Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2174148-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehörige von Indien, reiste schlepperunterstützt von einem diesem unbekannten Land kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er am XXXX geboren sei. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der BF an, dass er ledig sei und zwölf Jahre die Schule besucht habe. Zuletzt sei er Student gewesen. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern und sein Bruder leben. Die Schleppung habe er selbst organisiert. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die Einheimischen für die Unabhängigkeit der Regierung kämpfen würden. Seine Sicherheit sei dort nicht mehr gewährleistet gewesen. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Einheimischen gekommen. Bei solch einem Vorfall habe der BF auch Verletzungen erlitten. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er geflüchtet sei.
1.2. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, welche
folgenden Verlauf nahm:
(..................)
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.
VP: Ok.
LA: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten?
VP: Nein
LA: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben?
VP: Ja, es stimmt alles.
LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel z. B. Dokumente, Zeugnisse, Urkunden vorlegen oder noch beibringen?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Mir geht es gut, ich bin nicht in ärztlicher Behandlung
LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort.
VP: XXXX, geb. am XXXX in XXXX.
LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher - also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland - aufhältig waren!
VP: Ich habe in XXXX gelebt und danach in XXXX. Befragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, wann ich nach XXXX gezogen bin, ich weiß nur, ich war da in der 6. Klasse Grundschule.
LA: Wie heißen Ihre Eltern und wo leben sie?
VP: Mein Vater XXXX und meine Mutter XXXX und leben in XXXX.
LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Mein Vater ist selbstständig und hat eine eigene Plastikflaschenfabrik und Mutter ist Hausfrau.
LA: Wo in Indien leben noch Verwandte von Ihnen, wie z.B. Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins?
VP: Meine ganzen Verwandten leben in der Nähe von XXXX. Dazu gehören die Schwester und Bruder von meinem Vater und der Bruder meiner Mutter
LA: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie und Ihrer Verwandtschaft in Indien?
VP: Ja, nur mit meiner Familie. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner Familie habe.
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
VP: Ich bin ledig und habe keine Kinder.
LA: Leben Sie in Österreich mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
VP: Nein.
LA: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsland absolviert?
VP: 12 Jahre Grundschule. Und ein Jahr im College.
LA: Was haben Sie gearbeitet? Was haben Sie nach Beendigung der Schule danach gemacht?
VP: Ich habe nur studiert.
LA: Sind Sie vorher schon mal aus Indien ausgereist?
VP: Nein.
LA: Wann konkret haben Sie Indien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?
VP: Vielleicht im Jahr XXXX habe ich Indien legal verlassen und nach drei bis vier Monaten bin ich illegal nach Österreich gekommen. Befragt gebe ich an, dass ich mit einem Container gereist bin. Von Indien mit einem Auto und dann mit einem Container. Ich weiß nicht ob die Person, die mit dem Auto gefahren ist, ein Schlepper war und ich weiß auch nicht wohin der Schlepper gefahren ist, es war dunkel und ich habe nichts gesehen.
LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder einen anderes Identitätsdokument?
VP: In Indien hatte ich einen Reisepass. Der Schlepper hat diesen mitgenommen. In Indien habe ich dem Schlepper meinen Reisepass gegeben.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Wann haben Sie beschlossen Indien zu verlassen?
VP: Ich habe es beschlossen im Jahr XXXX Indien zu verlassen und habe es dann auch gleich verlassen.
LA: War Österreich Ihr Zielland?
VP: Nein, sie haben mich einfach hier gelassen.
LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?
VP: XXXX.
LA: Welche Religion haben Sie?
VP: Sikh
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Punjabi, Hindi und Englisch. Alles in Wort und Schrift.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Meine Familie hat eine Beziehung mit einer Partei gehabt. Der Parteiname ist SGPC und deswegen hat meine Familie mit der Polizei Probleme gehabt. Sie sind oft in unsere Wohnung gekommen und haben kontrolliert. Deswegen konnte ich dort nicht leben, ich war immer in Gefahr. Das ist alles, deswegen habe ich Indien verlassen.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Ja.
