TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/14 G314 2210320-1

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Veröffentlicht am 14.12.2018
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Entscheidungsdatum

14.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19 Abs1
GGG Art.1 §19a
GGG Art.1 §2 Z1 litj
GGG Art.1 §31 Abs1
GGG Art.1 §32 TP4 ZII lita
GGG Art.1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G314 2210320-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, nunmehr vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 05.10.2018, XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX aufgelaufenen Gerichtsgebühren, für die die beschwerdeführende Partei zahlungspflichtig ist, wie folgt zu lauten haben:

Pauschalgebühr TP 4 Z II lit a iVm § 19a GGG EUR 71,50

(Bemessungsgrundlage: EUR 390)

Mehrbetrag § 31 Abs 1 GGG EUR 21

Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8

Offener Gesamtbetrag EUR 100,50.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde den betreibenden Parteien XXXX und XXXX gegen die beschwerdeführende Partei (BF) die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von EUR 389,23 samt Anhang bewilligt.

Mit der am 27.06.2017 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Eingabe erhob die durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX vertretene BF einen Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung. Als Bemessungsgrundlage ("wegen") wird in diesem Schriftsatz der Betrag von EUR 389,23 samt Anhang angegeben. Der Versuch, die Pauschalgebühr dafür einzuziehen, blieb erfolglos. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.07.2018 wurden der BF daraufhin die Pauschalgebühr gemäß TP 4 Z II lit a GGG von EUR 71,50, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 22, insgesamt daher EUR 101,50, zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit der Eingabe vom 01.08.2018 erhob die BF dagegen eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden ihr daraufhin folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben:

Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit b GGG EUR 71,50

(Bemessungsgrundlage: EUR 390)

Mehrbetrag nach § 31 Abs 1 GGG EUR 22

Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG EUR 8

Summe EUR 101,50.

Es wurde ausgesprochen, dass für die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG und für den Mehrbetrag nach § 31 GGG der Rechtsvertreter der BF, Dr. XXXX, als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand mit der BF haftet.

In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der von der BF für ihren Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zu entrichtenden Gebühren - ausgehend von der am 27.06.2017 geltenden Rechtslage und der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG - unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert begründet und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen, die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, eine Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Gesellschafter der BF durchzuführen und eine Entscheidung durch einen Senat zu veranlassen. Gleichzeitig beantragt die BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Begleichung des geforderten Betrags einen unwiederbringlichen Nachteil für sie mit sich brächte und keine öffentlichen Interessen der Aufschiebung entgegenstünden.

Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK sowie Art 7 und Art 18 B-VG. Bei der Entscheidung, ein Rechtsmittel zu erheben, seien nicht nur sachliche Gründe abzuwägen, sondern in erster Linie die damit verbundenen Kosten zu kalkulieren. Personen aus der Mittelschicht, die es sich nicht leisten könnten, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die aber auch nicht die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe erfüllten, würde der Zugang zum Recht verwehrt; sie könnten das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf einen gesetzlichen Richter nicht in Anspruch nehmen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine Art "verbotene Steuer" seien. Die Gebühr sei unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Eingriff in das Eigentum durch die fehlende Möglichkeit, den Tarif des GGG herabzusetzen, wenn tatsächlich eine geringere Leistung erbracht würde, die in keinem Verhältnis zum Aufwand stünde, sei verfassungs- und europarechtswidrig.

Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX legte die Beschwerde und die Verfahrensakten (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 28.11.2018 einlangten.

Mit dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde über das Vermögen der BF der Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. XXXX zum Masseverwalter bestellt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Die Feststellungen zum Konkursverfahren der BF beruhen auf der Insolvenzdatei.

