TE Bvwg Beschluss 2019/2/15 I409 2009588-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2019
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Entscheidungsdatum

15.02.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 2009588-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Verwaltungssache des AXXXXCXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea-Bissau, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, über die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2019, Zl. "IFA: 281838605, VZ:

190074871", erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war nicht rechtswidrig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" Folgendes aus:

"Sie stellten nach widerrechtlicher Einreise in das Bundesgebiet am 14.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 08.06.2004 wurde ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Dieses ist am 08.06.2014 abgelaufen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 war Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.

Gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie fristgerecht Berufung. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, ZI. A10 267.046-0/2008/32E, wurde Ihre Beschwerde in allen Beschwerdepunkten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Am 06.03.2014 stellten Sie aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag, den Sie dahingehend begründeten, sich integriert, immer wieder gearbeitet und auch Deutschkurse gemacht zu haben und es Ihr größter Wunsch wäre, eine Ausbildung zu machen.

Fluchtgründe brachten Sie keine vor. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt gern. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Am 24.03.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2015 zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis BVwG vom 19.10.2017, GZ: I403 2009588-1/20E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014, gern. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben, da das Bundesamt die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte.

Am 11.06.2018 wurde Ihnen die Verfahrensanordnung gem. § 63 Abs. 2 AVG zugestellt und Ihnen der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde Ihr Antrag gem. § 3 und § 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt. Gem. § 10 BFA-VG wurde gegen Ihre Person eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zulässig ist. Gem. § 18 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung bei einer Beschwerde aberkannt. Gem. § 13 AsylG haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 06.03.2014 verloren. Gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie auf die Dauer von 10 Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Diesen Bescheid haben Sie nachweislich am 13.08.2018 übernommen. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in I. Instanz in Rechtskraft.

Nach Ihrer Strafhaftentlassung am 14.12.2018 wurde über Ihre Person die Schubhaft verhängt. Am 22.01.2019 stellten Sie, aus dem Stande der Schubhaft, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu den Fluchtgründen befragt Sie in der Erstbefragung folgendes vor:

Ihre alten Gründe wären aufrecht. Sie hätten in Österreich ein Kind, es wäre drei Jahre alt. Sie würden daher hierbleiben wollen. Sie würden nicht wissen, wohin Sie sonst gehen könnten. Sie könnten nicht zurück in Ihre Heimat."

Am 30. Jänner 2019 wurde der Fremde durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Hierbei machte er (u.a.) folgende Angaben:

"LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ich habe keine Verwandte hier.

LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

VP: Ich habe ein Kind hier.

LA: Schreiben Sie Namen, Geburtsdatum, StA. sowie Adresse Ihres Kindes auf!

VP: Schrift des AW unleserlich, laut ZMR Auszug: M. N. F. A., geb. XX.XX.XXXX.

LA: Haben Sie mit Ihrer Tochter jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

VP: Nie.

LA: Zahlen Sie für Ihre Tochter Unterhalt?

VP: Nein.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Schon, ich habe eine Familie kennen gelernt, in XXXX. Meine Tochter, meine Freundin auch. Nachgefragt heißt die Familie P. (phonetisch) F., K. ..

Familie P.

Laut ZMR konnte eine P. K. gefunden werden. Bei dieser war AW vom 10.08.2015 - 11.04.2016 gemeldet.

LA: Dort wurden Sie bereits am 11.04.2016 abgemeldet. Danach finden sich verschiedene Anmeldungen wie bei der Caritas, Rotes Kreuz bzw. andere Namen!

VP: Meine letzte Adresse war bei Volkhilfe in XXXX.

LA: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes?

VP: Ja, mit dem Militär.

LA: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt?

VP: Nein.

LA: Warum?

VP: Wegen mein Vater, er war Militärmann, er wurde umgebracht.

LA: Wann war das?

VP: 1998.

