TE Bvwg Beschluss 2018/12/13 L507 1253271-2

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Entscheidungsdatum

13.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2 Z2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

L507 1253271-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2013, Zl. 02°30.380-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2004, Zl. 02°30.380-BAS, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. 02°30.380-BAS, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist

(Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides, der dem Beschwerdeführer am 07.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die von der Caritas Wien für den Beschwerdeführer verfasste Beschwerde vom 17.10.2013.

2. Am 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien, MA 35, ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" mit Gültigkeit bis zum 22.02.2022 ausgestellt.

3. Am 11.12.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.10.2013, Zl. 02°30.380-BAS, vom Beschwerdeführer zurückgezogen.

II. Rechtlich folgt:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

Die Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich und erfolgte durch den Beschwerdeführer.

3. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Asylverfahren, Ausweisung dauernd unzulässig, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L507.1253271.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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