In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft. Der relevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zahlungspflichtigen Partei tritt im Vorschreibungsverfahren nach dem GEG kein Verfahrensstillstand (Unterbrechung oä) ein. Der Masseverwalter vertritt im Konkurs den Schuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, und ist insoweit zur Verfolgung der Rechte des Schuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen (VwGH 25.05.2005, 2003/17/0237). Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Schuldners mit Beschränkung auf die Insolvenzmasse hat insoweit den Schuldner in Verwaltungsverfahren zu vertreten (VwGH 17.12.2015, 2013/07/0174). Der Masseverwalter ist dem Verwaltungsverfahren daher als Vertreter des Schuldners beizuziehen (siehe auch Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 6 KO Rz 45 ff und § 7 KO Rz 23).

Infolge der nach der Beschwerdevorlage erfolgten Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der BF hat die Entscheidung des BVwG somit an den Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse zu ergehen. Eine Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (insbesondere, ob es sich um eine Konkurs- oder eine Masseforderung handelt) oder darüber, ob diese während des Insolvenzverfahrens vollstreckt werden können, ist damit nicht verbunden.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (vgl §§ 13 Abs 2, 22 VwGVG). Da die aufschiebende Wirkung hier aber weder von der belangten Behörde noch von BVwG ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag der BF ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 2 Z 1 lit j iVm TP 4 Z II GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen, die die Exekution bewilligen, mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.

Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist gemäß § 19 Abs 1 GGG der (allenfalls gemäß § 6 Abs 2 GGG aufgerundete) Betrag des durchzusetzenden (oder zu sichernden) Anspruchs.

Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Gemäß § 31 Abs 1 GGG (in der am 27.06.2017 geltenden Fassung) ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 21 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften gemäß § 31 Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.

Der Pauschalgebühr nach TP 4 Z II GGG unterliegen insbesondere Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution (Anm 4 zu TP 4 GGG). Gemäß TP 4 Z I lit a GGG (in der am 27.06.2017 geltenden Fassung) beträgt die Pauschalgebühr im Fahrnisexekutionsverfahren bei einem Streitwert zwischen EUR 300 und EUR 700 EUR 43. Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekutionsbewilligung beträgt gemäß TP 4 Z II lit a GGG 150 % davon, also (gerundet) EUR 65.

Gemäß § 19 a GGG ("Streitgenossenzuschlag") erhöhen sich die in TP 1 bis 4 GGG angeführten Gebühren ua dann, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Die Erhöhung beträgt 10 %, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden sind. Da hier im Grundverfahren die BF als Rekurswerberin zwei Parteien gegenübersteht, beträgt der Streitgenossenzuschlag 10 % oder EUR 6,5. Die Pauschalgebühr für den Rekurs beträgt daher insgesamt EUR 71,50.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nur geringfügig, nämlich insoweit zu korrigieren, als statt der offenbar versehentlichen Zitierung von TP 4 Z II lit b GGG (der nur Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen betrifft) auch im Spruch (wie in der Begründung) TP 4 Z II lit a GGG anzugeben ist. Da der Rekurs vor Inkrafttreten der letzten Gebührenneufestsetzung durch die Verordnung BGBl II 2017/152 eingebracht wurde, richtet sich nicht nur die Pauschalgebühr, sondern auch der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG nach der bis 01.08.2017 geltenden Rechtslage, sodass sich die Gebühren für den Rekurs um einen Euro reduzieren.

Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid jedoch nicht zu beanstanden. Das BVwG teilt insbesondere die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe - ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 zu § 1 GGG und zu TP 2 GGG E 1 angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen - nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe zuletzt VfGH 18.06.2018, E 421/2018).

Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (zB Verfahrenshilfe) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Von einer exzessiven Höhe der Gebühr kann hier keine Rede sein.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).

Abgesehen von den oben genannten geringfügigen Änderungen des Spruchs ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde zum Großteil unbegründet ist.

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für die hier zu beurteilende Angelegenheit des Gerichtsgebührenrechts gesetzlich keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und somit Einzelrichterzuständigkeit vorliegt, ist die beantragte Senatsentscheidung nicht möglich.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,
Exekutionsverfahren, Mehrbetrag, Pauschalgebührenauferlegung,
Rechtslage, Rekursgebühr, Spruchpunkt - Abänderung,
Streitgenossenzuschlag, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2210320.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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