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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1967 §6 Abs1 idF 1980/075 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des H R in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Babenbergergasse 7/3/16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 23. Juli 1997, Zl. Wa-193/97, betreffend Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. März 1996, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 1995 auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen und eine Flinte mit Vorderschaftsrepetiersystem (Pumpgun) nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß er sich auf § 21 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), zu stützen habe.
Die belangte Behörde stellte fest, dem Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. Mai 1990 gemäß § 20 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986 die Waffenbesitzkarte mangels Verläßlichkeit entzogen worden. Dem sei ein Vorfall vom 2. Mai 1990 zugrundegelegen, bei welchem der Beschwerdeführer mit einem Revolver aus dem Fenster seiner Wohnung im Ortsgebiet von Kaltenleutgeben zweimal in den Garten geschossen habe, um gemäß seinen eigenen Angaben eine dort angeblich befindliche Katze zu verscheuchen. Außerdem sei der Beschwerdeführer damals offensichtlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen.
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 10. Oktober 1995 sei der Beschwerdeführer zweimal wegen Übertretung des § 1 lit. a des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes rechtskräftig bestraft worden, weil er am 1. April 1994 in der Zeit von 03.00 Uhr bis 03.20 Uhr bzw. gegen 04.20 Uhr in Kaltenleutgeben durch eine lautstarke Auseinandersetzung, insbesondere durch lautstarkes Schreien mit seinen Bekannten und Gendarmeriebeamten, in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe.
Nach zunächst erfolgter Abweisung des gegenständlichen Antrages vom 13. Juni 1995 mittels eines Mandatsbescheides vom 7. November1995 habe die Behörde erster Instanz die Sicherstellung der Pumpgun beim Beschwerdeführer veranlaßt. Dabei sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer diese Waffe im geladenen Zustand (mit 6 Patronen) in seinem Haus unter einer Matratze eines Bettes im Schlafzimmer verwahrt (gehabt) habe. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, er halte sein Schlafzimmer ständig versperrt und wohne in seinem Haus allein; außerdem sei sein Haus gegen das Betreten und gegen Einbruch technisch gesichert (sämtliche Fenster seien vergittert und das Haus mittels einer Alarmanlage geschützt). Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, sein Schlafzimmer werde nicht mit einem Schlüssel, sondern vom Erdgeschoß aus elektronisch gesperrt, was er auch beim Einschreiten der Gendarmeriebeamten getan habe, so daß diese sodann die Schlafzimmertüre in geöffnetem Zustand "vorgefunden" hätten, sei erhoben worden, daß sich im ersten Obergeschoß (Wohnzimmer) im Hause des Beschwerdeführers ein Lichtschalter befinde, über den der elektrische Türöffner seiner Schlafzimmertür betätigt werde. Das Schlafzimmer befinde sich im
2. Obergeschoß, die Tür sei eine normale Innenraumtür mit Stahlzarge. In der Stahlzarge sei ein elektrischer Türöffner eingebaut, die Schlafzimmertür weiters mit einem Magnetschließzylinder versehen. Auf Grund der Stahlzarge und der dadurch gegebenen massiven Befestigung des elektrischen Türöffners sei davon auszugehen, daß diese Art des Zuhaltens der Schlafzimmertür als ausreichend anzusehen sei. Allerdings könne mittels elektrischen Türöffners die Tür zwar elektrisch geöffnet, niemals jedoch elektrisch geschlossen werden. Diese Tätigkeit müsse von einer Person unmittelbar durchgeführt werden. Direkt nach der Eingangstür im Haus sei eine Alarmanlage der "Marke Quorum" installiert.
Aus diesem Sachverhalt schloß die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, daß durch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer könnte Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden bzw. Waffen nicht sorgfältig verwahren. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person als verläßlich angesehen werden könne, sei nämlich auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sei angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Beurteilung, ob Tatsachen im oben angeführten Sinne vorlägen, ein strenger Maßstab anzulegen.
Dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1990 die Waffenbesitzkarte entzogen worden, weil er eine Faustfeuerwaffe mißbräuchlich verwendet habe. Obwohl dieser Vorfall bereits sieben Jahre zurückliege, sei er dennoch bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit zu berücksichtigen, zumal er Rückschlüsse auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers zulasse. Gleiches gelte auch für die rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Niederösterreichischen Polizeistrafgesetz. Der Beschwerdeführer habe überdies seine Pumpgun nicht sorgfältig im Sinne des Waffengesetzes verwahrt. Er habe die Waffe nicht in einem versperrten Behältnis in seinem Haus, sondern geladen unter der Matratze eines Bettes im Schlafzimmer aufbewahrt. Selbst wenn das Haus durch eine Alarmanlage gesichert sei, biete eine solche Aufbewahrungsart abstrakt gesehen keine Vorkehrung dagegen, daß jeder in der Wohnung Weilende Zugang zu der Waffe habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der elektrische Türöffner zur Schlafzimmertür mittels eines "Lichtschalters" vom Wohnzimmer aus zu betätigen sei. Ein Öffnen der Tür auf diese Weise durch einen Unbefugten sei nicht ausgeschlossen. Insbesondere sei auch bei einem durch eine Alarmanlage gesicherten Haus die Verwahrung einer Waffe in einem versperrten Behältnis erforderlich, um der Verpflichtung der sorgfältigen Verwahrung der Waffe zu entsprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996
(WaffG) lauten:
"§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß er
1.
Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2.
mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1.
alkohol- oder suchtkrank ist oder
2.
psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3.
durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
...
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen.
Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. ...."
Vorauszuschicken ist, daß sich der Antrag des Beschwerdeführers nach Entziehung seiner Waffenbesitzkarte im Jahr 1990 als ein Antrag auf Neuausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde darstellte, somit die Verläßlichkeit des Beschwerdeführers "erstmalig" im Sinn des § 8 Abs. 7 leg. cit. zu prüfen war. Allerdings wurde der Beschwerdeführer dadurch, daß ihm die belangte Behörde entgegen § 8 Abs. 7 zweiter Satz leg. cit. nicht die Vorlage eines dort vorgesehenen Gutachtens aufgetragen hatte, nicht in seinen Rechten verletzt, zumal die belangte Behörde die Versagung der Waffenbesitzkarte vornehmlich auf die Annahme des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG gestützt hat. Dem Beschwerdeführer wäre es im Berufungsverfahren offen gestanden, ein solches vorzulegen bzw. um eine diesbezügliche Frist zur Vorlage anzusuchen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß er ein für ihn günstiges Gutachten nach der zitierten Gesetzesbestimmung hätte vorlegen können.
Die belangte Behörde sah den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der der seinerzeitigen Entziehung seiner waffenrechtlichen Urkunde zugrunde gelegenen Umstände iVm der Bestrafung wegen der Übertretung nach § 1 lit. a des Niederösterreichischen Polizeistrafgesetzes und insbesondere mit den Umständen der Verwahrung seiner Pumpgun im Schlafzimmer im Jahr 1995 als nicht verläßlich im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG an.
Die belangte Behörde hat (zutreffend) auf die (zu § 6 Abs. 1 WaffG 1986 ergangene, auch zu § 8 Abs. 1 WaffG 1996 weiterhin relevante) Rechtsprechung verwiesen, daß bei der Wertung einer Person als waffenrechtlich "verläßlich" ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verläßlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person könnten demnach die Folgerung rechtfertigen, daß die vom Waffengesetz geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet sei (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0414). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0874, mwN). Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluß rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, daß er von Waffen keinen mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.
In diesem Zusammenhang kommt zweifellos dem Umstand, daß dem Beschwerdeführer schon einmal eine ihm ausgestellte waffenrechtliche Urkunde wegen nicht mehr gegebener Verläßlichkeit entzogen worden war, besondere Bedeutung zu. Es steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1990 ein Verhalten gesetzt hatte, welches die Annahme rechtfertigte, er werde auch in Hinkunft Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden bzw. mit Waffen unvorsichtig umgehen.
Richtig ist, daß im Falle einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG bei der anzustellenden Beurteilung zukünftigen Verhaltens auch zu beachten ist, wie sich der Betroffene zwischenzeitig verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes unverändert vom Fehlen der Verläßlichkeit ausgegangen werden kann. Eine allgemeine Aussage darüber, wieviel Zeit seit Verwirklichung eines im Sinn des § 8 Abs. 1 leg. cit. maßgeblichen Tatbestandes verstrichen sein muß, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen, kann freilich nicht gemacht werden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß in einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren allein (und demnach ohne Hinzukommen weiterer Umstände) seit dem maßgeblichen, zum Wegfall der waffenrechtlichen Verläßlichkeit führenden Vorfall eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden kann, die eine Neubeurteilung der Verläßlichkeit des Betroffenen zulässig mache (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0402, und die dort ausführlich wiedergegebene Vorjudikatur).
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß bei der Beurteilung der Verläßlichkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich auf den Zeitablauf zwischen den Ereignissen im Jahr 1990 und der Bescheiderlassung Rücksicht zu nehmen war und nach einem Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit diesen Vorfällen eine solche Änderung des Sachverhaltes erblickt werden könnte, die eine negative Beurteilung der Verläßlichkeit (nicht mehr) zuließe, was nach dem Gesagten dann der Fall wäre, wenn sich diese Beurteilung bloß auf die seinerzeitigen Vorfälle stützte. Allerdings hat - wie bereits oben aufgezeigt - die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beurteilung der Verläßlichkeit eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde liegt. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die belangte Behörde hatte sich somit - im Hinblick auf den bereits seinerzeit erfolgten Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde - besonders intensiv mit dem Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Bescheiderlassung auseinanderzusetzen.
