TE Vwgh Beschluss 1999/4/22 99/15/0032

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über den Antrag der G OEG (als Rechtsnachfolgerin der Firma G), vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Franz-Josefstraße 6/P, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der unter hg. 98/15/0087, 0088 protokollierten Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. April 1998, RV-010.97/1-10/97, sprach die Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) im Instanzenzug über Wiederaufnahme der Verfahren (Körperschaftsteuer 1992 und 1993) sowie über Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993 ab. Mit dem Bescheid vom 28. April 1998, RV-011.97/1-10/97, sprach die Finanzlandesdirektion für Steiermark im Instanzenzug über Kapitalertragsteuer ab.

Gegen die beiden vorgenannten Bescheide erhob die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Holzinger, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.

Mit hg. Beschluss vom 7. Juli 1998, 98/15/0078, 0088, wurde die Antragstellerin aufgefordert, binnen einer Woche der Beschwerde eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen Bescheide anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG) und anzugeben, wann die Beschwerde zur Post gegeben worden ist.

Nachdem die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht erfüllt hatte, weil sie zwar Bescheide des Finanzamtes, nicht aber die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vorgelegt hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. September 1998, 98/15/0078, 0088, das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG ein. Dieser Beschluss wurde dem damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt Dr. Erich Holzinger, am 5. November 1998 zugestellt.

Mit dem vorliegenden, am 15. Februar 1999 eingebrachten Schriftsatz begehrt die nunmehr durch Rechtsanwalt

Dr. Michael Augustin vertretene Antragstellerin unter gleichzeitiger Vorlage der Kopien der beiden angefochtenen Bescheide die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages bringt sie vor:

Die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei verfasst und sodann an den bevollmächtigten Rechtsanwalt, Dr. Erich Holzinger, weitergeleitet worden. Der Rechtsanwalt habe auch den Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes erhalten und ihn der Wirtschaftstreuhandkanzlei übermittelt. Dort sei ein Mängelbehebungsschriftsatz verfasst und seien Kopien der Bescheide des Finanzamtes, aus einem Versehen aber nicht solche der angefochtenen Bescheide angefertigt worden. Die Schriftsätze seien sodann mit den genannten Beilagen dem Rechtsanwalt Dr. Erich Holzinger zur Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden.

Die Antragstellerin habe "versucht, das Kontrollverfahren des Rechtsanwaltes in den vergangenen Wochen zu überprüfen, was aber nicht gelang, da der Rechtsanwalt sich immer auf den Standpunkt zurückgezogen hat, dass er ausschließlich die Weiterleitung der übermittelten Schriftsätze zur Aufgabe hatte".

"Der Wiedereinsetzungsantrag ist innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Frist durchgeführt worden, da die Nachvollziehung des gegenständlichen Sachverhaltes mangels Kooperation des Rechtsanwaltes Dr. Erich Holzinger nicht möglich war und er mit Schriftsatz vom 1.2.1999 mitgeteilt habe, dass von seiner Seite ausschließlich die Durchleitung an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ist, er keinerlei Kontrolle durchgeführt habe und diesbezüglich auch keinen Auftrag zur Kontrolle hatte. Aufgrund dessen ist die Frist von 2 Wochen ab 1.2.1999 gewahrt, da das Hindernis vollinhaltlich ab diesem Zeitpunkt ermittelt werden konnte. Die versäumte Rechtshandlung ist gleichzeitig mit diesem Schriftsatz nachgeholt worden.

Der Wiedereinsetzungsantrag konnte erst jetzt gestellt werden, da vom Rechtsanwalt die Vorgangsweise erst jetzt festgehalten und festgestellt werden konnte, die Nachvollziehung auch kanzleiintern mit den Mitarbeitern MG und Prok. A anhand von EDV-Unterlagen erfolgte."

Die Antragstellerin bringt sohin vor, dem Mängelbehebungsauftrag sei aufgrund eines Versehens in der Wirtschaftstreuhandkanzlei nicht vollständig entsprochen worden. Vom bevollmächtigten Rechtsanwalt sei dieses Versehen wegen Unterlassens der entsprechenden Kontrolle nicht bemerkt worden und die Beschwerde ohne die angefochtenen Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof zurückgestellt worden. Der Geschehensablauf sei in der Wirtschaftstreuhandkanzlei mit den Mitarbeitern MG und Prok. A unter Verwendung von EDV-Unterlagen rekonstruiert worden. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. Holzinger habe mit Schreiben vom 1. Februar 1999 mitgeteilt, dass ihm kein Auftrag zur Kontrolle der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erteilt gewesen sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als verspätet.

Spätestens mit der Zustellung des Einstellungsbeschluss an den bevollmächtigten Vertreter am 5. November 1998 hat die Antragstellerin davon Kenntnis erlangt, dass sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen hat, weil sie es unterlassen hat, die angefochtenen Bescheide dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Spätestens damit hat ein Hindernis iSd § 46 Abs. 1 VwGG nicht mehr bestanden und hätten die angefochtenen Bescheide vorgelegt und damit dem Mängelbehebungsauftrag entsprochen werden können. Das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Erich Holzinger vom 1. Februar 1999 zur Frage der Kontrolle hinsichtlich der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages hat in keiner Weise eine Voraussetzung für die Nachholung der Bescheidvorlage an den Verwaltungsgerichtshof bzw. für die Kenntnis von der Fristversäumung dargestellt.

Mit dem erst am 15. Februar 1999 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag wurde sohin die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG nicht gewahrt, weshalb der Antrag als verspätet zurückgewiesen werden musste.

Wien, am 22. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150032.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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