LA: Konkretisieren Sie das Vorbringen, machen Sie detaillierte Angaben!
VP: Diese Partei gehört zu den Sikhleuten. Die wollen die Unabhängigkeit von Indien, deswegen ist die indische Regierung gegen die Partei. Deswegen hat meine Familie Probleme, weil sie Beziehungen zu dieser Partei hatte.
Wh. der Frage: Erstatten Sie mir ein umfangreiches Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund. Ihre Angaben sind sehr vage und unkonkret.
VP: Mehr kann ich nicht sagen. Ich habe schon alles gesagt.
...................
LA: Machen Sie detaillierte Angaben zu Ihrem Vorbringen.
VP: Ich habe Asyl in Österreich angesucht, weil der Schlepper mich hiergelassen hat.
LA: Wurden Sie persönlich bedroht oder verfolgt?
VP: Ja, sehr oft.
LA: Wie oft?
VP: Ca. zwei bis dreimal.
LA: Wand fanden diese Verfolgungen statt?
VP: Ich kann mich nicht erinnern.
LA: Wie konkret wurden Sie verfolgt?
VP: Manchmal sind sie in meine Wohnungen gekommen und manchmal auf der Straße.
LA: Erstatten Sie ein konkretes Vorbringen bezüglich Ihrer Bedrohung!
VP: Soll ich noch etwas erzählen?
Vorhalt: Sie geben an mehrmals bedroht worden zu sein. Machen Sie mir umfangreich Angaben über diese Geschehnisse! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details!
VP: Sie haben mich bedroht und gesagt, dass sie gegen mich eine falschen Anzeige erstatten werden und dann würde ich für mein ganzes Leben ins Gefängnis gehen.
LA: Mehr können Sie darüber nicht angeben?
VP: Nein.
LA: Machen Sie mir umfangreiche Angaben (Parteiprogramm, wichtige Mitglieder, Parteizeichen,...) über die Partei SGPC!
VP: Der Leiter heißt XXXXund die wollen die Unabhängigkeit von Indien. Viele Mitglieder sind im Gefängnis diese Partei möchte die Leute wieder rausholen.
Wiederholung der Frage!
VP: Ich kann nichts sagen.
LA: Sind Sie Parteimitglied dieser Partei?
VP: Nein meine Familie hat Beziehungen.
LA: Beschreiben Sie mir die Beziehungen zu genannter Partei?
VP: Mein Großvater hat eine Beziehung und meine Familie hat eine Beziehung dazu.
LA: Konkretisieren Sie die Beziehungen!
VP: Wie haben eine Beziehung mit dieser Partei.
LA: Ist Ihre Familie Mitglied bei dieser Partei?
VP: Man kann dort nicht Mitglied sein.
LA: Haben Sie in Indien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?
VP: Nein.
LA: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Indien?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
VP: Ich habe keine Einwände.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
VP: Ich brauche das nicht.
LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: Ich arbeite als Werbeblattzusteller.
LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?
VP: Ich habe Freunde aus Sikhtempel.
LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?
VP: Ich verbringe meine Freizeit im Sikhtempel
LA: Fühlen Sie sich integriert?
VP: Ja.
LA: Wie stellt sich die Integration dar?
VP: Ich lerne deutsch.
LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
VP: Ich habe A1 Kurs gemacht, aber die Prüfung habe ich noch nicht gemacht.
LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?
VP: Nein.
LA: Die Einvernahme wird beendet. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen?
VP: Ja, ich habe alles gesagt.
LA: Wollen Sie noch etwas angeben?
VP: Nein.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Ja.
(...............)
1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen würde (Spruchpunkt IV).
1.4. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, XXXX gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und § 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF Umstände hervorbringen würde, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde. Dieses Vorbringen sei nicht glaubhaft, da es in wesentlichen Punkten vage und widersprüchlich gewesen sei. So sei es vom Bundes Amt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt worden, dass sich die Fluchtgeschichte des BF in oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben erschöpft habe.
