines „kleinen Wirtschaftssteges“ iS § 38 Abs 2 WRG.

Die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um einen Steg handelt, der zumindest vorwiegend einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung dient (VwGH 03.07.1970, 0056/70). Ein der Fischereiausübung dienender Steg wurde vom Verwaltungsgerichtshof beispielsweise nicht als eine unter die Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 2 lit b WRG 1959 fallende Steganlage subsumierten (VwGH 08.04.1986, 85/07/0329). Die zusätzliche Schwimmstegfläche konnte nicht für das Anlegen von Booten aufgrund ihrer Situierung im See genützt werden und diente vermutlich als Liegefläche für Zutrittsberechtigte, somit keiner wirtschaftlichen Betätigung.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sowohl der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs 1 NSchG iVm § 2 der TR Seen-Landschaftsschutzverordnung iVm § 2 Abs 2 ALV als auch der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG erfüllt wurde, da zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt sowohl eine naturschutz- wie auch wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Maßnahme gegeben war und die entsprechenden Bewilligungen nicht vorlagen.

Als Verschulden ist hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wobei anzumerken ist, dass die Beseitigung der Schwimmstegfläche deutlich innerhalb der behördlich gesetzten Beseitigungsfrist 30.09.2017 erfolgt ist.

Dem Beschwerdevorbringen, dass es sich grundsätzlich um ein Dauerdelikt bzw. Dauerdelikte handelt, wenn eine Maßnahme ohne die hierfür erforderliche Bewilligung errichtet wurde, ist beizupflichten und demgemäß hätte im angefochtenen Straferkenntnis als Tatzeitraum - wie in der Anzeige dargelegt - ein konkreter Zeitraum der Begehung angegeben werden müssen.

Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums eines Dauerdelikts anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann (Hinweis VwGH 22.3.2012, 2009/09/0282). Daher ist es nicht rechtswidrig, bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Tat entdeckt wurde (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155 mit Hinweis VwGH 2.9.2008, 2007/10/0038).

Im angefochtenen Straferkenntnis, wie auch zuvor in der Strafverfügung, wurde jedoch nur ein einziger Tag, nämlich der Tag der Feststellung der Übertretung mit 09.08.2017 angegeben. Eine Ausweitung des Tatzeitraumes ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unzulässig. Es besteht aber keine Rechtswidrigkeit darin, dass die Verwaltungsübertretungen - ob nun beabsichtigt oder nicht - nur für einen einzigen Tag vorgeworfen wurden.

Bei einem Dauerdelikt ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die (eine) Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert (vgl. etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 22 VStG E 277 ff; Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG2, § 22 VStG Rz 33). Dies schließt aber nicht aus, dass eine Verwaltungsübertretung (auch betreffend ein Dauerdelikt) vorliegt, wenn die Übertretung (nur) an einem einzigen Tag erfolgt und nur für diesen einzigen Tag festgestellt worden wäre (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0075).

Zu dem monierten Fehlen einer Begründung und einer Beweiswürdigung im angefochtenen Straferkenntnis und dass dies ein Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen des § 44a VStG darstellt, ist auszuführen, dass sich § 44a VStG auf die Anforderungen an einen Spruch eines Straferkenntnisses bezieht. Der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses ist sowohl hinsichtlich Tatort, Tatzeit (siehe Ausführungen oben) als auch hinsichtlich des Tatbildes ausreichend konkret iS § 44a Z 1 VStG beschrieben. Warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, sich entsprechend zu verteidigen, ist nicht nachvollziehbar begründet.

Die Begründung des Straferkenntnisses mit der wörtlichen Wiedergabe der Eingaben des Beschwerdeführers und Anführung der rechtlichen Grundlagen entspricht allerdings tatsächlich nur bedingt der Bestimmung des § 44 VStG iVm § 60 AVG, wobei dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren nun bereinigt wurde.

Zur Strafbemessung:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).

Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,- zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt; …

Von der belangten Behörde wurden ca. 6 % des vorgesehenen Strafrahmens durch die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,- ausgenützt.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 61 Abs 1 NSchG 1999 begeht und ist mit einer Geldstrafe bis € 14.600,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.

