TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/22 99/07/0020

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §11 Abs1 Z3;
FlVfLG OÖ 1979 §22 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde 1. des MR und

2. der AR, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer und Dr. Horst Mayr, Rechtsanwälte in Vorchdorf, Schlossplatz 15, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 1998, Zl. Bod-100102/11-1998, betreffend vorläufige Übernahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 25. August 1998 ordnete die Agrarbezirksbehörde Gmunden (ABB) im Zusammenlegungsverfahren Sch. gemäß § 22 Abs. 1 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (O.ö. FLG 1979), die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen für einen näher genannten Gebietsteil an.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Sie brachten vor, zur Grundabfindung E4 bestehe kein Recht auf Zufahrt, sodass die Bewirtschaftung dieses Grundstückes nicht möglich sei. Da über das Trennstück zwischen dem öffentlichen Gut 60 und dem öffentlichen Gut 61 die Zufahrt auch zu schmal für größere, notwendige Arbeitsmaschinen sei, sei die Bewirtschaftung auch praktisch nicht möglich. Die Übernahme des südlichen Teiles des Grundstückes E 1 werde insbesondere deshalb abgelehnt, weil auch dafür eine Zu- und Abfahrt aus südlicher Richtung nicht möglich sei. Eine solche Zufahrt aus südlicher Richtung sei für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung aber notwendig.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres agrartechnisch sachkundigen Mitgliedes ein. Dieses führte in seinem Erhebungsbericht vom 6. November 1998 Folgendes aus:

"Ad Zufahrt zu E4:

Zur Erschließung der geschaffenen Neugrundstücke im Ried "Schl." wurden im Zusammenlegungsplan unter anderem die öffentlichen Wege OG 60 (Gst. Nr. 1667) und OG 61 (Gst. Nr. 1670) ausgeschieden, welche als Wirtschaftsweg "Schneider" im Rahmen des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch ausgebaut werden sollen. Diese Wege werden durch das außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegene Waldgrundstück Nr. 1097 KG E. der Ehegatten A. und E.S. planlich und rechtlich getrennt. In der Natur sind sie allerdings bereits jetzt durch einen bestehenden Weg verbunden, welcher gemeinsam mit dem Wirtschaftsweg "Schneider" ausgebaut und durch Schlägerung von mehreren Bäumen auf eine Durchfahrtsbreite von 4,0 m verbreitert werden soll, sodass für die Zukunft auch die Fahrtmöglichkeit für Mähdrescher besteht. Auf diesem Wegstück bestanden bereits bisher Geh- und Fahrtrechte, welche von den Ehegatten S. nicht bestritten werden. Die (Beschwerdeführer) bewirtschaften derzeit bzw. zumindest bis zum Auslaufen des derzeitigen ÖPUL-Programmes ihren Neukomplex E4 (Gst. Nr. 1663) als Brache. Da zur Bewirtschaftung als Brache das Zufahren mit einem Mähdrescher nicht erforderlich ist und in der Natur eine beschotterte Zufahrt besteht, ist die Bewirtschaftung des Komplexes E4 sehr wohl möglich.

Ad Komplex E1:

Grundsätzlich ist der Neukomplex E1 (Gst. Nr. 1679) bereits im Erhebungsbericht vom 28. September 1998 zur Berufung der (Beschwerdeführer) gegen den Zusammenlegungsplan bzw. Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ausführlich beschrieben und behandelt. Ungeachtet der Entscheidung des O.ö. Landesagrarsenates gegen diese Berufungen ist festzuhalten, dass die Erschließung des südlichen Teiles von E1, bestehend aus den Altkomplexen b16 und c12 zwar beeinträchtigt ist, dass die Zufahrt zu diesem Teil jedoch auf der bestehenden Fahrt entlang der Nordgrenze der Neukomplexe C10 und E1 sowie in weiterer Folge entlang der Westgrenze von E1 (nördlicher Teil) möglich ist. Eine Zufahrtsmöglichkeit aus südlicher Richtung ist nicht erforderlich."

Dieser Erhebungsbericht wurde in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erörtert.

Zum Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, der so genannte "Schneiderweg" sei rechtlich nicht gesichert, erklärte der Vorsitzende, über diesen Weg würden auch andere Abfindungsgrundstücke (als die der Beschwerdeführer) erschlossen und die Ehegatten S. hätten die Erklärung abgegeben, dass alle Weginteressenten über ihr Waldgrundstück fahren dürften.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1998 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge.