Der BF habe bei der ersten Einvernahme am XXXX als Fluchtgrund angegeben, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den Einheimischen gekommen sei und er bei solch einem Vorfall Verletzungen erlitten habe. In der Einvernahme vor dem BFA am XXXX habe der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass er bei einem solchen Vorfall Verletzungen erlitten habe. Nicht nur, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF ein so einschneidendes Erlebnis wie das Erleiden von Verletzungen nicht mehr erwähnt habe, sei der BF vor dem BFA auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu seinem Vorbringen, wonach er sehr oft bedroht und verfolgt worden sei. Auch nicht in der Lage gewesen konkrete Angaben zu der Partei, zu der seine Familie eine Beziehung gehabt habe, zu machen noch zu konkretisieren, welche Art von Beziehung seine Familie zu dieser Partei gehabt habe. Dies sei nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal es sich bei dem BF um eine gebildete Person handeln würde.
Insgesamt betrachtet hätten sich in den Aussagen des BF so viele Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen würden, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete den BF selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht entsprechen würde.
In der rechtlichen Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Umstände, die individuell und konkret den BF treffen würden und auch eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, nicht festgestellt werden habe können. Demzufolge würde sich aus dem Vorbringen des BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergeben. So komme es aber nach der ständigen Judikatur des VwGH bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es würden keine ausreichenden Hinweise dafür vorliegen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den BF gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen würden, dass der BF schon allein aufgrund der Zugehörigkeit seiner Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Wenngleich nicht verkannt werden würde, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen könne, sei hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiere, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den BF aufgrund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden könne.
Doch selbst wenn man vom Vorbringen des BF ausgehe, würde sich aus den vom BFA herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es den BF möglich gewesen wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht ergeben würde, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht werden würde. Es sei sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative i. S.d. § 11 AsylG auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des BFA ergebe, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich sei, ohne dass die Person ihre Identität verbergen müsse, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen könnten, wohl aber weniger bekannte Personen wie der BF es sei. Für nichtstaatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfe eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF in einen anderen Teilen Indiens gefunden werden würde, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den BF zu suchen, keinesfalls aber, dass im Falle einer Suche gefunden werden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den BF außerhalb seiner engeren Heimat geben würde, sei es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich sei, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine Heimat zurückkehren zu müssen, bestehe für Indien keinerlei Zweifel. Es seien sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht komme (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen würden, wonach es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevante Weise bedroht werden würde, sei die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie die Beweiswürdigung ergeben habe, dass Vorbringen des BF hinsichtlich einer selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig sei, weshalb aufgrund des konkreten Vorbringens des BF keinerlei Bedrohung i.S.d.§ 8 AsylG erkannt werden könne.
Zudem sei auch im gegebenen Zusammenhang innerstaatlichen Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits zu Spruchpunkt ein des angefochtenen Bescheides und auch hier einschlägig Ausführungen verwiesen werden würde. Es komme daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation alleine würden sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF im Bade einer Rückkehr im Sinne des §§ 8 AsylG bedroht werden würde. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine bloße Situation geraten würde. Der BF arbeitsfähiger Mann mit Schuldbildung, sodass es ihm zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, zudem verfüge er in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte-seine Eltern und sein Bruder sowie Onkeln und Tanten würden noch in Indien leben-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage kommen würde. Schwierige Lebensumstände würden für eine Schutzgewährung im Sinne des §§ 8 AsylG nicht reichen.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich haben würde. Die Ausweisung würde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens haben.