Von der belangten Behörde wurde hinsichtlich dieser Strafnorm ca. 1,5 % des vorgesehenen Strafrahmens durch die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 200,- ausgenützt.

Bei einem Vergehen nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG 1959 handelt es sich um eine im Hinblick auf die sonstigen normierten Verwaltungsübertretungen des § 137 (Abs 2 bis Abs 4) WRG eher geringfügige Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, was der Gesetzgeber durch den Strafrahmen, der keine Mindeststrafe und keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, aber immerhin eine Höchststrafe in Form einer Geldstrafe von € 3.630,- zum Ausdruck bringt.

Im Hinblick auf die objektiven Strafzumessungsgründe des § 19 Abs 1 VStG ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Regelung des § 38 WRG im Vierten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes unter der Überschrift „Von der Abwehr und Pflege der Gewässer“ der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren dient (Bumberger/Hinterwirth Kommentar WRG, 2. Auflage, K12 zu § 38 WRG), sodass nur bestimmte Maßnahmen („besondere bauliche Herstellungen“) im Hochwasserabflussgebiet und von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern mit wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. Ein Verstoß gegen diesen Schutzzweck der Norm beinhaltet daher einen nicht zu vernachlässigenden Unrechtsgehalt. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist daher nicht unbeträchtlich.

Bei einem Vergehen nach § 61 Abs 1 iVm § 2 Z 2 ALV ist im Vergleich zur vorgenannten Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes die Strafdrohung mit einer Geldstrafe bis zu € 14.600,- deutlich höher angesetzt und ist im Alternativfall eine Freiheitsstrafe mit bis zu sechs Wochen vorgesehen.

Die Einhaltung der in Landschaftsschutzverordnungen normierten Bestimmungen bilden eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung von Natur- und Landschaftsbild und stellt für den Gesetzgeber und die Allgemeinheit ein hochwertiges öffentliches Interesse dar. Gerade die Bewilligungspflicht für Anlagen gemäß der ALV sollen diese Beeinträchtigungen in Landschaftsschutzgebieten hintanhalten.

In beiden Fällen kann daher im Sinne des § 19 Abs 1 VStG von einer erheblichen Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und auch von einer nicht zu vernachlässigenden Beeinträchtigung durch die Taten ausgegangen werden.

Hinsichtlich der subjektiven Strafbemessungsgründe wurde von der belangten Behörde die vorliegende absolute verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Einkommens- bzw. persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht als unterdurchschnittlich anzusehen.

Zum Verschulden ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung der Übertretungen vorzuwerfen. Bei sogenannten Ungehorsamsdelikten, wie es beide Übertretungen darstellen, wird das Verschulden somit widerleglich vermutet.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ (VwGH 31.01.2014, 2013/02/0024 mit Hinweis auf VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).

Der Entlastungsbeweis ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal es ihm aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts bei der gehörigen Aufmerksamkeit sehr wohl möglich gewesen wäre, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer um die grundsätzliche Bewilligungspflicht der von ihm durchgeführten Maßnahme wusste bzw. wäre es ihm auf alle Fälle zumutbar gewesen entsprechenden Erkundigungen über die beabsichtigen Maßnahmen bei der Naturschutzbehörde und Wasserrechtsbehörde hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungsfreiheit, wie von ihm angenommen, bzw. einer Bewilligungspflicht einzuholen.

In Anbetracht des Vorliegens der völligen Unbescholtenheit als Milderungsgrund war die unter Spruchpunkt 2. (Verwaltungsübertretung gemäß WRG) ausgesprochenen Strafe herabzumindern und entspricht die Strafhöhe von € 55,- nun ebenfalls ca. 1,5 % des möglichen Strafrahmens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Kostenentscheidung

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der (jeweils) verhängten Strafe mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafen, waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend zu reduzieren (€ 20,- plus € 10,-).

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den verfahrensrelevanten Rechtsnormen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrecht, zusätzliche Schwimmstegfläche, Landschaftsschutzgebiet, keine Bewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.390.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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