TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 L501 2193187-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AVG §71
B-VG Art.133 Abs4
KBGG §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2193187-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR XXXX, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.03.2018, Zeichen MM/EM/J/1102/17-a, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Der Antrag vom 20.02.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Frist zum Nachweis einer Abgrenzung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) für das Kalenderjahr 2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Anlässlich der Geburt ihres Kindes am XXXX beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum 24.09.2013 bis 28.07.2014. Bei der Antragstellung erhielt die bP das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigte.

Aufgrund des Antrages der bP wurde ihr im Jahr 2013 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 24.09.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von € 6.534,00 zuerkannt und ausbezahlt.

Die bP hat in der Folge bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres keine Abgrenzung ihrer Einkünfte vorgenommen.

Aus diesem Grunde wurden die der belangten Behörde seitens des Bundesrechenzentrums für das Kalenderjahr 2013 übermittelten Einkünfte der Berechnung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte für das Jahr 2013 zu Grunde gelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 wurde die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 24.09.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze widerrufen und die bP zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von €

5.863,77 verpflichtet.

Die bP hat gegen den Rückforderungsbescheid vom 17.11.2017 Klage beim Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Das Verfahren XXXX wurde durch Urteil vom 07.02.2018 (mündlich verkündet) beendet. Die bP wurde dadurch verpflichtet, der belangten Behörde binnen 4 Wochen das für den Zeitraum vom 24.09.2013 bis 31.12.2013 unberechtigt empfangene Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 5.863,77 zurück zu bezahlen. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 22.02.2018 langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 12.03.2018, zugestellt am 13.03.2018, wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist zum Nachweis einer Abgrenzung um eine materiell-rechtliche Präklusionsfrist handle und daher bereits aus diesem Grunde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei. Für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handle, werde ausgeführt, dass ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden sei, sondern habe die bP einzig vorgebracht, dass ihr die in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG geregelte Frist zur Vornahme einer Abgrenzung nicht bekannt gewesen sei. Diese Behauptung könne jedoch widerlegt werden, da die bP mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag auf KBGG ausdrücklich den Erhalt und die Kenntnisnahme des Informationsblattes zu den Leistungen des KBGG bestätigt habe und dort die 2-Jahres-Frist angeführt sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde tritt die bP der Auffassung der belangten Behörde, es handle sich um eine materiell-rechtliche Frist, entgegen. Es handle sich vielmehr um eine doppelfunktionale Frist, eine Frist, die sowohl materiell-rechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Charakter aufweise, weshalb die Anwendung des § 71 AVG zulässig sei. Der bP sei die in § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG geregelte Frist nicht bekannt gewesen, sie sei diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen. Die Versäumung der Frist sei der bP selbst bei aufmerksamer Lektüre des Informationsbogens nicht vermeidbar gewesen, da dieser unübersichtlich und unverständlich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Anlässlich der Geburt ihres Kindes am XXXX beantragte die bP Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum 24.09.2013 bis 31.12.2013. Bei der Antragstellung erhielt die bP das Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie durch ihre Unterschrift am Antragsformular bestätigte. Im Informationsblatt wird auf die verfahrensgegenständlich relevante 2-Jahres-Frist hingewiesen.

Aufgrund ihres Antrages wurde der bP im Jahr 2013 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 24.09.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von € 6.534,00 zuerkannt und ausbezahlt. Die bP hat in der Folge bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres keine Abgrenzung ihrer Einkünfte vorgenommen. Aus diesem Grunde wurden die der belangten Behörde seitens des Bundesrechenzentrums für das Kalenderjahr 2013 übermittelten Einkünfte der Berechnung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte für das Jahr 2013 zu Grunde gelegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 wurde die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom 24.09.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze widerrufen und die bP zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 5.863,77 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem eingeholten Akt des LG Wels, XXXX, sowie den hg. Akt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Zu A)

Die für das vorliegende Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, lauten auszugsweise wie folgt:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern dieser Elternteil während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte erzielt, wobei sich ein Gesamtbetrag an maßgeblichen Einkünften (§ 8 Abs. 1) von nicht mehr als € 6.100,00 pro Kalenderjahr nicht schädlich auswirkt, und er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG sind andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG 1988) mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Im Erkenntnis vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0085, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zu der im § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist wie folgt ausgeführt:

"Wenn § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG auf den Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres abstellt, wird klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Überschreitung der Zuverdienstgrenze gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG im betreffenden Kalenderjahr die Höhe des materiellrechtlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld vom Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG bis zum genannten Ablauf abhängt und bei einer Versäumung im den Grenzbetrag übersteigenden Ausmaß untergeht. Bei Versäumung der Frist zur Abgrenzung der Einkünfte tritt somit ausschließlich eine materielle Rechtswirkung ein, die in Rede stehende Frist ist derart als materiell-rechtliche Frist zu qualifizieren (vgl. etwa idS VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179; VwGH 18.11.2009, 2008/08/0100; VwGH 28.8.2008, 2008/22/0348; VwGH 26.1.2005, 2004/08/0136). Für die Annahme einer materiellrechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch - im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß - bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Schließlich ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig; gegen die Versäumung einer Frist lediglich materiellrechtlichen Charakters kommt eine solche Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0017)."

Ausgehend davon erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen und ist der Auffassung der belangten Behörde, wonach es sich bei der im § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG normierten Frist um eine materiell-rechtliche Frist handle und daher die Bestimmungen der §§ 71 f AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Anwendung fänden, nicht entgegenzutreten. Da gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nicht zulässig ist, wäre der diesbezüglich Antrag von der belangten Behörde jedoch nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen (vgl. VwGH vom 13.06.1989, 89/11/0032).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Für Art. 47 GRC hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 6 EMRK festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Die Voraussetzungen für den Entfall einer nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC gebotenen mündlichen Verhandlung lagen hier vor. So blieb der Sachverhalt unstrittig, zudem erschien er in entscheidenden Punkten auch nicht als unrichtig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dies ließ die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Schlagworte

materiell - rechtliche Ausschlussfrist, Präklusion,
Wiedereinsetzung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2193187.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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