Im Falle einer bloß auf Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthaltes sei in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.5.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) komme der EGMR zum Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukomme, und Personen mit rechtmäßigen Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Verfahrens nie sicher sei. So spreche der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht habe, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung verhindert dann gerechtfertigt, wenn diese in Einklang mit dem Gesetz stehe und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grunde beruhe. Insbesondere sei nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerberin Aufnahmestaat ein Studium betreibe, sozial integriert sei und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebe.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit XXXX sei als kurz zu bezeichnen und würde dadurch relativiert werden, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei. Dies habe dem BF bewusst gewesen sein müssen. Ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der BF im Verfahren nicht dargetan, wie etwa eine regelmäßige Beschäftigung oder ein soziales Engagement der BF habe zwar angegeben, als Werbemittelverteiler zu arbeiten, habe jedoch diesbezüglich keine Nachweise erbracht. Hinweise auf das Beherrschen der deutschen Sprache würden nicht bestehen. Es sei sohin davon auszugehen, dass im Falle des BF kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden sei, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einem im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Herkunftsstadt verbracht habe, hingegen die Dauer eines Aufenthaltes im Bundesgebiet als sehr kurz zu bezeichnen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF die Sprache des Herkunftsstaates herrschen würde sowie über eine mehrjährige Schuldbildung verfüge, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörigen verfüge und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweise. Es sei davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Wert zukomme, in den Hintergrund trete. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am XXXXstellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der mit ihm vor Organen der Landespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift an, dass vor zwei Wochen die Polizei in Indien zu ihm nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen, da er ein Mitglied der "Sromni Akali-Dal" in XXXX gewesen sei. Die Polizei und der Staat bzw. die Regierungsleute würden den BF suchen. Wenn der BF nach Indien zurückkehren müsse, würde ihm ein falsches Strafverfahren angehängt und verfolgt werden.
2.2. Am XXXX wurde mit dem BF vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:
(...............................)
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
L: Geht es Ihnen gut?
A: Ja, es geht mir gut.
L: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
L: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?
A: Nein.
L: Leiden Sie an lebensbedrohlichen Krankheiten?
A: Nein.
L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
A: Nein.
L: Sind Sie mit dem Rechtsberater im Zulassungsverfahren, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, einverstanden?
A: Ja.
L: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
A: Ja.
Anmerkung: Der/die RB erklärt auf Nachfrage, dass die Rechtsberatung am XXXX stattgefunden hat.
L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
A: Ja, XXXX.
L: Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme heute ohne Ihren Rechtsvertreter stattfindet?
A: Ja, das bin ich.
L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.
Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.
Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.
Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?
A: Nein.
L: Sie haben für den XXXX eine Ladung für das Beratungsgespräch ausgefolgt bekommen. Werden Sie diesen Termin wahrnehmen?
A: Ja, das werde ich.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ja, ich habe ein Schreiben, welches beweisen soll, dass ich ein Mitglied dieser Partei bin und ich habe eine Vertretungsvollmacht
L: Was soll dieses Schreiben aussagen?
A: Dass ich ein führendes Mitglied dieser Partei bin und bei einer Rückkehr mein Leben in Gefahr wäre, da man mir ein falsches Strafverfahren anhängen könnte, wie auch z.B. ein US-Amerikanischer Staatsbürger dort XXXX verhaftet wurde und XXXXim Gefängnis gestorben wurde. Vor drei bis vier Wochen ist die Polizei auch zu mir nach Hause gekommen um mich zu suchen.
L: Woher haben Sie dieses Schreiben?
A: Meine Angehörigen haben mir dieses Schreiben geschickt. Ich habe es seit Anfang XXXX.
L: Wie wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie gesucht wurden?
A: Meine Angehörigen haben es mir mitgeteilt.
L: Gibt es dafür Aufzeichnungen, oder sonstige Beweise?
A: Nein.
Zur Person:
Der AW heißt XXXX und ist am XXXX, in der Provinz XXXX in Indien geboren. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Sie gingen 12 Jahre lang in die Grundschule. Sie waren Student.
L: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin Sikh.
L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Sikh XXXX.
L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Nein.
L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
A: Ich bin im Jahr XXXX eingereist. Nachgefragt, ungefähr im August, September oder Oktober XXXX.
L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?
A: Ich bin seitdem durchgehend in Österreich aufhältig.
L: Sind Sie in Österreich einer legalen oder illegalen Beschäftigung nachgegangen oder waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Nein.
L: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich habe eine selbständige Arbeit.
L: Was arbeiten Sie?
A: Ich habe vier LKWs.
L: Üben Sie jetzt gerade auch diesen Beruf aus?
A: Ja.
L: Seit wann machen Sie das?
A: Das ist jetzt schon ein Jahr her.