LA: Weswegen haben dann Sie damit Probleme?! Wen dies stimmen würde, waren Sie zu diesem Zeitpunkt gerade mal elf Jahre alt?!

VP: Ja, meine Mutter im selben Jahr ist gestorben, schwer krank, habe kein Verwandte, in Stadt war Krieg, bin ich geflüchtet von

meiner Heimat. ... Das ist 21 Jahre her.

V: Noch unverständlicher, dass Sie deswegen Probleme haben sollten?

VP: Ja, ich habe große Probleme.

V: Das ist unverständlich? Erklären Sie mir das?

VP: Mein Vater war beim Militär.

LA: Sie gaben eben selbst an, dass dies 21 Jahre her ist, was hat das nun mit Ihnen zu tun?

VP: Ich habe dort nichts, keine Familie, kein Haus, nichts.

LA: Was haben Sie hier?

VP: Ein Kind, eine Familie.

LA: Warum werden Sie dann immer wieder straffällig?

VP: Das ist nicht meine Schuld. Ich war 15 Jahre, als ich hierher kam, ich hatte keine Unterkunft, ich hatte keine Möglichkeit zu arbeiten, ich wollte hier in die Schule gehen. Ich war arbeiten. Ich habe den Deutschkurs selbst bezahlt. Ich habe B1 und B2. Ich habe in der Küche gearbeitet, ich habe geholfen. Ich möchte einfach normal leben. Es ist schwer für mich. Ich habe keine Familie hier, ich habe keinen Unterschlupf. Ins Gefängnis gehen, das was passiert, das gefällt mir gar nicht.

LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch im Heimatland?

VP: Ich kenne niemand dort. Ich habe seit 21 Jahren keinen Kontakt. Ich habe gesucht, ich habe niemand gefunden bis heute.

V: In der Einvernahme im Juli 2018 gaben Sie noch an, dass Ihr Vater 1987 gestorben wäre!

VP: 1987 bin ich geboren.

V: Sie haben das selbst angegeben?

VP: Die Einvernahme war im Gefängnis. Ich war psychisch kaputt. Ich weiß nicht was ich gesagt habe.

V: Sie wurden mehrmals gefragt, ob Sie der Einvernahme folgen können!

VP: Ich war im Gefängnis. Ich hatte psychische Probleme.

Anmerkung: Rückruf bei Sanitätstelle erfolgt: Antibiotikum wegen Verkühlung und Zahntherapie. Keine Medikamente bezüglich psychischen Zustandes, unglücklich wegen Haft, daher ein wenig Stress. Allerdings ist AW als Hausarbeiter tätig, was unmöglich wäre, wenn AW derart psychische Probleme hätte, wie er behauptet.

LA: Was sagen Sie dazu?

VP: Hungerstreik? Nein, ich habe keinen Hungerstreik gemacht. Ich bin Hausarbeiter hier.

V: Bei Ihrem letzten Antrag haben Sie mit keinem Wort erwähnt, das Sie wegen Ihres Vaters Probleme mit dem Militär hätten. Sie gaben lediglich wirtschaftliche Gründe an!

Was geben Sie dazu an?

VP: Mein Vater hat keine wirtschaftlichen Gründe.

LA: Hab ich auch nicht gesagt, Sie gaben nur wirtschaftliche Gründe als Fluchtgrund an!

VP: Ich bin nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Mein Vater wurde umgebracht. Ich habe das immer gesagt. Mit meiner Mutter ist dasselbe. Ich wäre sonst nicht geflüchtet, als ich ein Kind war. Ich habe nichts mehr mit diesem Land zu tun.

V: Warum stellen Sie dann immer wieder Anträge für eine freiwillige Rückkehr?

VP: Die haben mich gezwungen das zu tun. Sonst bekomme ich keine Dokumente. Deswegen habe ich das gemacht. Ich bin ohnehin tot.

LA: Was meine Sie damit, begründen Sie das. Sie können nicht einfach etwas sagen ohne dies zu begründen!

