TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 L501 2187634-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L501 2187634-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lehner, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.11.2017 zu Beitragskontonummer XXXX, Zeichen VS-VP, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von EUR 1.300,-- nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.01.2018 zu Beitragskontonummer XXXX, Zeichen VR/RS schl 5958, bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 10.11.2017 wurde der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- vorgeschrieben, da im Rahmen einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 12.08.21017 um 19:40 Uhr festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung der rumänischen Staatsangehörigen XXXX (in der Folge MB H.), SVNR XXXX, gegen die Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Dem Bescheid war eine Meldung der Finanzpolizei vom 18.08.2017 vorangegangen, wonach im Rahmen einer Kontrolle im Lokal "XXXX" in der XXXX, (in der Folge Lokal A.) die rumänische Staatsangehörige MB H. gemeinsam mit drei weiteren Dienstnehmerinnen bei der Zubereitung von Speisen angetroffen worden sei. Die nicht zur Sozialversicherung gemeldete MB H. habe im Bereich der Gemüsetheke in Arbeitskleidung Tomaten geschnitten. Sie habe angegeben, nicht lesen und schreiben zu können, weshalb sie das Personenblatt nur mit ihren Namen befüllt habe. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme habe der Betreiber des Lokals, Herr XXXX (in der Folge DG), im Wesentlichen mitgeteilt, dass die MB H. als Abwäscherin und Putzfrau angefangen habe, sie bereits am Montag und Dienstag im Lokal gewesen sei, um sich die Arbeit anzuschauen; heute arbeite sie seit 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr. Mit der MB H. sei bei einem voraussichtlichen Beschäftigungsausmaß von 15 bis 20 h pro Woche ein Monatslohn von ca. EUR 400 bis 500 vereinbart worden. Auf die Frage, wann die MB H. zur Sozialversicherung angemeldet werde, habe der DG angegeben, dass dies am Montag erfolgen werde. Laut Elda Abfrage vom 17.08.2017 sei ersichtlich, dass die MB H. am 16.08.2017 rückwirkend mit 12.08.2017 mit 15 Wochenstunden als Hilfskraft gemeldet worden sei.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2017 betonte die bP, dass die MB H. erstmals am 12.08.2017 als Hilfskraft im Lokal tätig geworden sei und die Anmeldung zur Sozialversicherung lediglich aufgrund eines Kommunikationsproblems mit der Steuerberatungskanzlei unterblieben sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die Anmeldung vereinbarungsgemäß bereits am Vortag (Freitag, den 11.08.2017) durchgeführt worden sei, weshalb sie an der geringfügigen Verspätung kein Verschulden trage. Die Meldung sei umgehend nach dem Wochenende nachgeholt worden. Der Geschäftsführer der bP sei in dieser Woche an der Grenze seiner Belastbarkeit gewesen und habe deswegen nicht mehr nachgefragt, ob die steuerliche Vertretung die Meldung auch tatsächlich erstattet habe. Es handle sich um ein erstmaliges Versehen innerhalb von zwölf Monaten und sei im Hinblick auf die geringe Höhe des ausbezahlten Arbeitslohns und der Tatsache, dass es sich um den ersten Arbeitstag gehandelt habe, jedenfalls auch von unbedeutenden Folgen auszugehen. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung habe daher gänzlich zu entfallen. Auch die Voraussetzungen für den gänzlichen Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz seien in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles (Personalmangel durch unvorhergesehene und überraschende Ausfälle, enorme Arbeitsüberlastung des GF um exorbitant hoher eigener Arbeitsleistung) gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2018 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Beitragszuschlag auf EUR 400,00 herabgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beitragszuschlag mangels Meldung vor Dienstantritt zwar zu verhängen sei, es sich aber um einen erstmaligen Verstoß im Zuge einer Betretung handle und nur ein Dienstnehmer betroffen sei, weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfiele. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe würden im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht vorliegen.

Mit Schreiben vom 08.02.2018 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und wiederholte ihr Begehren auf gänzlichen Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (EUR 400,00).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die rumänische Staatsangehörige MB H. wurde im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 12.08.21017 um

19.40 Uhr in dem von der bP auf ihre Rechnung und Gefahr betriebenen Lokal A. im Bereich der Gemüsetheke arbeitend für die bP angetroffen. Sie trug Arbeitskleidung und schnitt Tomaten. Am 12.08.2017 trat sie ihren Dienst im Lokal zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr an. Zum Kontrollzeitpunkt war die rumänische Staatsangehörige nicht als Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet; sie wurde per ELDA am 16.08.2017 rückwirkend mit 12.08.2017 angemeldet und ist bis dato für die bP tätig. Es handelte sich um den ersten Meldeverstoß der bP in den letzten zwölf Monaten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Seitens der bP wird weder die Dienstnehmereigenschaft der MB H. noch die Unterlassung der Meldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg .cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die MB H. bei der Arbeit für die bP betreten wurde und sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Die bP hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und ist der Sachverhalt grundsätzlich unter § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zu subsumieren.

Dem Vorbringen, ihr sei an der verspäteten Anmeldung kein Verschulden zur Last zu legen, da die Steuerberatungskanzlei die Anmeldung nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt habe, ist im Sinne der obigen Ausführungen zu entgegnen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens für die Verwirklichung des Meldeverstoßes nicht relevant ist. Eine Übertragung der Meldepflicht nach § 35 Abs. 3 ASVG auf Bevollmächtigte hat nicht stattgefunden, sodass es ausschließlich in der Verantwortung der bP lag, für die fristgerechte Anmeldung der MB H. zur Sozialversicherung zu sorgen.

Hinsichtlich der Höhe ist auszuführen, dass es sich zwar um einen erstmaligen Meldeverstoß handelt, die Anmeldung zum Zeitpunkt der Kontrolle aber noch nicht nachgeholt worden war, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0161 und vom 11.07.2012, 2012/08/0137).

Die belangte Behörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung hiervon abgewichen. Sie ist von nur unbedeutenden Folgen der verspäteten Anmeldung ausgegangen und hat den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht vorgeschrieben sowie den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,00 herabgesetzt. Ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde ist darin nicht begründet, zumal die in der Entscheidung zitierte Richtlinie für die Vorschreibung von Beitragszuschlägen, welche als interne Vorschriften zur gleichmäßigen Handhabung des behördlichen Ermessens aufzufassen ist, eingehalten wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2006, 2004/12/0040; vom 17.11.2004, 2003/08/0041).

Mit ihrem Vorbringen "Personalmangel durch unvorhergesehene und überraschende Ausfälle, enorme Arbeitsüberlastung des GF mit exorbitant hoher eigener Arbeitsleistung" hat die bP auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen könnten. Bei entsprechender Sorgfalt und Disposition wäre der Meldeverstoß vermeidbar gewesen, zumal von einem Dienstgeber in Zusammenhalt mit seinem Steuerberater sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Errichtung einer Organisationsstruktur samt wirksamen Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228).

Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Von der beantragten Einvernahme der rumänischen Staatsangehörigen sowie des Geschäftsführers der bP konnte im Hinblick auf den unstrittig gebliebenen Sachverhalt abgesehen werden.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Für Art. 47 GRC hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 6 EMRK festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Die Voraussetzungen für den Entfall einer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung lagen hier vor. So blieb der Sachverhalt unstrittig, zudem erschien er in entscheidenden Punkten auch nicht als unrichtig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dies ließ die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu der gegenständlich anzuwendenden Bestimmung zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Beschwerdevorentscheidung, Herabsetzung,
Meldeverstoß, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2187634.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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