L: Wie viel Geld erhalten Sie?
A: Ich bekomme 6.000 bis 7000 Euro im Monat.
L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?
A: Nein.
L: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Englisch, Punjabi, Hindi
L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?
A: Punjabi.
L: Können Sie Deutsch sprechen?
A: Ja, ein bisschen.
Anm.: Der AW antwortet auf Deutsch.
L: Können Sie einen durchschnittlichen Tagesablauf auf Deutsch nennen?
A: Ich wohnen in 22. Bezirk. Ich kann arbeiten selbständig. Ich bin 24 Jahren.
Anm.: Dem AW wird die Frage übersetzt. Der AW spricht ein paar Sätze Deutsch. Aufgrund der Sprachbarriere wird die Einvernahme in Punjabi weitergeführt.
L: Welche Angehörigen befinden sich in Indien?
A: Alle. Meine Eltern, Schwägerin, Tanten und ein Bruder.
L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indien?
A: Ja.
L: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
A: Zwei bis drei Mal im Monat.
L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
A: Denen geht es gut.
L: Sie haben bereits am XXXX, unter der Zahl XXXX, einen Asylantrag gestellt, welcher am XXXX in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Vor einigen Tagen ist die Polizei wieder zu mir nach Hause gekommen.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich weiß es nicht, es könnte alles Mögliche passieren. Man könnte mich entführen, oder mir ein falsches Verfahren anhängen.
L: Sind Ihre alten Fluchtgründe aufrecht?
A: Ja, das stimmt.
L: Bei Ihrem Vorbringen handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen. Was sagen Sie dazu?
A: Jetzt werde ich noch viel mehr gesucht.
L: Was hat sich an Ihren Fluchtgründen geändert?
A: Als ich noch am College war, habe ich versucht andere Menschen zu unserer Partei zu bringen. Weil ich damals beliebt war, will man mich unbedingt finden.
L: Wie hieß die Partei?
A: XXXX(phonetisch) heißt diese Partei.
L: Können Sie bezüglich Ihrer Fluchtgründe Beweismittel vorlegen, welche eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung beweisen würden?
A: Nein, es gibt keine Beweismittel. Man suchte nicht auf legale Weise nach mir, sondern nur auf illegale Weise. Das ist das was die Regierung üblicherweise macht. Auf legale Weise könnte man sich wehren. Wenn man ohne Aufzeichnungen jemanden verhaftet erscheint es im Nachhinein auch nicht in den Medien.
L: Sie haben am XXXX eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, nachdem sich im Vergleich zu Ihrem Erstverfahren kein neuer und wesentlich geänderter Sachverhalt ergibt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
A: Ja, aber sie suchen mich und sie sind zu mir nach Hause gekommen. Deswegen habe ich es vorbringen müssen.
L: Sie haben am XXXX eine Aufforderung übernommen, im Rahmen Ihres Rechts auf Parteiengehör zu den schriftlichen Feststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland Indien bis XXXX schriftlich Stellung zu nehmen. Dies haben Sie nicht wahrgenommen und unterstreichen damit wiederholt Ihr rechtliches Desinteresse bzgl. Ihrer Asylanträge. Wollen Sie nunmehr zu den schriftlichen Feststellungen des BFA zu Indien mündlich Stellung zu nehmen?
A: Ich möchte sagen, dass XXXX ein Referendum geplant ist durchzuführen, weil wir vom Punjab unabhängig werden wollen. Die zentrale Regierung will das aber nicht zulassen und macht deshalb Probleme. Es gab auch eine große Demonstration in England diesbezüglich. Diese war im August.
L: In Indien gibt es laut den aktuellen Länderfeststellungen kein Meldewesen. Wie soll man Sie wieder finden?
A: Es kommt in den Medien immer wieder vor, dass wenn Menschen außerhalb des Punjabs leben ihnen dann etwas passiert.
L: Haben Sie an eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Indien gedacht?
A: Nein, habe ich nicht.
L: Warum nicht?
A: Es ist in Indien überall noch schlimmer als im Punjab. Unsere Leute in Uttar Pradesh werden ausgestoßen und aus den Häusern geworfen. Wenn man unsere Leute auf der Straße sieht werden Sie dort angegriffen.