VP: Wegen meinen Vater bin ich tot. Ich habe dort niemand. Wo soll ich hin.

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des BFA Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

VP: Ich möchte hier bleiben, ich möchte für meine Tochter da sein. Ich möchte eine Chance haben, ich möchte arbeiten gehe. Das ist das, was ich mir wünsche, dass ich hier bleibe."

Mit dem im Anschluss an die Einvernahme am 30. Jänner 2019 mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß "§ 12a Absatz 2 AsylG" auf.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

A) 1. Feststellungen

A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:

Der Fremde ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, Angehöriger der Volksgruppe der Saracule und gibt an, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen.

Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Der Fremde ist gesund und erwerbsfähig. Er hat in Österreich keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Seine 2015 geborene Tochter hält sich im Bundesgebiet auf; er lebt mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt und er leistet keinen Unterhalt.

Er wurde insgesamt zehnmal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt, wobei die erste Verurteilung bereits fünf Monate nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet erfolgte.

Der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 14. Jänner 2004 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23. Oktober 2012 im Beschwerdewege als unzulässig abgewiesen.

Der Zweitantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 6. März 2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. August 2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, wobei mit diesem Bescheid überdies ein auf die Dauer von zehn Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen worden war.

Im gegenständlichen dritten Asylverfahren brachte der Fremde einen Fluchtgrund vor, der bereits während der vorangegangen Asylverfahren bestanden hat. Somit kam es zu keiner maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau:

Zur aktuellen Lage in Guinea-Bissau werden folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Die semipräsidentiale Demokratie Guinea-Bissau ist zugleich auch eine Mehrparteienrepublik und wird von einer demokratisch gewählten Regierung geführt. Präsident ist José Mário Vaz von der "Afrikanischen Partei für die Unabhängigkeit von Guinea und Kap Verde" (PAIGC = Partido Africano para a Independência da Guiné e Cabo Verde) (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 10.2018). Seit 2014 ist Präsident José Mário Vaz im Amt und laut

internationaler Wahlbeobachter verlief die Abstimmung frei und fair (USDOS 20.4.2018). Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte, kann ein Vetorecht gegen Gesetze einlegen und das Parlament auflösen (AA 10.2018).

Die Wahlen im Jahr 2014 haben das Land nach dem Militärputsch von 2012 wieder in Richtung demokratische Regierungsführung geführt (FH 1.2018). Vaz gewann im 2. Wahlgang im Mai 2014 mit 61,9 % der Stimmen. Premierminister seit 30.01.2018 ist Artur Da Silva, und Außenminister seit 12.12.2016 ist Jorge Malú. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 13.04.2014 statt. Die Wahlbeteiligung betrug 88,6 %; das Parlament hat 101 Sitze (AA 10.2018). Die Wahlen 2014 verzögerten sich aufgrund fehlender Mittel (FH 1.2018).

Das Land ist politisch extrem instabil (NZZ 27.9.2018). Die Stabilität bleibt auch unter Präsident Vaz weiterhin ein schwer fassbares Ziel. Ein Jahr nach seinem Amtsantritt entließ Vaz seinen Premierminister und Parteikollegen Domingos Simoes Pereira (BBC 19.2.2018). Ein langwieriger Machtkampf zwischen den Fraktionen der regierenden PAIGC-Partei und seinem Parteikollegen Pereira hat die Regierung und Präsident Vaz in eine politische Sackgasse gedrängt und seit August 2015 gibt es einen fortlaufenden Wechsel der Premierminister (BBC 19.2.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das Land befindet sich in einem anhaltenden politischen Stillstand, der durch Turbulenzen unterbrochen wird (USDOS 20.4.2018). Seitdem ist das politische System durch Spaltungen zwischen Präsident und Parlament, sowie innerhalb der Regierungspartei gelähmt. Die verfassungsrechtliche Legitimität des derzeitigen Ministerpräsidenten und des Kabinetts wurde 2017 angezweifelt und die Legislative wurde seit Jänner 2016 nicht mehr einberufen (FH 1.2018).