In der Begründung heißt es, der 7.137 m2 große Neukomplex E4 überdecke den Altkomplex e8 der Beschwerdeführer und werde laut Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch den auszubauenden Wirtschaftsweg "Schneider" erschlossen. Dieser Wirtschaftsweg, der auch mehrere Abfindungskomplexe anderer Verfahrensparteien erschließe, beanspruche auch eine etwa 100 m2 große Teilfläche des außerhalb des Zusammenlegungsgebietes Sch. liegenden Waldgrundstückes 1097 (Eigentümer: A. und E.S.). Bezüglich dieser Teilfläche würden die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass dort die Wegbreite nicht ausreichend und überdies die Fahrmöglichkeit rechtlich nicht gesichert sei. Demgegenüber sei die ABB davon ausgegangen, dass durch die mittlerweile durchgeführte Entfernung von 4 Bäumen entlang der Wegtrasse eine ausreichende Weg-Mindestbreite (nämlich von 3,93 m) entstanden und das Fahrtrecht für die Wegbenützer ersessen sei. Bei einer Verhandlung der ABB am 26. November 1998 hätten die Ehegatten S. die in Rede stehende Wegfläche im Ausmaß von 107 m2 abgetreten, sodass künftig der Wirtschaftsweg "Schneider" in seiner gesamten Länge dem öffentlichen Gut angehöre und nicht mehr durch ein privates Wegteilstück unterbrochen sei. Ein weiterer Vorteil dieser rechtsverbindlichen (in einer Niederschrift beurkundeten) Lösung sei darin zu sehen, dass die Einverleibung von Fahrtrechten über das Waldgrundstück 1097 zugunsten von Abfindungsgrundstücken anderer (namentlich genannter) Parteien unterbleiben könne. Jedenfalls stehe fest, dass der erstinstanzliche Bescheid im Zusammenhalt mit dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und mit der erwähnten Niederschrift der ABB vom 26. November 1998 eine rechtlich gesicherte Fahrmöglichkeit für Wirtschaftsfuhren vom und zum Neukomplex E4 gewährleiste. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie müssten zum Komplex E4 mit einem Mähdrescher zufahren können, um diesen Komplex zu bewirtschaften, sei im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Z. 3 O.ö. FLG 1979 nicht zielführend; E4 werde derzeit als Brache bewirtschaftet. Hiefür reiche eine Wegbreite von 3,93 m jedenfalls aus. Ob die Verkehrserschließung des Komplexes E4 auch als ausreichend im Hinblick auf die Abfindungsregel des § 19 Abs. 7 O.ö. FLG 1979 zu bewerten sei, werde erst anlässlich der Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu prüfen sein.

Der etwa 3,5 ha große Abfindungskomplex E1 gliedere sich in zwei annähernd rechteckig geformte Teile. Vor der neuen Flureinteilung seien die in diesem Bereich situierten Grundflächen - ausgehend von der öffentlichen Straße OG 13 - zunächst durch einen schwach befestigten Weg entlang der südöstlichen Grenze der Altkomplexe ay1 und ai2 und in der Fortsetzung durch einen unbefestigten Wiesenweg entlang der Nordostgrenze der Altkomplexe bb1, k1 und b16 erschlossen worden. Miterschlossen gewesen seien einige außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegende Waldgrundstücke. Im Bereich der Grenze zwischen den Altkomplexen bb1, k1 und b16 einerseits sowie e12 andererseits sei die Grundgrenze jeweils etwa in der Mitte des beschriebenen Weges gelegen. Mit der neuen Flureinteilung sei dieser Weg grundsätzlich als Privatweg aufrechterhalten, allerdings im Bereich der Altkomplexe bb1 und k1 geringfügig in Richtung Nordosten verlegt worden, sodass er nun zur Gänze auf dem Neukomplex E1 liege. Dieser Neukomplex weise derzeit - wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1998 ergebe - nicht jene Verkehrserschließung auf, wie sie zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlich sei. Sowohl der südöstliche als auch der südwestliche Komplexteil bedürften nach Ansicht der belangten Behörde einer zusätzlichen Verkehrserschließung in Form einer von der ABB noch zu verfügenden gemeinsamen Anlage, nämlich eines befestigten Weges. Das heiße aber nicht, dass der Komplex E1 derzeit überhaupt keine Verkehrserschließung habe. Über den Privatweg im Norden bestehe ein Anschluss an das öffentliche Wegenetz (OG 63 neu). Die den Altkomplexen b16 und c11 entsprechenden Teilflächen von E1 seien vom Norden her über Eigengrund (entlang der Westgrenze von E1) durchaus mit landwirtschaftlichen Maschinen erreichbar. Sowohl die Neigungsverhältnisse als auch die Bodenbeschaffenheit in diesem Bereich ließen ein Befahren mit Wirtschaftsfuhren zu. Nur bei sehr nasser Witterung (insbesondere nach intensiven und lang dauernden Regenfällen) bestehe kurzfristig keine Fahrmöglichkeit. Allerdings sei zu diesen Zeiten eine Fahrmöglichkeit nicht erforderlich, da bei solchen Witterungsverhältnissen ohnehin eine Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht sinnvoll sei. Der Erschließungsmangel liege darin, dass derzeit kein befestigter Weg bestehe, wie er für eine zweckmäßige Bewirtschaftung erforderlich sei. Eine ungünstige Zufahrt sei aber nicht mit einer Unmöglichkeit der Bewirtschaftung der zu übernehmenden Abfindungsfläche gleichzusetzen. Eine Zufahrtsmöglichkeit aus südlicher Richtung, wie sie in der Berufung gefordert werde, sei auch als Provisorium nicht notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, zur Grundabfindung E4 bestehe keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde begründe die lediglich in der Niederschrift über eine Verhandlung der ABB am 16. November 1998 beurkundete Einverständniserklärung kein Recht auf eine Benützung dieser Grundfläche. Überdies sei ihnen diese Erklärung nicht zur Kenntnis gebracht und ihnen keine Gelegenheit gegeben worden, hiezu Stellung zu nehmen.

