Entscheidungsdatum
28.12.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W246 2209322-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Wutte-Lang Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, vom 25.06.2018, Zl. 0030-105464-2016:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.
2. Mit Bescheid vom 10.09.2014 stellte das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG fest, dass die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf die Dienstzeit des Beschwerdeführers anzurechnen seien und wies die Eventualanträge auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 ab.
3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.10.2015, Zl. W122 2013778-1/2E, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
4. Die gegen diesen Beschluss seitens der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Zl. Ra 2015/12/0069, zurück.
5. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben 27.04.2016 Säumnisbeschwerde, woraufhin das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom 25.07.2016 u.a. feststellte, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides keine Mehrdienstleistungen aus dem Titel des § 48b BDG 1979 erbracht habe und ihm für diesen Zeitraum diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung gebühre.
6. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.10.2017, Zl. W122 2141224-1, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
7. Die gegen diesen Beschluss seitens der belangten Behörde erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.03.2018, Zl. Ra 2017/12/0133, zurück.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2018 setzte das Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG das Verfahren "bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einem der von der Österreichischen Post AG initiierten Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 (und andere)" aus.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
10. Mit Schreiben vom 21.12.2018 zog der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die gegen den Bescheid vom 25.06.2018 erhobene Beschwerde zurück.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, der Verfassungsgerichtshof habe zwischenzeitig über die bei ihm anhängigen Beschwerden der belangten Behörde entschieden. Der Verfassungsgerichtshof habe dabei die Parteistellung verneint und die Beschwerden zurückgewiesen. Damit die belangte Behörde in dem bei ihr seit dem Jahr 2013 anhängigen "Ruhepausen"-Verfahren nun endlich entscheide, ziehe der Beschwerdeführer seine im vorliegenden Verfahren erhobene Beschwerde gegen den "Aussetzungsbescheid" hiermit zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 21.12.2018 seine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG vom 25.06.2018 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.12.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung der Beschwerde fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 6 ff.).
Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, weshalb dafür z.B. auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa auch in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist jedenfalls, dass er frei von Willensmängeln erfolgt ist (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 7 VwGVG, K 9 f.).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde mit Schreiben vom 21.12.2018 aus freien Stücken klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung - etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes - eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Dienstzeit, Ruhepause,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W246.2209322.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019