Korruption bleibt ein großes Problem, das durch die kriminellen Aktivitäten des internationalen Drogenhandels verschärft wird (FH 1.2018). Es wird geschätzt, dass Kokain im Wert von mindestens einer Milliarde Dollar jährlich über Westafrika nach Europa transportiert wird. Dabei ist Guinea-Bissau ein Narco-Staat - der einzige in Afrika (NZZ 27.9.2018).

Die politische Krise hat zu einigen Fällen von Gewalt und Einschüchterung geführt. Im Oktober 2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der rivalisierenden PAIGC-Fraktionen (FH 1.2018).

Infolge der anhaltenden politischen Blockade im Jahr 2017 konnte das Parlament keine neuen Mitglieder der Nationalen Wahlkommission ernennen, weil deren Mandate bereits im Juni ausgelaufen waren. Darüber hinaus hatte der Präsident noch keine Termine für die anstehenden Parlamentswahlen 2018 festgelegt und schlug im Dezember 2017 vor, die Wahlen zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2019 abzuhalten (FH 1.2018).

Die Lage im Parlament ist derzeit sehr undurchsichtig und von internen Konflikten geprägt (AA 10.2018). Zum sowieso schon schwachen Staat kommt hinzu, dass sich Regierung und Parlament seit zwei 2015 gegenseitig blockieren. Die Verwaltung ist praktisch zusammengebrochen. Schulen, Spitäler, Polizei und Justiz funktionieren nur noch rudimentär. Die Postangestellten beispielsweise erhalten seit Jahren kein Salär mehr (NZZ 27.9.2018).

In Guinea-Bissau gibt es nur wenige demokratische Machtübertragungen zwischen rivalisierenden politischen Parteien, da zumeist die PAIGC oder die militärischen Machthaber seit der Unabhängigkeit regieren. Die Oppositionsparteien haben eine realistische Chance, ihre Vertretung bei den Parlamentswahlen 2018 zu erhöhen, sollte die derzeitige politische Blockade rechtzeitig aufgelöst werden (FH 1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (10.2018): Länderinformationen, Überblick, Guinea-Bissau,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissau/220330, Zugriff 18.10.2018

-BBC News (19.2.2018): Guinea-Bissau country profile, h ttps://www.bbc.com/news/world-africa- 13443186, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook - Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 18.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 18.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 18.10.2018

Sicherheitslage

Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD 23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministerium besteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und bleibt der politischen Manipulation ausgesetzt. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Ein Mangel an Ressourcen und Infrastruktur verzögert Prozesse (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es kommt nur selten zu Verurteilungen. Erlassene Gerichtsentscheide werden von den Behörden respektiert (USDOS 20.4.2018).

Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung sowie unter anderem, das Recht über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren gebührt einem das Recht auf einen fairen Prozess und die Konsultation eines Anwalts seiner Wahl oder sich einen auf Kosten des Gerichts zur Verfügung stellen zu lassen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen und die genannten Rechte werden zumeist bei den wenigsten Angeklagten, die vor Gericht kommen, eingehalten (USDOS 20.4.2018). Nur sehr wenige Strafverfahren werden vor Gericht gebracht oder erfolgreich verfolgt, was zum Teil auf die begrenzten materiellen und personellen Ressourcen der Ermittler zurückzuführen ist. Der größte Teil der Bevölkerung hat in der Praxis keinen Zugang zur Justiz (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 10.10.2018

Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind.

Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und anderen transnationalen Verbrechen zuständig. Die Polizei für öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst (Geheimdienst), Grenzpolizei, schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 20.4.2018).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt sowie korrupt (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Die Polizei kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. Fahrzeughalter werden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, lässt man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 20.4.2018).

Die zivilen Behörden haben Kontrolle über Polizei und Streitkräfte, obwohl die Regierung nur wenige Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch verfügt (USDOS 20.4.2018).

