TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W158 1237978-3

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W158 1237978-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX abgewiesen (Spruchpunkt I.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Aufenthaltsberechtigung wurde nach entsprechenden Anträgen bescheidmäßig verlängert, zuletzt bis zum XXXX .

I.2. Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag und wurde dazu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt. Befragt, warum er erneut einen Antrag stelle, gab er an, seine Familie sei in Österreich asylberechtigt. Ansonsten habe er alle Fluchtgründe im ersten Verfahren genannt.

I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er habe keine neuen Fluchtgründe, allerdings seien seine Familienmitglieder mittlerweile in Österreich asylberechtigt.

I.4. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das BFA aus, der BF habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Ein Familienverfahren sei nicht möglich, da über den Antrag des BF ebenso wie über die Anträge seiner Familienmitglieder bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Rückkehrentscheidung sei vorübergehend unzulässig, da er mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, er sich seit XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestünden. Zudem habe er gute Deutschkenntnisse und zeige Bemühungen zur Integration.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Am XXXX erhob der BF Beschwerde und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu Spruchpunkt I. zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

I.7. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.

Der BF ist seit 35 Jahren mit XXXX verheiratet und hat mit ihr fünf gemeinsame Kinder. Der BF lebt mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt.

Der BF reiste im Jahr XXXX nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig abgewiesen wurde. Seine Familie befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet.

Seiner Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX zu XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen die Ehefrau des BF ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

II.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich allesamt unstrittig aus dem Akteninhalt und wurden im Übrigen im Wesentlichen auch bereits vom BFA, wenn auch teils disloziert in der Beweiswürdigung, festgestellt. Mangels Bestreitung durch den BF sind im Beschwerdeverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufgekommen, sodass sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A)

II.3.2.1 Beim nunmehrigen Antrag des BF handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG. Diese sind bei unveränderter Sach- und Rechtslage grundsätzlich vom BFA nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine neue inhaltliche Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn sich die Sachund/oder die Rechtslage geändert hat.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (VwGH 26.4.1995, 92/07/0197); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 mwN). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa VwGH 08.04.1992, 88/12/0169, ebenso 15.11.2000, 2000/01/0184).

Das BFA hat hier, obwohl es davon ausging, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, den Antrag des BF im Spruch nicht zurückgewiesen, sondern nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Im Gegensatz dazu führt das BFA unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung" aus, warum entschiedene Sache vorliege und der Antrag daher zurückzuweisen sei, während es sowohl im Spruch als auch in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung eine inhaltliche Prüfung des Antrags durchführt und sich somit insofern selbst widerspricht. Unter der Überschrift "Beweiswürdigung" geht das BFA in einer dislozierten rechtlichen Beurteilung davon aus, dass ein Familienverfahren nicht möglich sei, da sowohl der Antrag des BF als auch der seiner Familienangehörigen rechtskräftig entschieden wurde. Für diese Annahme liefert das BFA jedoch weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung eine Begründung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung jedoch nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt beziehungsweise komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0469). Aufgrund der klaren Fassung des Spruchs kommt eine Umdeutung in einen zurückweisenden Bescheid daher nicht in Betracht, sondern es ist vom Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung durchzuführen.

Im Ergebnis ist das BFA mit der im Spruch getroffenen Abweisung anstatt einer Zurückweisung jedoch im Recht, da sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens insofern ein neuer Sachverhalt ergeben hat, als seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sodass nunmehr ein Familienverfahren nach § 34 AsylG zu führen ist.

§ 34 AsylG lautet auszugsweise:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). [...]

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht."

Ein Familienangehöriger ist nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Der BF ist unstrittig der Ehemann der XXXX und somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, was auch das BFA richtig erkannt hat. Ausgehend davon ist der Beschwerde des BF stattzugeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen:

Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG ist - entgegen der Ansicht des BFA - auch dann ein Familienverfahren zu führen, wenn dem Familienangehörigen bereits rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Auch § 34 Abs. 2 AsylG spricht davon, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat. Auch daraus ergibt sich klar, dass die Bestimmung des § 34 AsylG auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Asylverfahren des Ankerfremden bereits abgeschlossen ist (ebenso Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 34 AsylG 2005, Anm. 3).

Da der BF auch nicht straffällig wurde und gegen seine Ehefrau kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig ist, war dem BF im Wege des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Da keine Differenzierung zwischen der eigenen Zuerkennung und der Zuerkennung im Familienverfahren besteht, war § 34 Abs. 3 AsylG im Spruch nicht zu nennen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418 Rz 18). Da der BF seinen Antrag nach dem 15.11.2018 stellte ist nach § 75 Abs. 24 AsylG § 3 Abs. 4b AsylG anzuwenden, sodass aufgrund der unbefristeten Aufenthaltsberechtigung der Frau des BF auch dem BF eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zukommt.

II.3.2.2. Bei diesem Ergebnis können die Spruchpunkte II. und III. nach §§ 10, 58 AsylG keinen Bestand haben, sodass sie ersatzlos aufzuheben waren. Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass auch für das BFA keine Rechtsgrundlage für die Spruchpunkte II. und III. bestand: Eine amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG kommt nämlich nach dem - auch vom BFA zitierten - § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht abgewiesen, vielmehr verfügt der BF über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (siehe auch § 75 Abs. 6 AsylG). Eine amtswegige Prüfung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hatte daher nicht stattzufinden, zumal auch kein anderer Tatbestand des § 58 Abs. 1 AsylG vorliegt und der BF auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Ebenso verhält es sich mit der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Auch diese ist, wie das BFA grundsätzlich richtig erkannt hat, nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 FPG nur dann durchzuführen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Auch hierbei übergeht das BFA die rechtskräftige Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher im gegenständlichen Fall nicht geprüft werden dürfen, da dem BF rechtskräftig subsidiärer Schutz gewährt wurde und dessen Antrag gerade nicht abgewiesen wurde.

II.3.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, es sich um eine reine Rechtsfrage handelt und der BF auch keine Verhandlung beantragte.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W158.1237978.3.00

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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