L: Woher haben Sie diese Informationen?
A: Von den sozialen Medien habe ich diese Informationen.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich weiß nicht was dort passieren würde. Man würde mich festnehmen.
L: Was werden Sie machen, wenn Ihr Asylantrag negativ beschieden wird?
A: Dann werde ich ein zweites Mal Beschwerde einlegen.
Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird.
L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
A: Ich habe alles gesagt.
L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
A: Ja.
L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
A: Ja.
(..................)
Im Zuge der Verhandlung wurde ein Schreiben vom XXXXvorgelegt.
2.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt VI).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Als ausschließliche Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe dieser die bereits im Erstverfahren geprüften Punkte, nicht asylrechtfertigenden Umstände geltend gemacht. Die einzige Neuerung in seinem Vorbringen habe in der Behauptung bestanden, dass der BF nunmehr verstärkt besucht werden würde. Tatsächlich vorlegen habe der BF lediglich ein Schreiben, welches beweisen solle, dass der BF zur Partei gehören würde. Betreffend seines Fluchtgrundes habe dieser selbst angegeben, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht sein würden.
Im gegenständlichen Asylverfahren würde sich der BF auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation stützen. Hieraus folge notwendigerweise, dass für den BF auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Gründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollten, nichts zu gewinnen sei. Würde die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werden und beziehe sich der BF auf diese, so liege kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern würde der Sachverhalt bekräftigt bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (VwGH vom 20.3.2003, Zl.99/20/0480).
Vor allem sei erwähnt, dass entsprechende Erfahrung der erkennenden Behörde im Umgang mit tatsächlich verfolgten Personen bzw. mit Personen, die in ihrem Leben tatsächlich einschneidende Erlebnisse erfahren hätten, diese Personen vor den österreichischen Behörden im Verfahren gleichbleibend und konkret von den für die Flucht ausschlaggebenden Ereignissen berichten würden. Der BF habe selbst angegeben, dass er keine Beweismittel vorliegen könne, welche eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung beweisen könnte. Auch das BVwG habe seinen Fluchtgrund als nicht glaubhaft angesehen.
Sein nunmehriges Vorbringen, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits in seinem Vorverfahren sei sein Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als nicht glaubhaft erachtet worden. Es werde festgestellt, dass sein nunmehriges Fluchtvorbringen auf sein früheres Fluchtvorbringen aufbaue. Seine Fluchtgründe würden sich grundsätzlich auf die behaupteten Umstände, die schon vor seiner Ausreise und vor Abschluss des vorangegangenen Verfahren bestanden hätten, beziehen.
Der für die Entscheidung wesentlich maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, sondern würde der modifizierte Fluchtgrund auf einer Behauptung basieren, dass er nun verstärkt besucht werden würde. Der BF habe keinerlei Beweismittelvorlage bringen können, worin er z.B. namentlich erwähnt worden sei, dass er tatsächlich Gefahr laufen würde, verfolgt oder bedroht zu werden.
Letztlich würden die vorgebrachten Gründe, weshalb es dem BF nun nicht mehr möglich sei, in seine Herkunft zurückzukehren, somit nicht eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl-, bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Soweit nur Nebenumstände modifiziert werden würden, so wie es im Falle des BF sei, würde dies für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sein. Es würde sich nichts an der Identität der Sache ändern. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts -nicht bloß von Nebenumständen- könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (z. B. VwGH vom 27.9.2000, Zl. 98/12/0057). Die nunmehr vorgebrachten Gründe würden im Wesentlichen mit denen des Vorverfahrens ident sein. Diese seien bereits im Vorverfahren entsprechend ausführlich gewürdigt worden.