Mitglieder des Militärs und der zivilen Behörden sollen im Drogenhandel verwickelt sein und internationale Drogenkartelle unterstützen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gab diesbezüglich keine Untersuchungen. Straffreiheit ist generell ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018), Sicherheitskräfte gehen bei Vergehen straffrei (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, und die Streitkräfte und die Polizei respektieren dieses Verbot im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung hütet sich, politisch Andersdenkende ins Gefängnis zu werfen, zu foltern oder umzubringen. Man will der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft Ecowas keinen Vorwand für einen Einmarsch liefern, so wie Anfang des Jahres im nahen Gambia (NZZ 27.9.2018).

In den letzten Jahren wurden aber einige Fälle von Folter und von Polizeigewalt gemeldet. Im Jänner 2017 starb ein des Diebstahls beschuldigter Mann, nachdem die Polizei ihn angeblich gefoltert hatte (FH 1.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. und Beamte bleiben auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und dubiose Praktiken verwickelt. Auch die Justiz ist betroffen (USDOS 20.4.2018). Die meisten Schlüsselpositionen sind leicht und günstig zu bestechen. Ausstehende Lohnzahlungen verstärken die Korruption (NZZ 27.9.2018). Korruption ist auch bei der Polizei weit verbreitet und Beamte halten sich oft nicht an die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen. Korruption ist allgegenwärtig und bleibt ein großes Problem, das durch kriminelle Aktivitäten internationaler Drogenhändler noch verschärft wird. Hochrangige Regierungsvertreter, militärische als auch zivile Behörden werden beschuldigt, am illegalen Drogenhandel beteiligt zu sein (FH 1.2018).

Das Finanzministerium machte einige Fortschritte gegen die weit verbreitete und tief verwurzelten korrupten Praktiken als es im September 2017 Gehaltszahlungen an Tausende nicht existierende, verstorbene, doppelt eingetragene oder pensionierte Beamte einstellte (USDOS 20.4.2018).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Guinea-Bissau auf Platz 170 von 180 untersuchten Ländern und Territorien (TI 21.2.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-TI - Transparency Index (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, Guinea-Bissau, https://www.transparency.org/country/GNB, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Wehrdienst und Rekrutierungen

Verpflichtender (selektiver) Wehrdienst ist von 18 bis 25 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 2.10.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Guinea-Bissau sind die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz; der Mangel an ordnungsgemäßen Verfahren; die Beeinträchtigung der Privatsphäre; behördliche Korruption, die durch Straffreiheit und die Beteiligung öffentlich Bediensteter am Drogenhandel verschärft wird; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt an und Diskriminierung von Frauen und Kindern; weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) und Menschenhandel (USDOS 20.4.2018).

Es gibt keine Berichte über extra-legale Tötungen durch Sicherheitskräfte oder über Verschwinden lassen von Personen (USDOS 20.4.2018). Polizeibeamte beachten oft nicht die gesetzlichen Vorschriften gegen willkürliche Verhaftung und Inhaftierung (FH 1.2018).

Einzelpersonen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe bei Menschenrechtsverletzungen einlegen; es gibt aber keine spezifischen Verwaltungsmechanismen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen. Die Regierung unternimmt Maßnahmen zur Untersuchung und Bestrafung von Beamten, die Missbräuche begangen haben, dennoch bleibt Straffreiheit weiterhin ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor, es gibt jedoch Berichte, dass die Regierung dieses Recht nicht immer respektiert. Unabhängige Medien sind aktiv und veröffentlichen ihre Ansichten ohne Einschränkung. Es gibt Berichte über Journalisten, die Drohungen erhielten und Selbstzensur ausübten. Die Regierung unternimmt keine Schritte, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten oder die Täter zu verfolgen (USDOS 20.4.2018).

Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der friedlichen Versammlung und Vereinigung vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Im April kam es bei einem Marsch der politischen Opposition in Bissau zu Zusammenstößen mit der Polizei. Polizei und Demonstranten wurden verletzt (USDOS 20.4.2018). Die Polizei setzte dabei Tränengas gegen friedliche Demonstranten ein und verhaftete mehrere Aktivisten. Im Juni 2017 verbot die Regierung zwei zivilgesellschaftlichen Organisationen, geplante Proteste durchzuführen. Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizei im Mai und November führten zu einer Reihe von Verletzten und Verhafteten (FH 1.2018).

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und anderer Personen zusammen (USDOS 20.4.2018).

Es gibt im Allgemeinen eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, welche unbehelligt von staatlichen Einschränkungen ihre Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch eine staatliche Menschenrechtsinstitution, die Nationale Kommission für Menschenrechte. Diese ist unabhängig, hat aber nur wenige Ressourcen und ist ineffektiv (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich und schlecht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). In den provisorischen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Außer in den Gefängnisse in Bafata und Mansoa sind Strom und Trinkwasser, sowie Belüftung, Beleuchtung und Sanitäranlagen mangelhaft. Auch die Verpflegung bleibt unzureichend und die medizinische Versorgung ist praktisch nicht vorhanden (USDOS 20.4.2018).

In der Untersuchungshaftanstalt in Bissau sind die Häftlinge auf ihre Familien angewiesen. Untersuchungshäftlinge werden mit verurteilten Gefangenen und Jugendliche mit Erwachsenen festgehalten (USDOS 20.4.2018).

Vorwürfe werden von den Behörden nicht untersucht und Strafverfolgungsbehörden genießen in der Regel Straffreiheit (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Es gibt auch keinen Ombudsmann für Gefängnisse oder unabhängige Behörden, die glaubwürdige Behauptungen über unmenschliche Bedingungen untersuchten. Allerdings erlaubt die Regierung eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Todesstrafe

In Guinea-Bissau wurde die Todesstrafe für alle Straftaten abgeschafft (AI 2018; vgl. FD 2018).

Quellen:

-AI - Amnesty International (2018): Death Penalty - The global view, Death sentences and executions 2007-2017, Guinea-Bissau, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty/, Zugriff 11.10.2018

-FD - France Diplomatie (2018): Carte interactive: la peine de mort dans le monde, Guinée-Bissau,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/politique-etrangere-de-la-france/droits-de-l-homme/peine-de-mort/la-peine-de-mort-dans-le-monde/carte-interactive-la-peine-de-mort-dans-le-monde/, Zugriff 11.10.2018

Religionsfreiheit

Die Schätzungen der religiösen Zusammensetzung der Bevölkerung sind sehr unterschiedlich, aber laut einer Studie des Pew Research Center aus dem Jahr 2010 sind etwa 45 % muslimisch, 31 % folgen indigenen religiösen Praktiken und 22 % sind Christen. Es gibt kleine Gemeinschaften von Buddhisten, Hindus und Juden, von denen viele ausländische Bürger sind (USDOS 29.5.2018).

Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka sind Großteil Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen, außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und an der Küste. Eine große Anzahl von Muslimen und Christen haben auch indigene Überzeugungen (USDOS 29.5.2018).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 29.5.2018; vgl. FH 1.2018). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 29.5.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1436838.html, Zugriff 11.10.2018

Ethnische Minderheiten

Zu den Volksgruppen zählen: Fulani 28.5%, Balanta 22.5%, Mandinga 14.7%, Papel 9.1%, Manjaco 8.3%, Beafada 3.5%, Mancanha 3.1%, Bijago 2.1%, Felupe 1.7%, Mansoanca 1.4%, Balanta Mane 1%, (CIA 2.10.2018). Die Ethnizität spielt eine Rolle in der Politik (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018), und es gibt für ethnische Minderheiten keine rechtlichen Hindernisse, sich am politischen Prozess zu beteiligen (USDOS 20.4.2018). Die Volksgruppe der Balanta dominieren traditionell das Militär (FH 1.2018; vgl. NZZ 27.9.2018).

Quellen:

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Fact Book, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 11.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpfeinen-fluch-machen-ld.1318634 , Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html , Zugriff 11.10.2018

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen

Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauen bleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018).

Vergewaltigung - auch in der Ehe - ist gesetzlich verboten, es sind von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vorgesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018), was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich keine spezifischen Maßnahmen (USDOS 20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018).

Es gibt auch kein Gesetz, welches weit verbreitete sexuelle Belästigung verbietet. Die Regierung unternimmt keine Initiativen zur Bekämpfung des Problems (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet (FGM/C - Female Genital Mutilation/Cutting) (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeführer arbeiten daran, weibliche Genitalverstümmelung zu eliminieren. Fast die Hälfte der Frauen des Landes ist von FGM/C betroffen (FH 1.2018). Das Integrated Peacebuilding Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45% der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018).

FGM/C wird mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen CFA-Francs (9.190 US-Dollar) und fünf Jahren Gefängnis bestraft. Muslimische Prediger und Gelehrte fordern die Abschaffung von FGM/C. Im Joint Programm arbeiten UN-Agenturen mit dem Justizministerium zusammen, um die Verbreitung und Anwendung des Gesetzes zu stärken (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeleiter setzten sich für die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung ein (FH 1.2018).

Früh- und Zwangsehen sind weiterhin üblich (FH 1.2018). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt für beide Geschlechter bei 16 Jahren. Kinderehen kommen bei allen ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte verkauft. Die Regierung ist nicht bemüht das Problem einzudämmen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus (FH 1.2018; vgl. USDOS 28.6.2018 ).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1437560.html, Zugriff 11.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018

Homosexuelle

Das US-Außenministerium und die Organisation Freedom House berichten, dass homosexuelle Handlungen nicht kriminalisiert werden (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Auch die diesbezüglich weltweit aktive Organisation ILGA sieht gleichgeschlechtliche Handlungen in Guinea-Bissau nicht kriminalisiert (ILGA Hingegen berichtet das österreichische Außenministerium, dass homosexuelle Handlungen illegal sind (BMEIA 16.10.2018). Es gibt jedenfalls keinen wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung aus Gründen wie Ethnizität, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität (FH 1.2018). Antidiskriminierungsgesetze gelten für Angehörige sexueller Minderheiten nicht. Es sind keine gewaltsamen Zwischenfälle oder andere Menschenrechtsverletzungen bekannt, welche Personen spezifisch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Identität betreffen. Es gibt auch keine offizielle Diskriminierung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in Beschäftigung oder im Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (16.10.2018): Guinea-Bissau, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 16.10.2018

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018

-ILGA - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (10.2017): Latest maps, charts and datasets, https://ilga.org/downloads/2017/ILGA_WorldMap_ENGLISH_Overview_2017.pdf, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige formelle Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, aber die weit verbreitete Korruption bei Polizei und anderen Amtsträgern kann dieses Recht in der Praxis einschränken, ebenso wie kriminelle Aktivitäten (FH 1.2018). Alle paar Kilometer werden die Autofahrer gestoppt und geschröpft (NZZ 27.9.2018).

Quellen:

-FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 12.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 12.10.2018

Grundversorgung

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018).

Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018).

Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA 2.10.2018).

Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiter wachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, sodass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018

-CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018

-FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018

-FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao,

https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018

-NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau:

Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018

-UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018

Medizinische Versorgung

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vgl. AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patienten behandeln (EDA 24.10.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018

-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018

Rückkehr

Es konnten keine spezifischen Informationen hinsichtlich einer Bedrohung (Strafbarkeit der Asylantragstellung, Schikanen bei der Wiedereinreise, Doppelbestrafung) oder Unterstützung für Rückkehrer gefunden werden."

A) 2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Fremden wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Guinea-Bissau entnommen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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