Die belangte Behörde meinte nun, die Bestrafung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1995 und die Umstände der Verwahrung der Pumpgun in dessen Schlafzimmer sprächen dafür, daß der Beschwerdeführer ungeachtet des seit den Vorfällen im Jahr 1990 verstrichenen Zeitraumes weiterhin als nicht verläßlich anzusehen sei. Maßgebend dafür, ob die Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz angesichts der schon einmal erfolgten Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde im Jahr 1990 in waffenrechtlicher Hinsicht von Belang ist, ist nun nicht das Vorliegen einer solchen verwaltungsbehördlichen Bestrafung für sich allein. Wesentlich ist vielmehr das dieser Bestrafung zugrunde liegende (gesamte) Verhalten des Betroffenen und die Frage, ob daraus im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG Rückschlüsse hinsichtlich seiner künftigen Verhaltensweise gezogen werden können. Dem im Akt aufliegenden Straferkenntnis ist zu entnehmen, daß die den Schuldspruch tragenden Gründe darin lagen, daß der Beschwerdeführer zunächst einen heftigen Streit mit seiner "Lebensgefährtin" hatte und der Beschwerdeführer anschließend mit den einschreitenden Beamten ungeachtet der erfolgten Androhung seiner Festnahme derart schrie, daß er schließlich festgenommen (und unter Anlegung von Handschellen abgeführt (siehe Seite 4 der im Verwaltungsakt aufliegenden Strafanzeige vom 7. Oktober 1994)) wurde. Dabei sei der Beschwerdeführer auch unter Alkoholeinfluß gestanden. Damit ist aber die dieser Verwaltungsübertretung zugrunde liegende verbal aggressive und unkontrollierte Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung (eine solche spielte unbestritten auch bei der seinerzeitigen Entziehung seiner Waffenbesitzkarte eine Rolle) für die Entscheidung im gegenständlichen Fall durchaus relevant. Bei der Anführung des Datums der Ruhestörung mit 1.4.1994 anstatt richtig mit 1.9.1994 handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lediglich um einen offenkundigen Schreibfehler.
Die belangte Behörde war weiters der Auffassung, die Art der Aufbewahrung der Pumpgun durch den Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer sei eine nicht sorgfältige Verwahrung gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die in Rede stehende Waffe im geladenen Zustand unter einer Matratze eines Bettes im Schlafzimmer verwahrt war. Allerdings macht er geltend, er habe das Schlafzimmer, wenn er sich nicht gerade selbst in diesem befunden habe, stets verschlossen gehalten, und er verwies darauf, daß er sein mit einer Alarmanlage gesichertes Haus allein bewohne.
Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG ist - wie schon ausgeführt - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie vom 9. Oktober 1997, Zl. 95/20/0421). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
Die Verwahrung der geladenen Waffe bloß unter der Matratze eines Bettes im Schlafzimmer bot unter den hier gegebenen Umständen nicht die nötige Sicherheit dafür, daß sie vor Zufallszugriffen, insbesondere auch rechtmäßig in der betreffenden Wohnung Anwesender geschützt sei. Der Beschwerdeführer gab zwar im Verwaltungsverfahren an, (derzeit) allein in seinem Haus zu wohnen, jedoch läßt sich den seiner Bestrafung am 10. Oktober 1995 nach dem Niederösterreichischen Polizeistrafgesetz zugrundeliegenden, aktenkundigen Umständen (siehe Seite 2 des bezogenen Bescheides und die im Verwaltungsakt aufliegende Strafanzeige vom 7. Oktober 1994) entnehmen, daß er dort zumindest fallweise Besucher empfängt (bei Ankunft der einschreitenden Gendarmeriebeamten infolge eines Anrufes wegen Ruhestörung von Nachbarn am 1. September 1994 gegen
3.20 Uhr haben sich dort laut Seite 3 der erwähnten Anzeige eine nur mit einem "Slip" bekleidete Frau im Erdgeschoß und deren 5-jähriger Sohn im Obergeschoß befunden), wobei im darauf Bezug nehmenden Bescheid nach dem Niederösterreichischen Polizeistrafgesetz vom 10. Oktober 1995 sogar von der "Lebensgefährtin" die Rede ist. Den Feststellungen der belangten Behörde ist zu entnehmen, daß es bei der vom Beschwerdeführer angebrachten elektronischen Türsperre jedenfalls erforderlich ist, die Tür zunächst händisch zu schließen. Die Öffnung der Schlafzimmertür kann dann über einen im Wohnzimmer angebrachten Schalter (Lichtschalter) erfolgen. Damit ist aber eine, wenn auch unbedachte, Betätigung des Lichtschalters durch Besucher des Hauses und eine dadurch bewirkte Auslösung des Öffnungsmechanismuses keinesfalls ausgeschlossen. Die im Beschwerdefall gewählte Art der Verwahrung der geladenen Pumpgun entsprach daher nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die seit dem Vorfall im Jahr 1990 verstrichene Zeit bis zur Bescheiderlassung angesichts der aufgezeigten Umstände als nicht ausreichend ansah, um den Beschwerdeführer (wieder) als waffenrechtlich verläßlich anzusehen.
Der Vollständigkeit halber ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, es hätte im Bescheid auch seine Wohnadresse angeführt werden müssen, anzumerken, daß diese Unterlassung angesichts der ordnungsgemäßen Zustellverfügung betreffend seinen Rechtsvertreter nicht erforderlich war und der hinreichenden Individualisierung des Bescheidadressaten im vorliegenden Fall - Gegenteiliges wird auch nicht dargetan - jedenfalls keinen Abbruch tun konnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 22. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200563.X00Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018