Auch zum südlichen Teil der Grundabfindung E1 bestehe keine Zufahrtsmöglichkeit aus südlicher Richtung, sodass die Bewirtschaftung dieser zu übernehmenden Grundabfindung nicht möglich sei. Der Erschließungsmangel liege darin, dass derzeit kein befestigter Weg bestehe, wie er für eine zweckmäßige Bewirtschaftung erforderlich sei. Dies habe die belangte Behörde selbst in ihrem Bescheid vom 6. November 1998 festgestellt, mit welchem der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgehoben worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 22 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 kann die Agrarbehörde nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,

2. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,

3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,

4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit gegeben hat,

5. die Agrarbehörde die Einwendungen der nichtübernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Erzielung einvernehmlicher Lösungen mit anderen Parteien angestrebt und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen der Partei eine Person ihres Vertrauens und der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft einzuladen, und

6. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, gilt als zustimmend.

Strittig ist im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Z. 3 O.ö. FLG 1979.

Die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des § 22 Abs. 1 Z. 3 O.ö. FLG 1979 geht auf die FLG-Novelle 1979, LGBl. Nr. 63, zurück. Im Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten (Beilage 346/1979 zum kurzschriftlichen Bericht des o. ö. Landtages, XXI. Gesetzgebungsperiode, 7) heißt es dazu, den Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, müsse es möglich sein, diese Abfindungen überhaupt irgendwie bewirtschaften zu können. Dass die Zufahrt zu einem Abfindungsgrundstück ungünstig ist, steht der Anordnung der vorläufigen Übernahme nicht entgegen, solange dadurch die Bewirtschaftung nicht unmöglich gemacht wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 1983, 83/07/0154).

Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der von den Ehegatten S. am 26. November 1998 vor der ABB abgegebenen Erklärung, mit einem Verkauf des in ihrem Eigentum stehenden Verbindungsstückes zwischen den beiden öffentlichen Wegflächen OG 60 und OG 61 einverstanden zu sein, zukommt, da auch ohne Rückgriff auf diese Erklärung die Annahme der belangten Behörde, dass die Zufahrt zum Abfindungsgrundstück der Beschwerdeführer rechtlich gesichert ist, Deckung findet, weshalb der gerügte Verfahrensmangel nicht relevant ist.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dem Einwand der Beschwerdeführer, die Zufahrt zu ihrer Abfindung sei rechtlich nicht gesichert, die Auffassung der Erstbehörde, es liege ein ersessenes Fahrtrecht vor, entgegengehalten. Dass diese Auffassung unzutreffend sei, legen die Beschwerdeführer nicht dar.

Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Umstände, welche belegen, dass die Zufahrt zur Abfindung der Beschwerdeführer rechtlich gesichert ist.

Im Erhebungsbericht des agrartechnisch fachkundigen Mitglieds der belangten Behörde ist festgehalten, dass auf dem in Rede stehenden Wegstück bereits bisher Geh- und Fahrtrechte bestanden, die von den Ehegatten S. nicht bestritten werden. Diesen Ausführungen im Erhebungsbericht sind die Beschwerdeführer ebenso wenig mit konkreten Gegenargumenten entgegengetreten wie der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von deren Vorsitzenden gemachten Mitteilung, wonach die Ehegatten S. die Erklärung abgegeben haben, dass alle Weginteressenten über ihr Grundstück fahren dürfen. Aus dem Erhebungsbericht des agrartechnisch sachkundigen Mitglieds der belangten Behörde und aus der Mitteilung ihres Vorsitzenden geht eindeutig hervor, dass die betroffenen Grundeigentümer ein Recht der Beschwerdeführer und auch der übrigen Interessenten auf Benützung des in Rede stehenden Wegstückes anerkennen. Gegen die Annahme der belangten Behörde, die Zufahrt zum Abfindungskomplex E4 sei gesichert, bestehen daher keine Bedenken.

Dass die Zufahrt zum Abfindungskomplex E1 verbesserungsbedürftig ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt. Dies bedeutet aber noch nicht, dass deswegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme dieses Abfindungsgrundstückes unzulässig ist. Unzulässig wäre die Anordnung der vorläufigen Übernahme nur dann, wenn die Zufahrt so geartet wäre, dass die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindung nicht möglich wäre. Das aber ist nicht der Fall.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070020.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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