Im nunmehrigen Asylantrag habe der BF offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Des Weiteren wurde hierzu angemerkt, dass bereits über sein Vorbringen zweitinstanzlich abgesprochen worden sei. Bezüglich seiner politischen Verfolgung wurde ausgeführt, dass dieses bereits in seinem Vorverfahren sowohl im Bescheid des BFA als auch im Erkenntnis des BVwG vom XXXX wiederholt ausreichend und umfassend gewürdigt worden sei und eine Verschlechterung nicht erkannt werden hätte könne. Der BF habe nicht substantiiert aufzeigen können, warum nach Rechtskraft seines Asylverfahrens eine reformrelevante Verschlechterung eingetreten sei. Somit baue der BF seine Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf. Über dieses sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden. Es könne kein neuer entscheidungsrelevanter asyl-, bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Sein gesamtes diesbezügliches Vorbringen würden sich lediglich auf seine Behauptungen stützen und seien einer Verifizierung nicht zugänglich, zumal der BF keinerlei Beweismittel, in welchen der BF namentlich genannt worden sei, in Vorlage habe bringen können. Unter diesen Gesichtspunkten sei festzuhalten, dass es sich in seinem Fall ausschließlich um ein weder belegbares noch widerlegbares Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Sachverhalts handeln würde. Zu seinen Ungunsten sei weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass sein Vorbringen im Erstverfahren vom BVwG als nicht gänzlich der Wahrheit entsprechend angesehen worden sei. Dies wiederum würde einen weiteren Hinweis auf seine Unglaubwürdigkeit darstellen. Auch der VwGH gehe davon aus, dass ein spätes, bestehendes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen erstatten ungenützten vorübergehen lassen (VwGH. 7.6.2000, Zl. 2000/01/0250).
Der vom BF behauptete Sachverhalt, wonach der BF behauptete politisch verfolgt zu werden, erfülle die geforderten Voraussetzungen im Sinne einer "zumutbaren" Mitwirkung nicht. Lediglich ein in den Raum gestelltes Vorbringen, welches sich weder belegbar noch widerlegbar darstelle, sei zudem keiner Verifizierung zugänglich, zumal bereits in seinem Vorverfahren über die politische Verfolgung rechtskräftig abgesprochen worden sei. Es sei in der Sphäre des BF gelegen, zumindest Anstrengungen zu unternehmen, konkretere Informationen zu den handelnden Personen zu eruieren oder dem BFA ohne Verzug die o.a. Sachverhalte mitzuteilen. Nachdem der BF nicht einmal diese Minimalerfordernisse einer Mitwirkung erfüllt habe und dadurch nicht einmal ansatzweise eine Überprüfbarkeit seines Vorbringens möglich sei, könne lediglich in den Raum gestellten Behauptungen kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die vom BF aufgestellten Behauptungen würden somit in keinster Weise die vom VwGH für eine Glaubhaftmachung erforderliche "zumutbare" Mitwirkung seinerseits im Verfahren erfüllen. Anzumerken sei, dass bereits über seinen Fluchtgrund rechtskräftig entschieden worden sei. Hierzu sei noch einmal anzumerken, dass dies bereits im Vorverfahren ausreichend gewürdigt worden sei. Auch in Bezug auf seine eingebrachten Beweismittel sei bereits im Zweitverfahren rechtskräftig abgesprochen worden. Die Beweismittel seien im Zweitverfahren darüber rechtskräftig abgesprochen worden. Bezugnehmend auf die Fotos könne keine Verfolgung festgestellt werden können.
Insgesamt sei das Vorbringen im Erstverfahren vom BVwG als nicht gänzlich der Wahrheit entsprechend bzw. als nicht asylrelevant angesehen worden. Eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt habe sich somit nicht ergeben, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt habe. Vielmehr stelle dieser Nebenaspekt eine sukzessive Steigerung dar, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der gebotenen Abschiebung stehe und somit rein aus opportunistischen Erwägungen gestellt worden sei, um eine fremdenbehördlichen Effektuierung hintanzuhalten. Der gegenständliche Antrag stütze sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwickelten Sachverhalt.
Die vorgebrachten Gründe, weshalb es dem BF nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sei somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu erwirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, dass sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit den früheren decken würde (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände, so wie in diesem Fall, modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sein würden, zumal diese bereits vor Rechtskraft des Erstverfahrens bekannt gewesen seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine