TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 G312 2005048-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G312 2005048-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vom 06.07.2011 gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenasse vom 20.06.2011, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 20.06.2011, XXXX, hat diese ausgesprochen, dass die XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) verpflichtet ist gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG die aufgrund festgestellter Meldedifferenzen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge von insgesamt Euro 6.246,53 nachzuentrichten.

2. Mit Schriftsatz vom 06.07.2011 brachte die BF den mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid ein.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Amt der XXXX Landesregierung samt Vorlagebericht am 23.08.2011 vor und langte dieser am 02.09.2011 ein.

4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2011 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, eine Stellungnahme unter Fristsetzung abzugeben.

5. Dazu übermittelt die BF am 06.10.2011, eingelangt am 19.10.2011, eine schriftliche Stellungnahme.

6. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF übermittelt und aufgefordert, dazu unter Fristsetzung ihrerseits Stellung zu nehmen.

7. Dazu übermittelt die belangte Behörde am 29.12.2011, eingelangt am 13.01.2012 beim Amt der XXXX Landesregierung, ihre schriftliche Stellungnahme.

8. Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 wurde der BF die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

9. Dazu übermittelt die BF am 01.02.2012 ihrer eine Stellungnahme.

10. Am 28.02.2012 setzte das Amt der XXXX Landesregierung das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur endgültigen Entscheidung der XXXX GKK bzw. VwGH formlos aus.

11. Das gesamte Beschwerdeverfahren wurde dem BVwG am 17.03.2014 zwecks Zuständigkeitsübergangs samt Verfahrensunterlagen vorgelegt und der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen.

12. Mit Verfügung vom 19.03.2014 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.

13. Am 21.01.2019 (per FAX am 21.01.2019 eingelangt) zog die BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück, da der Fall mit Urteil des BFG geklärt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Im Schriftsatz vom 21.01.2019 erklärte der Geschäftsführer der BF, dass er die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zurückziehe. Somit erklärte er ausdrücklich, dass er offiziell die Beendigung des Verfahren wünscht.

Die BF hat somit ihre Beschwerde gegen den Bescheid am 21.01.2019 ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann ihre Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass der gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichtete Vorlageantrag vom 26.04.2018 als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrages war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2005048.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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